Settore
Altro
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Misure preventive • Molestie sessuali
Ambito
Diritto privato
Decisioni
2 Decisioni 2019 - 2020
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 412

Verbale sexuelle Belästigung einer Assistentin in der Finanzbranche

Eine Assistentin ist seit mehr als zwei Jahren bei einer Dienstleistungsgesellschaft der Finanzbrache angestellt und assistiert einem Kadermitglied. Dieser unterstellt ihr, sexuellen Kontakt mit einem seiner Mitarbeiter zu haben, was sie jedoch verneint. Er lässt auch seine Mitarbeiter dazu befragen. Diese verneinen ebenfalls jeglichen sexuellen Kontakt mit der Assistentin. Doch aufgrund eines Mailverkehrs stellt sich heraus, dass die Assistentin mit einem der Mitarbeiter in den Ferien gewesen ist und tatsächlich sexuellen Kontakt gehabt hat. Die Arbeitgeberin ist der festen Überzeugung, dass die Assistentin dem Mitarbeiter Geschäftsgeheimnisse offengelegt hat oder zumindest in Zukunft solche offenbaren wird. Sie informiert die Assistentin, dass sie entweder selber künden müsse oder man ihr künden werde. Die Assistentin wendet sich an die interne Anlaufstelle für sexuelle Belästigung, doch diese hilft ihr nicht weiter. Auch vor der Schlichtungsbehörde kann keine Einigung erzielt werden. Die Schlichtungsbehörde erteilt die Klagebewilligung. Die Assistentin reicht Klage beim Arbeitsgericht Zürich ein. Das Arbeitsgericht Zürich verurteilt die Arbeitgeberin zu einer Entschädigungszahlung von Fr. 6´500.00 zzgl. 5% Zins seit dem 11. April 2019.

Sviluppo del procedimento

03.06.2019
Die Schlichtungsbehörde erteilt die Klagebewilligung.
Eine Assistentin ist seit mehr als zwei Jahren bei einer Dienstleistungsgesellschaft der Finanzbranche angestellt und assistiert einem Kadermitglied.
Einestages wird sie von ihrem Chef befragt, ob sie sexuellen Kontakt mit einem ihm unterstellten Mitarbeiter habe. Sie verneint seine Frage und gibt ihm zu verstehen, dass ihn ihr Privatleben nichts angehe. Daraufhin lässt der Chef auch seine Mitarbeiter befragen, doch auch diese verneinen jeglichen sexuellen Kontakt mit der Assistentin. Die Assistentin erfährt von dieser Befragung und beschwert sich darüber bei ihrem Chef. Dieser rechtfertigt die Befragung damit, dass sie als Assistentin Geheimnisträgerin sei und er daher wissen müsse, mit wem sie schlafe.
Einige Zeit später künden drei der Mitarbeiter, worauf die Arbeitgeberin deren Mails überprüft, angeblich weil sie eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen vermutet. Dabei stösst sie auf einen Mailaustausch, aus dem hervorgeht, dass die Assistentin mit einem der Mitarbeiter in den Ferien gewesen ist.
Die Assistentin wird von ihrem Chef wie auch vom CEO zur Rede gestellt. Sie gesteht, dass sie mit dem Mitarbeiter sexuellen Kontakt gehabt hat.
Daraufhin wirft man ihr vor, gegen interne Richtlinien und eine Meldepflicht verstossen zu haben. Möglicherweise habe sie bereits Geschäftsgeheimnisse ausgeplaudert oder werde dies noch tun. Die Assistentin wird deshalb vor die Wahl gestellt, entweder selbst zu künden oder die Kündigung entgegenzunehmen. Die Assistentin wehrt sich gegen den Vorwurf, eine Offenlegungs- und Geheimnispflicht verletzt zu haben. Sie habe keine Beziehung, welche nach internen Weisungen hätte offengelegt werden müssen und habe zu keinem Zeitpunkt ihre Geheimnispflicht verletzt. Sie wendet sich an die interne Anlaufstelle für sexuelle Belästigung und beschwert sich über die ihr gegenüber gemachten Vorwürfe und Befragungen zu ihren Sexualkontakten. Dabei erwähnt sie auch die verschiedentlich gemachten unerwünschten Mitteilungen ihres Chefs zu seinen sexuellen Abenteuern. Die Personalverantwortliche der Anlaufstelle erklärt ihr den Standpunkt der Geschäftsleitung und dass es aufgrund des Vorgefallenen schwierig sei, ihr weiter zu vertrauen. Sie übergibt ihr eine Vertraulichkeitserklärung zur Unterzeichnung, informiert die Assistentin jedoch in keinerlei Weise zum Thema sexuelle Belästigung und Abwehr bzw. Schutzmassnahmen.
Die Assistentin wird krankgeschrieben und wendet sich an die Schlichtungsbehörde.

Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass sowohl die Befragungen der Assistentin zu ihren Sexualkontakten als auch die Informationen des Chefs zu seinen sexuellen Betätigungen verbale sexuelle Belästigungen gewesen seien (Art. 4 GlG). Die Arbeitgeberin sei ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen. Sie habe keine unabhängige Anlaufstelle oder Vertrauensperson für Fälle der sexuellen Belästigung bezeichnet. Es seien ausserdem keinerlei Abhilfemassnahmen getroffen worden, nachdem die Assistentin sich bei ihren Chefs und der Personalverantwortlichen beschwert habe. Vielmehr habe die Personalverantwortliche mit der verlangten Unterzeichnung der Vertraulichkeitserklärung ein Schuldeingeständnis der Assistentin erwirken wollen.
Die Arbeitgeberin habe ausserdem keine Anhaltspunkte für eine effektive oder potentielle Geheimnispflichtverletzung durch die Assistentin. Der Assistentin könne nicht bloss aufgrund eines sexuellen Kontaktes unterstellt werden, Geschäftsgeheimnisse ausgeplaudert zu haben. Ebenso wenig könne die Befragung nach den Sexualkontakten mit einer potentiellen Geheimnispflichtverletzung gerechtfertigt werden. Die Assistentin habe ihre sexuellen Kontakte nicht offenlegen müssen.
Das Verhalten der Arbeitgeberin, so die Schlichtungsbehörde, führe grundsätzlich zu einer Entschädigungspflicht.
Beide Parteien zeigen sich vor der Schlichtungsbehörde bereit, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen. Die Schlichtungsbehörde schlägt den Parteien deshalb vor, die Arbeitgeberin solle die Assistentin in einer gleichwertigen Position und Bezahlung weiterbeschäftigen. Dabei soll die Assistentin jedoch einer neuen Person unterstellt werden. Zudem habe die Arbeitgeberin der Assistentin eine Entschädigung von zwei Durchschnittsmonatslöhnen zu bezahlen. Die Assistentin ist mit diesem Vorschlag der Schlichtungsbehörde einverstanden. Bei der Arbeitgeberin stösst dieser Vorschlag hingegen auf Ablehnung.

Die Schlichtungsbehörde erteilt der Assistentin die Klagebewilligung.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 12/2019
30.09.2020
Das Arbeitsgericht Zürich verurteilt die Arbeitgeberin zu einer Entschädigungszahlung.
Die Assistentin reicht Klage beim Arbeitsgericht Zürich ein.

Das Arbeitsgericht Zürich verurteilt die Arbeitgeberin zu einer Entschädigungszahlung von Fr. 6´500.00 zzgl. 5% seit dem 11. April 2019. Das Urteil ergeht unbegründet und keine der Parteien verlangt die Begründung, womit das Urteil in Rechtskraft erwächst.

Arbeitsgericht Zürich, Urteil vom 30. September 2020, AN190032