Settore
Altro
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Licenziamento abusivo • Disdetta • Parità salariale • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2019
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 428

Lohnungleichheit und Rachekündigung einer Consultant im Bereich Steuern und Recht

Eine Praktikantin arbeitet in einem Unternehmen im Bereich Steuern und Recht und wird im Anschluss an ihr Praktikum fest als Consultant angestellt. Als sie feststellt, dass sie wesentlich weniger verdient als ihre beiden männlichen Arbeitskollegen und sich hierüber beschwert, wird ihr gekündigt. Sie macht vor der Schlichtungsbehörde eine Lohndiskriminierung und Rachekündigung geltend. Die Schlichtungsbehörde bestätigt eine Lohndiskriminierung, worauf die Parteien einen Vergleich abschliessen.

Sviluppo del procedimento

21.11.2019
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Praktikantin beginnt ihr Praktikum am 15. Januar 2018 in einem Unternehmen im Bereich Steuern und Recht und wird dort anschliessend fest als Consultant angestellt. Es stellt sich heraus, dass sie als Praktikantin mit ihrem Lohn von CHF 2'100 brutto pro Monat rund CHF 1'400 weniger verdient hat als zwei männliche Vergleichspersonen im selben Unternehmen. Auch als Consultant erhält sie mit ihren CHF 4'500 brutto pro Monat deutlich weniger Lohn als ihre männlichen Kollegen, die monatlich CHF 6'250 brutto verdienen. Ihr Bonus ist ebenfalls um mehr als zwei Drittel tiefer als derjenige ihrer männlichen Kollegen.
Im Januar 2019 beschwert sich die Consultant über die Lohnunterschiede. Hierauf wird ihr jedoch lediglich mitgeteilt, dass eine interne Untersuchung bereits durchgeführt und keine Lohndiskriminierung festgestellt worden sei. Im selben Gespräch wird der Consultant per Ende Mai 2019 ordentlich gekündigt. Aufgrund einer Krankheit während der Kündigungsfrist verlängert sich der Austrittszeitpunkt bis zum 30. Juni 2019.
Die Consultant macht vor der Schlichtungsbehörde Lohnungleichheit geltend und fordert eine Lohnnachzahlung von CHF 21'362.50 zuzüglich Verzugszins zu 5%. Der bestehende Lohnunterschied sei auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die männlichen Vergleichspersonen einen etwas grösseren Ausbildungs- und Erfahrungshintergrund und ein etwas breiteres Arbeitsgebiet hätten.
Die Arbeitgeberin ist hingegen der Ansicht, dass die männlichen Vergleichspersonen sowohl bessere Sprachkenntnisse als auch mehr einschlägige Berufserfahrung aufwiesen. Zudem würden sie ein breiteres Arbeitsgebiet als die Consultant abdecken, weshalb die Lohnunterschiede gerechtfertigt seien.
Neben der Lohnungleichheit macht die Consultant eine Rachekündigung geltend (Art. 10 GlG). Es sei ihr aufgrund der internen Beschwerde gekündigt worden, was unzulässig sei. Deshalb fordert sie zusätzlich eine Entschädigung von CHF 11'250.

Für die Schlichtungsbehörde lassen sich die Lohnunterschiede nicht schlüssig begründen, weshalb für sie eine Lohndiskriminierung glaubhaft erscheint.

Die Schlichtungsbehörde geht von einer Lohndiskriminierung aus. Die Parteien einigen sich schliesslich auf einen Vergleich, der eine Lohnnachzahlung im Umfang von CHF 21'300 brutto und eine Nettozahlung von CHF 4'000 vorsieht.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 21/2019