Settore
Amministrazione, servizi pubblici
Genere
Uomo
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Misure preventive • Molestie sessuali
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
1 Decisione 2018
Basilea Città Caso 75

Schutz vor sexueller Belästigung beim Freizeitausflug der Polizei

Ein Ressortleiter der Kantonspolizei Basel-Stadt wird nach einem Ausflug mit seinem Arbeitsteam freigestellt und anschliessend in seiner Funktion und in der Lohnklasse zurückgestuft. Ausschlaggebend für diese Massnahmen ist sein Verhalten beim Teamausflug gewesen. Er habe sexuellen Kontakt zu seiner Mitarbeiterin gesucht und habe sexuelle Handlungen seiner Mitarbeiter mit der Arbeitskollegin nicht unterbunden. Laut der Personalrekurskommission und dem Verwaltungsgericht seien die von der Kantonspolizei getroffenen Massnahmen unzulässig.

Sviluppo del procedimento

14.05.2018
Das Appellationsgericht (in der Funktion als Verwaltungsgericht) weist den Rekurs ab
Ein Polizeibeamter ist seit 1988 als Ressortleiter bei der Kantonspolizei Basel-Stadt angestellt. Im August 2016 unternimmt er in der Freizeit mit seinem Team einen Ausflug mit Übernachtung in einem Ferienhaus. Als Ressortleiter ist er dabei der ranghöchste Teilnehmer. Nach diesem Ausflug wird ein personalrechtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet und er wird von seiner Arbeit freigestellt. Die Kantonspolizei wirft ihm vor, bei diesem Ausflug einen Alkoholexzess nicht unterbunden, eine Arbeitskollegin sexuell belästigt und sexuelle Handlungen anderer Mitarbeiter mit der Arbeitskollegin nicht verhindert zu haben, obwohl sich diese in einem nicht zurechnungsfähigen Zustand befunden habe. Tags darauf widerruft die Kantonspolizei die Freistellung. Sie erteilt dem Ressortleiter einen Verweis und verfügt, dass er in die Funktion eines Polizisten mit Fachführung im Rang eines Gefreiten in die Lohnklasse 12 zurückgestuft wird. Der Polizeibeamte erhebt dagegen Rekurs an die Personalrekurskommission. Am 2. Juni 2017 kommt diese zum Schluss, dass dem Polizeibeamten personalrechtlich keine Vorwürfe gemacht werden können. Sie hebt die Lohnrückstufung und den Verweis der Kantonspolizei auf und spricht dem Polizeibeamten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'000 zu.
Gegen diesen Entscheid erhebt die Kantonspolizei Rekurs an das Verwaltungsgericht. Nach Auffassung der Kantonspolizei habe der Polizeibeamte personalrechtliche Pflichten verletzt. Entgegen seiner Treuepflicht (§ 12 Abs. 2 PG) habe er die Interessen seiner Arbeitgeberin nicht gewahrt. Aufgrund seines Verhaltens beim Freizeitausflug sei er nicht mehr in der Lage, seine Führungsaufgaben auszuführen. Er habe die allgemeine Aufgabenerfüllung innerhalb des Betriebs gefährdet. Sein Verhalten rechtfertige deshalb die angeordneten personalrechtlichen Massnahmen (§ 24 PG).

Das Verwaltungsgericht hält eingangs fest, dass ranghohe Angestellte wie der leitende Polizeibeamte im Interessen der Arbeitgeberin die Mitarbeitenden besonders schützen müssen. Die Arbeitgeberin und somit auch die Führungskräfte haben dafür zu sorgen, dass Mitarbeitende am Arbeitsplatz nicht Opfer von belästigendem Verhalten sexueller Natur werden (Art. 328 Abs. 1 OR i.V.m. § 4 PG; Art. 4 GlG und Art. 5 Abs. 3, 4 GlG). Diese Schutzvorkehrungen habe eine Führungsperson auch zu treffen, wenn es sich um sexuelle Belästigungen in der Freizeit handle, sofern sich diese auch am Arbeitsplatz auswirken. Doch eine sexuelle Belästigung könne nur angenommen werden, wenn das Verhalten unerwünscht sei.
Ein Einschreiten seitens des leitenden Polizeibeamten habe es im konkreten Fall nicht gebraucht, um mögliche sexuelle Übergriffe an seiner Mitarbeiterin durch die eigenen Arbeitskollegen zu verhindern. Nach Auffassung des Gerichts könne davon ausgegangen werden, dass die sexuellen Handlungen im Einvernehmen mit der Arbeitskollegin erfolgt seien. Entgegen der Auffassung der Kantonspolizei sei die Arbeitskollegin bei der Vornahme der sexuellen Handlungen durchaus zurechnungsfähig gewesen und habe deshalb keines Schutzes von Seiten des Polizeibeamten benötigt. Der Polizeibeamte sei somit zu Recht nicht eingeschritten.
Auch eine sexuelle Belästigung ausgehend vom leitenden Polizeibeamten wird vom Verwaltungsgericht verneint. Beim privaten Ausflug habe dieser zwar seiner Arbeitskollegin die Schultern massiert, doch könne dem Polizeibeamten nicht nachgewiesen werden, dass er sie an der Brust berührt und diese massiert habe. Das Verhalten des Polizeibeamten sei im Rahmen dieses Ausflugs unter Arbeitskollegen auch nicht geeignet gewesen, seine Führungsfähigkeit und sein Ansehen zu beeinträchtigen.

Der Rekurs wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos (§ 40 Abs. 4 PG). Die Kantonspolizei hat dem Ressortleiter eine Parteientschädigung von CHF 5'000, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7% MWST von CHF 385 zu bezahlen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Appellationsgerichtsentscheid (Verwaltungsgericht) VD.2017.150 vom 14. Mai 2018