Settore
Altro
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Misure preventive • Molestie sessuali • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2019
Decisione passata in giudicato
Basilea Città Caso 77

Sexuelle Belästigung einer Mitarbeiterin im Sicherheitsdienst

Eine Mitarbeiterin im Sicherheitsdienst arbeitet seit knapp einem Jahr bei derselben Arbeitgeberin, als sie zwei sexuelle Belästigungen von Seiten ihres Vorgesetzten meldet. Diese Meldung hat zur Folge, dass die Mitarbeiterin nur noch für zwei weitere Einsätze aufgeboten wird. Die Mitarbeiterin im Sicherheitsdienst kündet das Arbeitsverhältnis und verlangt eine Entschädigung für den Lohnausfall mangels Arbeitseinsätzen und eine Entschädigung infolge sexueller Belästigung. Die Parteien schliessen einen Vergleich.

Sviluppo del procedimento

25.01.2019
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Eine Mitarbeiterin arbeitet seit knapp einem Jahr bei derselben Arbeitgeberin im Bereich Sicherheit/Bewachung, als sie zwei sexuelle Belästigungen meldet. Sie wendet sich mündlich und schriftlich an den Vor-Vorgesetzten und beschwert sich über ihren direkten Vorgesetzten. Sie berichtet über zwei Vorfälle, die sich bei der Bewachung einer Baustelle ereignet hätten. Einmal sei ihr Vorgesetzter vor sie hingestanden und habe grundlos seinen Gürtel geöffnet. Ein anderes Mal sei sie auf einem Stuhl gesessen. Der Vorgesetzte sei mit dem Rücken vor ihr gestanden, habe sein Hinterteil in Richtung ihres Gesichts gestreckt und habe auf ihre Beine sitzen wollen.
Der Personaldienst und eine betriebsinterne Ombudsstelle werden über die Meldung informiert und nehmen Abklärungen vor. Die Mitarbeiterin erklärt, sie wolle nicht mehr mit dem Vorgesetzten zusammenarbeiten. Der Vorgesetzte bestreitet die Vorwürfe. Die Vorfälle bleiben ungeklärt.
Die Mitarbeiterin im Sicherheitsdienst macht geltend, dass sie von der Arbeitgeberin nach diesem Vorfall nur noch für zwei Einsätze aufgeboten worden sei. Die Arbeitgeberin wendet ein, dass die Mitarbeiterin mehrere Jobangebote abgelehnt habe und schwer zu erfüllende Ansprüche an die Rahmenbedingungen ihrer Einsätze gestellt habe. Der Arbeitsvertrag halte ausserdem fest, dass sowohl nach Art als auch nach Umfang kein Anspruch auf eine bestimmte Beschäftigung bestehe. Vier Monate nach Meldung der Belästigungen kündet die Mitarbeiterin im Sicherheitsdienst unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist. Rund ein Jahr danach macht sie eine Entschädigung von über drei Monatslöhnen, total CHF 13’833.25, für entgangenen Verdienst mangels Arbeitseinsätzen nach Meldung der Belästigungen geltend. Ausserdem fordert sie eine Entschädigung infolge sexueller Belästigung im Umfang von CHF 11’800.

Die Schlichtungsstelle gelangt zum Schluss, dass die Arbeitgeberin über ausreichend interne Reglemente und Verfahren zur Prävention vor sexueller Belästigung bzw. zur Abklärung entsprechender Meldungen verfüge. Die Arbeitgeberin habe ohne Verzug die möglichen Abklärungen getätigt und dokumentiert.
Die Schlichtungsstelle kritisiert aber, dass die Arbeitgeberin die Mitarbeiterin nach Meldung der sexuellen Belästigungen vom Einsatzort abgezogen habe und nicht den beschuldigten Vorgesetzten. Es habe kein Anlass bestanden, an der Meldung der sexuellen Belästigungen der Mitarbeiterin zu zweifeln.

Bezüglich Verdienstausfall einigen sich die Parteien auf die Leistung eines durchschnittlichen Monatslohns der Mitarbeiterin auf Basis der Vormonate. Mit der Rückgabe ihrer Uniform im Zeitpunkt der Kündigung habe die Mitarbeiterin deklariert, dass sie von nun an keine weiteren Einsätze mehr leisten werde. Dementsprechend kommen die Parteien überein, dass ab diesem Moment keinen Lohn mehr geschuldet sei.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle, Nr. 07/2018