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- 1 Decisione 2019
Lohndiskriminierung eines Teamleiters
Ein Teamleiter ist in einem Unternehmen im Bereich Unfallversicherung tätig. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses macht er eine Lohndiskriminierung geltend. Der Teamleiter und die Arbeitgeberin können sich vor der Schlichtungsbehörde nicht einigen, weshalb ihm die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung erteilt.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde erteilt die Klagebewilligung
Ein Teamleiter ist seit dem 1. April 2008 in einem Unternehmen tätig und für die Führung eines dreiköpfigen Teams verantwortlich. Das Team übernimmt Beratungsleistungen bei Unfallschäden inklusive Komplex- und Grossschäden, liefert statistische Angaben für die UVG-Meldewesen und die Betriebsrechnung der UVG usw.
Mit Aufhebungsvereinbarung vom 16. Dezember 2016 wird das Arbeitsverhältnis mit dem Teamleiter auf den 31. März 2017 aufgelöst.
Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses macht der Teamleiter geltend, er sei gegenüber einer Sachbearbeiterin lohnmässig diskriminiert worden und verlangt eine angemessene Lohnnachvergütung für die letzten fünf Jahre. Die Arbeitgeberin bestreitet jegliche Lohndiskriminierung und verweigert die Einsicht in die Lohndaten. Diese könne sie erst in einem Gerichtsverfahren offenlegen. Ausserdem beruft sie sich auf die Saldoklausel in der Aufhebungsvereinbarung.
In der Schlichtungsverhandlung bringt die Arbeitgeberin vor, dass der Teamleiter und die Sachbearbeiterin nur in den Jahren 2013 bis 2015 zusammengearbeitet hätten. In dieser Zeit habe die Sachbearbeiterin bedeutend weniger verdient als der Teamleiter, weshalb keine Lohndiskriminierung vorliege.
Für die Schlichtungsbehörde ist eine Lohndiskriminierung nicht ersichtlich.
Die Parteien können sich nicht einigen. Die Schlichtungsbehörde erteilt deshalb die Klagebewilligung.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 36/2018
Mit Aufhebungsvereinbarung vom 16. Dezember 2016 wird das Arbeitsverhältnis mit dem Teamleiter auf den 31. März 2017 aufgelöst.
Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses macht der Teamleiter geltend, er sei gegenüber einer Sachbearbeiterin lohnmässig diskriminiert worden und verlangt eine angemessene Lohnnachvergütung für die letzten fünf Jahre. Die Arbeitgeberin bestreitet jegliche Lohndiskriminierung und verweigert die Einsicht in die Lohndaten. Diese könne sie erst in einem Gerichtsverfahren offenlegen. Ausserdem beruft sie sich auf die Saldoklausel in der Aufhebungsvereinbarung.
In der Schlichtungsverhandlung bringt die Arbeitgeberin vor, dass der Teamleiter und die Sachbearbeiterin nur in den Jahren 2013 bis 2015 zusammengearbeitet hätten. In dieser Zeit habe die Sachbearbeiterin bedeutend weniger verdient als der Teamleiter, weshalb keine Lohndiskriminierung vorliege.
Für die Schlichtungsbehörde ist eine Lohndiskriminierung nicht ersichtlich.
Die Parteien können sich nicht einigen. Die Schlichtungsbehörde erteilt deshalb die Klagebewilligung.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 36/2018