Settore
Istruzione
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
1 Decisione 2018
Berna Caso 146

Lohndiskriminierung einer Dozentin

Eine Dozentin unterrichtet im Gegensatz zu ihren Arbeitskollegen in einer Fremdsprache. Sie erhält aber weder mehr Vorbereitungszeit für die Kurse, noch mehr Lohn. Sie klagt daher auf rechtsgleiche Entlöhnung ihres Mehraufwands, sowie eine rückwirkende Entlöhnung der Differenz für fünf Jahre. Die Parteien können sich aussergerichtlich einigen.

Sviluppo del procedimento

26.11.2018
Die Parteien können sich aussergerichtlich einigen
Eine Dozentin ist seit 2006 beim Kanton angestellt. Anfangs unterrichtet sie nur in deutscher Sprache. Ab dem Herbstsemester 2012 hält sie ihre Unterrichtsstunden zusätzlich in einer Fremdsprache.
Diverse Anpassungen der Unterrichts- und Lehrpläne führen zu einer Reduktion der Anstellung der Dozentin auf ein 50% Pensum. Aufgrund einer anstehenden Pensionierung stellt man der Dozentin aber eine künftige Erhöhung ihres Pensums in Aussicht. Das Pensum der Dozentin wird sodann auch auf 60% erhöht. Sie übernimmt eine zusätzliche Klasse, welche sie in deutscher Sprache unterrichtet. Ihr Pensum von 60% reicht jedoch weiterhin nicht für den erheblichen Mehraufwand aus, der ihr aus der Übersetzung und Entwicklung eines fast komplett neuen Moduls in einer Fremdsprache erwächst. Anlässlich eines Mitarbeitendengesprächs werden der Dozentin sogenannte Entwicklungsstunden zugesichert. Diese werden ihr jedoch später doch nicht zugestanden.
Im Resultat betreibt die Dozentin einen erheblichen Mehraufwand für die Vorbereitung der fremdsprachigen Kurse. Gleichzeitig erhält sie aber weniger Lohn als ihre männlichen Arbeitskollegen. Die Dozentin wendet sich deshalb an die Personalabteilung. Sie erzielt damit jedoch keine nennenswerte Wirkung.
Am 20. August 2018 stellt die Dozentin ein Schlichtungsgesuch und verlangt, dass ihr Pensum so zu bewerten und festzulegen sei, dass ihr Aufwand für den Unterricht in einer Fremdsprache rechtsgleich entlöhnt werde. Zusätzlich sei ihr der daraus resultierende Monatslohn rückwirkend fünf Jahre zurück auszuzahlen.

Am 19. November 2018 verlangt die Dozentin die Sistierung des Verfahrens, sodass die Parteien die Gelegenheit hätten, sich aussergerichtlich zu einigen.
Die Parteien können sich aussergerichtlich einigen. Daraufhin schreibt die Schlichtungsbehörde das Verfahren ab. Der Inhalt der aussergerichtlichen Einigung ist nicht bekannt.