- Settore
- Banche, assicurazioni
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2017
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung einer Eventmanagerin wegen Mutterschaft
Eine Eventmanagerin arbeitet mit einem 100% Pensum in einer Führungsposition. Nach ihrem Mutterschaftsurlaub möchte sie mit dem gleichen Pensum weiterarbeiten. Doch ihr Vorgesetzte vertritt die Meinung, dass es ihr nicht möglich sei, ihr früheres Pensum weiterzuführen. Der Eventmanagerin wird deshalb nach ihrem Mutterschaftsurlaub gekündet. Die Schlichtungsbehörde stellt eine diskriminierende Kündigung fest. Die Parteien schliessen einen Vergleich.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Eine Eventmanagerin ist mit einem Pensum von 100% in einer Führungsposition angestellt. Exakt nach Ablauf der 16-wöchigen Sperrfrist seit der Geburt ihres Kindes erhält sie die Kündigung.
Die Eventmanagerin bringt vor der Schlichtungsbehörde vor, dass sie ihren Vorgesetzten von ihrer Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt und mit ihm besprochen habe, dass sie nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub ihre Stelle mit dem gleichen Pensum weiterführen wolle. Da der Vorgesetzte die Meinung vertreten habe, dass es ihr mit einem Kind nicht mehr möglich sei, 100% zu arbeiten, habe er intern nach einer anderen Stelle für sie gesucht und ihr Vorschläge unterbreitet, welche für sie aber nicht akzeptabel gewesen seien. Er habe auch verletzende Äusserungen ihr gegenüber gemacht. Intern habe der Vorgesetzte dann, ohne sie vorab zu informieren, noch vor Antritt ihres Mutterschaftsurlaubs kommuniziert, dass sie ihre Position innerhalb des Unternehmens aufgrund einer Schwangerschaft aufgebe. Die Eventmanagerin verlangt eine Entschädigung aufgrund diskriminierender Kündigung und eine Genugtuung wegen des Verhaltens ihres Vorgesetzten.
Die Arbeitgeberin bestreitet die Äusserungen des Vorgesetzten. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass der Vorgesetzte intern nicht ohne Absprache mit der Eventmanagerin das Team informiert habe. Bezüglich des Kündigungsgrundes beruft sich die Arbeitgeberin auf mangelhaftes Engagement der Eventmanagerin bei ihrer Arbeitserfüllung, welches bereits im Jahr zuvor angesprochen worden sei. Beweise für ihre Behauptungen kann die Arbeitgeberin nicht vorlegen.
Die Schlichtungsstelle stellt eine diskriminierende Kündigung fest. Sie schlägt den Parteien vor, eine Entschädigung von rund zwei Monatslöhnen zugunsten der Eventmanagerin zu vereinbaren.
Die Parteien schliessen den vorgeschlagenen Vergleich unter Widerrufsfrist ab. Keine Partei hat den Vergleich innert Frist widerrufen. Somit hat die Arbeitgeberin der Eventmanagerin zwei Monatslöhne zu bezahlen.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle, Nr. 04/2017
Die Eventmanagerin bringt vor der Schlichtungsbehörde vor, dass sie ihren Vorgesetzten von ihrer Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt und mit ihm besprochen habe, dass sie nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub ihre Stelle mit dem gleichen Pensum weiterführen wolle. Da der Vorgesetzte die Meinung vertreten habe, dass es ihr mit einem Kind nicht mehr möglich sei, 100% zu arbeiten, habe er intern nach einer anderen Stelle für sie gesucht und ihr Vorschläge unterbreitet, welche für sie aber nicht akzeptabel gewesen seien. Er habe auch verletzende Äusserungen ihr gegenüber gemacht. Intern habe der Vorgesetzte dann, ohne sie vorab zu informieren, noch vor Antritt ihres Mutterschaftsurlaubs kommuniziert, dass sie ihre Position innerhalb des Unternehmens aufgrund einer Schwangerschaft aufgebe. Die Eventmanagerin verlangt eine Entschädigung aufgrund diskriminierender Kündigung und eine Genugtuung wegen des Verhaltens ihres Vorgesetzten.
Die Arbeitgeberin bestreitet die Äusserungen des Vorgesetzten. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass der Vorgesetzte intern nicht ohne Absprache mit der Eventmanagerin das Team informiert habe. Bezüglich des Kündigungsgrundes beruft sich die Arbeitgeberin auf mangelhaftes Engagement der Eventmanagerin bei ihrer Arbeitserfüllung, welches bereits im Jahr zuvor angesprochen worden sei. Beweise für ihre Behauptungen kann die Arbeitgeberin nicht vorlegen.
Die Schlichtungsstelle stellt eine diskriminierende Kündigung fest. Sie schlägt den Parteien vor, eine Entschädigung von rund zwei Monatslöhnen zugunsten der Eventmanagerin zu vereinbaren.
Die Parteien schliessen den vorgeschlagenen Vergleich unter Widerrufsfrist ab. Keine Partei hat den Vergleich innert Frist widerrufen. Somit hat die Arbeitgeberin der Eventmanagerin zwei Monatslöhne zu bezahlen.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle, Nr. 04/2017