Settore
Commercio, commercio al dettaglio
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Parità salariale
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2017
Basilea Città Caso 73

Lohndiskriminierung, diskriminierende Kündigung einer Managerin

Einer Managerin Kommunikation wird aufgrund von Umstrukturierungsmassnahmen nach zehnjähriger Anstellungsdauer gekündet. In der Folge macht die Managerin eine Lohndiskriminierung und eine diskriminierende Kündigung geltend. Die Schlichtungsstelle verneint eine diskriminierende Kündigung, stellt jedoch eine Lohndiskriminierung fest. Die Parteien können sich nicht einigen. Die Schlichtungsstelle erteilt die Klagebewilligung.

Sviluppo del procedimento

15.09.2017
Die Schlichtungsstelle erteilt die Klagebewilligung
Eine Managerin Kommunikation ist seit über zehn Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin angestellt, die letzten rund fünf Jahre als Mitglied der Geschäftsleitung. Das Arbeitsverhältnis wird seitens der Arbeitgeberin aufgrund von Umstrukturierungsmassnahmen gekündet. Die Managerin verlangt daraufhin die Bezahlung der Lohndifferenz (inkl. Abgangsentschädigung) im Vergleich zu ihren männlichen Mitarbeitern auf fünf Jahre zurück sowie eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung. Sie nennt als Vergleichspersonen über zehn Mitarbeiter. Die Lohndaten besitzt sie nur von einem dieser Mitarbeiter.
Die Arbeitgeberin führt aus, dass die Managerin im Vergleich zu den von ihr genannten Mitarbeitern keine gleichwertige Arbeit ausgeführt habe. Sie macht Ausführungen zu den Funktionen der von der Managerin genannten Mitarbeiter, legt allerdings deren Lohn nicht offen. Bezüglich der Kündigung beruft sie sich auf die Umstrukturierungsmassnahmen, welche sie mittels Organigrammen veranschaulicht.

Die Schlichtungsstelle erachtet die Lohndiskriminierung als glaubhaft gemacht. Der Arbeitgeberin sei es nicht gelungen, den Lohnunterschied zu rechtfertigen. Die Schlichtungsstelle schlägt deshalb einen Vergleich vor, gemäss welchem die Arbeitgeberin der Managerin die Lohndifferenz im Vergleich zu dem Mitarbeiter, dessen Lohn bekannt sei, auf fünf Jahre zurückbezahlen würde.
Bezüglich der Kündigung verneint die Schlichtungsstelle eine Diskriminierung. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass eine solche Kündigung aufgrund von Umstrukturierungsmassnahmen ausgesprochen werde.

Die Arbeitgeberin möchte den Vergleichsvorschlag nicht annehmen. Die Schlichtungsstelle erteilt deshalb der Managerin die Klagebewilligung.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle, Nr. 02/2017