Settore
Commercio, commercio al dettaglio
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità • Gravidanza
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2018
Berna Caso 147

Diskriminierende Aufhebungsvereinbarung

Eine Mitarbeiterin bekommt von ihrem Vorgesetzten eine Aufhebungsvereinbarung vorgelegt. Laut dieser soll das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten aufgelöst werden. Die Aufhebungsvereinbarung wird von beiden Parteien unterzeichnet. Noch am selben Tag teilt die Mitarbeiterin der Arbeitgeberin mit, dass sie mit der Aufhebungsvereinbarung nicht einverstanden sei. Die Mitarbeiterin geht davon aus, dass der Vorgesetzte ihr den Aufhebungsvertrag habe aufzwingen wollen, um einen allfälligen Schwangerschaftsschutz zu verhindern.

Sviluppo del procedimento

17.12.2018
Die Schlichtungsbehörde erteilt die Klagebewilligung
Eine Mitarbeiterin ist unter anderem als Mitglied der Geschäftsleitung bei der Arbeitgeberin angestellt. In einem Gespräch mit ihrem Vorgesetzten wird der Mitarbeiterin eine Aufhebungsvereinbarung vorgelegt, welche sie unterschreibt. Die Arbeitgeberin begründet die Auflösung des Arbeitsverhältnisses damit, dass die Mitarbeiterin nicht zum Unternehmen passe. Ausserdem verfüge sie nicht über genügende Erfahrung im Bereich der Mitarbeitendenführung.
Die Mitarbeiterin wendet sich noch am selben Tag via Mail an die Personalabteilung. Sie teilt dieser mit, dass sie mit der Aufhebungsvereinbarung nicht einverstanden sei. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei für sie überraschend gewesen und sie habe sich anlässlich des Gesprächs unter Druck gesetzt gefühlt. Ihrer Meinung nach habe die Arbeitgeberin mit dieser Aufhebungsvereinbarung verhindern wollen, dass die Arbeitgeberin im Falle einer Schwangerschaft der Mitarbeiterin während der Kündigungsfrist für zusätzliche Kosten aufkommen müsse. Denn nur wenige Wochen zuvor habe sie sich gegenüber einem anderen Geschäftsleitungsmitglied in einem privaten Gespräch dahingehend geäussert, dass sie und ihr Ehemann ein weiteres Kind in Betracht ziehen würden. Die Arbeitgeberin hält die Anschuldigungen der Diskriminierung aufgrund Mutterschaft für unbegründet.

Die Parteien können sich vor der Schlichtungsbehörde nicht einigen. Sie wünschen die Sistierung des Verfahrens, um aussergerichtliche Verhandlungen führen zu können. Die Verhandlung wird abgebrochen und das Verfahren sistiert.
Am 15. Februar 2019 wird festgestellt, dass sich die Parteien nicht geeinigt haben. Die Schlichtungsbehörde erteilt deshalb der Mitarbeiterin die Klagebewilligung.