Settore
Altro
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Licenziamento abusivo • Disdetta • Parità salariale • Risarcimento danni/ Risarcimento del danno morale • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2019
Zurigo Caso 426

Diskriminierende Kündigung einer Anwältin

Eine Anwältin arbeitet im Rechtsdienst eines Unternehmens. Dort leitet sie mehrere Male ein internes Beschwerdeverfahren ein und macht Geschlechtsdiskriminierung und Lohnungleichheit geltend. Als sie sich nach Einleiten eines der Beschwerdeverfahren krankschreiben lässt, kündigt ihr die Arbeitgeberin. Die Anwältin macht vor der Schlichtungsbehörde eine Rachekündigung, Geschlechtsdiskriminierung und Lohnungleichheit geltend. Da sie den Fall vor Arbeitsgericht beurteilen lassen will, erteilt ihr die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung.

Sviluppo del procedimento

13.11.2019
Die Schlichtungsbehörde erteilt die Klagebewilligung
Eine Anwältin ist seit dem 1. März 2016 im Rechtsdienst eines Unternehmens tätig. Sie leitet mehrere Male ein internes Beschwerdeverfahren ein und macht eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geltend. Ihr würden keine zusammenhängenden Arbeitsgebiete zugeteilt, was es ihr verunmögliche, sich im Unternehmen einzugliedern. Auch die unterschiedlichen Löhne bemängelt sie und fordert, dass man sie ins Bonussystem des mittleren Kaders aufnehme. Die internen Gespräche bleiben erfolgslos. Am 21. Mai 2019 reicht die Anwältin erneut eine interne Beschwerde wegen Geschlechtsdiskriminierung ein. Am darauffolgenden Tag lässt sie sich für einige Wochen krankschreiben und teilt der Arbeitgeberin mit, dass sie erst wieder zur Arbeit erscheine, wenn man ihr ein konkretes Arbeitsgebiet zuteile. Die Arbeitgeberin kündigt ihr anfangs Juni 2019 auf den 30. September 2019. Für den Fall, dass die Kündigung während der krankheitsbedingten Abwesenheit nicht zulässig gewesen ist, kündigt die Arbeitgeberin nach Ablauf der Krankschreibung erneut auf den 31. Oktober 2019.
Die Anwältin geht vor die Schlichtungsbehörde und macht die Ungültigkeit beider Kündigungen geltend. Diese seien bloss aufgrund der internen Beschwerdeverfahren erfolgt, was unzulässig sei (Rachekündigung, Art. 10 GlG).
Auch die bereits intern gerügte Lohnungleichheit und Geschlechtsdiskriminierung macht die Anwältin vor der Schlichtungsbehörde geltend. Sie sei rückwirkend in das Bonussystem aufzunehmen und die Pauschalspesen seien ihr zurückzuerstatten. Für die erlittene Demütigung sei ihr zudem eine Genugtuung zu bezahlen.
Die Arbeitgeberin bestreitet jegliche Rachekündigung, Geschlechtsdiskriminierung und Lohnungleichheit.
Bei der Stelle der Anwältin handle es sich um eine generalistische Tätigkeit. So sei die Stelle auch damals ausgeschrieben worden. Es sei nie vorgesehen gewesen, dass der Anwältin einzelne Arbeitsgebiete fix zugeteilt würden. Eine fixe Zuteilung sei auch bereits deshalb ausgeschlossen, weil im Rechtsdienst nur die Anwältin und ihr Vorgesetzter arbeiteten.
Die geltend gemachte Lohndiskriminierung sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Als Vergleichsperson komme einzig der Vorgesetzte der Anwältin in Frage. Da dieser eine Vorgesetztenfunktion wahrnehme und auch schon länger im Unternehmen arbeite, sei sein höherer Lohn gerechtfertigt.

Für die Schlichtungsbehörde ist eine Lohndiskriminierung nicht ersichtlich. Da die Anwältin den Fall ohnehin vor Arbeitsgericht beurteilen lassen will, erfolgen vor der Schlichtungsbehörde keine Vergleichsgespräche.

Die Schlichtungsbehörde erteilt der Anwältin die Klagebewilligung.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 17/2019