- Settore
- Istruzione
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Ambito • Licenziamento discriminatorio • Gravidanza • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2019
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Nichtanstellung einer Lehrerin wegen Schwangerschaft
Eine Lehrerin arbeitet in einem Verein im Bereich Berufsbildung. Während ihrer zweiten befristeten Anstellung teilt sie der Arbeitgeberin ihre Schwangerschaft mit. Daraufhin wird ihr befristeter Arbeitsvertrag nicht mehr verlängert. Die Schlichtungsbehörde stellt eine diskriminierende Nichtanstellung fest. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Lehrerin wird ab dem 1. August 2017 zwei Mal bei einem in der Berufsbildung tätigen Verein befristet angestellt. Im April 2019 informiert die Lehrerin die Arbeitgeberin über ihre Schwangerschaft. Kurz darauf wird der Lehrerin mitgeteilt, dass man ihr keine weitere Anstellung mehr anbieten werde. Das Arbeitsverhältnis endet deshalb mit Auslaufen des zweiten befristeten Arbeitsvertrages per 31. August 2019.
Die Lehrerin macht vor der Schlichtungsbehörde geltend, ihre Anstellung sei bloss wegen ihrer Schwangerschaft nicht verlängert worden. Ausserdem ist sie der Auffassung, dass die aufeinander folgenden befristeten Verträge unzulässige Kettenarbeitsverträge darstellten, weshalb sie eigentlich unbefristet angestellt sei. Die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages stelle daher eine diskriminierende Kündigung als auch eine Kündigung zur Unzeit wegen der bestehenden Schwangerschaft dar. Die Arbeitgeberin habe ihr deshalb eine Entschädigung von CHF 18'312 (entsprechend 6 Monatslöhnen) zuzüglich 5% Verzugszins zu bezahlen.
Die Arbeitgeberin bestreitet hingegen jegliche Geschlechtsdiskriminierung. Sie habe bloss auf die schwankenden Schülerzahlen sowie dem damit verbundenen Fächerangebot Rechnung tragen müssen. Sie habe zudem vermehrt Berufspraktiker aus den in der Ausbildung abgedeckten Branchen als Lehrer anstellen wollen.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass keine unzulässigen Kettenarbeitsverträge vorliegen würden. Es handle sich deshalb nicht um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, weshalb weder eine diskriminierende Kündigung noch eine Kündigung zur Unzeit in Frage kämen.
Allerdings liege eine diskriminierende Nichtanstellung vor, da die Nichtverlängerung der befristeten Arbeitsverträge offensichtlich aufgrund der Schwangerschaft erfolgt sei. Anstatt der Lehrerin seien zwei männliche Dozenten angestellt worden. Diese wiesen zwar den erwünschten praktischen Hintergrund auf, doch die Lehrerin habe nur allgemeinbildende Fächer unterrichtet, für die ein solcher beruflicher Hintergrund nicht zwingend erforderlich sei. Ausserdem habe sich die Arbeitgeberin in keinerlei Weise um eine Vertretung für die Zeit des sich abzeichnenden Mutterschaftsurlaubs bemüht, obwohl sich die Lehrerin diesbezüglich eingesetzt habe.
Die Schlichtungsbehörde erachtet eine diskriminierende Nichtanstellung als gegeben. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich, der die Zahlung von pauschal CHF 6'000 (entsprechend zwei Monatslöhnen) vorsieht.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 18/2019
Die Lehrerin macht vor der Schlichtungsbehörde geltend, ihre Anstellung sei bloss wegen ihrer Schwangerschaft nicht verlängert worden. Ausserdem ist sie der Auffassung, dass die aufeinander folgenden befristeten Verträge unzulässige Kettenarbeitsverträge darstellten, weshalb sie eigentlich unbefristet angestellt sei. Die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages stelle daher eine diskriminierende Kündigung als auch eine Kündigung zur Unzeit wegen der bestehenden Schwangerschaft dar. Die Arbeitgeberin habe ihr deshalb eine Entschädigung von CHF 18'312 (entsprechend 6 Monatslöhnen) zuzüglich 5% Verzugszins zu bezahlen.
Die Arbeitgeberin bestreitet hingegen jegliche Geschlechtsdiskriminierung. Sie habe bloss auf die schwankenden Schülerzahlen sowie dem damit verbundenen Fächerangebot Rechnung tragen müssen. Sie habe zudem vermehrt Berufspraktiker aus den in der Ausbildung abgedeckten Branchen als Lehrer anstellen wollen.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass keine unzulässigen Kettenarbeitsverträge vorliegen würden. Es handle sich deshalb nicht um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, weshalb weder eine diskriminierende Kündigung noch eine Kündigung zur Unzeit in Frage kämen.
Allerdings liege eine diskriminierende Nichtanstellung vor, da die Nichtverlängerung der befristeten Arbeitsverträge offensichtlich aufgrund der Schwangerschaft erfolgt sei. Anstatt der Lehrerin seien zwei männliche Dozenten angestellt worden. Diese wiesen zwar den erwünschten praktischen Hintergrund auf, doch die Lehrerin habe nur allgemeinbildende Fächer unterrichtet, für die ein solcher beruflicher Hintergrund nicht zwingend erforderlich sei. Ausserdem habe sich die Arbeitgeberin in keinerlei Weise um eine Vertretung für die Zeit des sich abzeichnenden Mutterschaftsurlaubs bemüht, obwohl sich die Lehrerin diesbezüglich eingesetzt habe.
Die Schlichtungsbehörde erachtet eine diskriminierende Nichtanstellung als gegeben. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich, der die Zahlung von pauschal CHF 6'000 (entsprechend zwei Monatslöhnen) vorsieht.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 18/2019