- Settore
- Commercio, commercio al dettaglio
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Gravidanza • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2019
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierung einer Kassiererin wegen Schwangerschaft
Eine Kassiererin arbeitet in einem Kiosk, der von zwei Unternehmen übernommen wird. Da sie im Zeitpunkt der Übernahme schwanger ist, weigern sich die neuen Unternehmer, sie weiter zu beschäftigen und stellen die Lohnzahlungen ein. Die Schlichtungsbehörde erlässt einen Urteilsvorschlag, in dem sie der Kassiererin unter anderem eine Entschädigung wegen Diskriminierung zuspricht.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde erlässt einen Urteilsvorschlag
Eine Kassiererin ist seit dem 1. April 2018 mit einem 100% Pensum in einem Kiosk angestellt und verdient monatlich CHF 3'500 brutto. Vom 17. Juli bis 23. Juli 2018 und vom 21. August bis 19. September 2018 ist die Kassiererin schwangerschaftsbedingt zu 100% arbeitsunfähig. Als sich die Kassiererin am 26. September 2018 erkundigt, wo und wann sie wieder arbeiten solle, erhält sie am 5. Oktober 2018 eine WhatsApp-Mitteilung des Geschäftsführers, dass sie ja wisse, dass der Kioskbetrieb an ein anderes Unternehmen übertragen worden sei. Ab 1. Oktober 2018 erhält sie keine Lohnzahlungen mehr. Sie mahnt den Arbeitgeber am 13. November 2018. Am 19. November 2018 wird ihr offiziell mitgeteilt, dass der Kioskbetrieb an ein Unternehmen übertragen worden sei und damit auch die Arbeitsverhältnisse.
Noch am selben Tag begibt sich die Kassiererin zum Kiosk, um sich über das weitere Vorgehen zu erkundigen. Dort wird sie vom neuen Unternehmer weggewiesen. Dieser verkündet lautstark, er wolle keine Schwangere im Betrieb. Sie habe als Schwangere nichts zu suchen und er habe mit ihr auch keinen Arbeitsvertrag. Die Mahnschreiben des Rechtsvertreters der Kassiererin bleiben unbeantwortet.
Am 1. Februar 2019 kommt das Kind der Kassiererin zur Welt.
Am 14. März 2019 wird die Kassiererin darüber informiert, dass in der Zwischenzeit ein zweites Unternehmen den Kioskbetrieb übernommen habe.
Die Kassiererin fordert eine Lohnnachzahlung für die Zeit zwischen dem 1. Oktober 2018 und dem 31. März 2019 von insgesamt CHF 21'000 brutto sowie zwei Monatslöhne als Entschädigung wegen Diskriminierung.
Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass der Kioskbetrieb offenbar zuerst an ein Unternehmen alleine und danach an ein zweites Unternehmen übertragen worden sei. Durch diese Betriebsübergabe sei auch das Arbeitsverhältnis mit der Kassiererin auf die übernehmenden Unternehmen übergegangen (Art. 333 Abs. 1 OR). Der ursprüngliche Arbeitgeber hafte aber mit den übernehmenden Unternehmen solidarisch für Forderungen der Kassiererin, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs fällig geworden seien und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig würden, auf den das Arbeitsverhältnis beendigt werden könnte (Art. 333 Abs. 3 OR).
Die Schlichtungsbehörde schlägt den Parteien einen Vergleich vor, welcher jedoch von den übernehmenden Unternehmen abgelehnt wird.
Die Schlichtungsbehörde erlässt einen Urteilsvorschlag, mit welchem sie der Kassiererin eine Entschädigung von CHF 3'500 zuspricht (Art. 3 Abs. 1 GlG i.V.m. Art. 5 GlG). Darüberhinaus verpflichtet sie den ursprünglichen Arbeitgeber und die übernehmenden Unternehmen dazu, der Kassiererin den Lohn bis zur Geburt, die EO-Entschädigung und den Lohn ab dem 11. Mai bis Ende Juni 2019 zu bezahlen sowie die Kinderzulage an die Kassiererin weiterzuleiten.
Der Urteilsvorschlag wird von den Parteien nicht abgelehnt.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 07/2019
Noch am selben Tag begibt sich die Kassiererin zum Kiosk, um sich über das weitere Vorgehen zu erkundigen. Dort wird sie vom neuen Unternehmer weggewiesen. Dieser verkündet lautstark, er wolle keine Schwangere im Betrieb. Sie habe als Schwangere nichts zu suchen und er habe mit ihr auch keinen Arbeitsvertrag. Die Mahnschreiben des Rechtsvertreters der Kassiererin bleiben unbeantwortet.
Am 1. Februar 2019 kommt das Kind der Kassiererin zur Welt.
Am 14. März 2019 wird die Kassiererin darüber informiert, dass in der Zwischenzeit ein zweites Unternehmen den Kioskbetrieb übernommen habe.
Die Kassiererin fordert eine Lohnnachzahlung für die Zeit zwischen dem 1. Oktober 2018 und dem 31. März 2019 von insgesamt CHF 21'000 brutto sowie zwei Monatslöhne als Entschädigung wegen Diskriminierung.
Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass der Kioskbetrieb offenbar zuerst an ein Unternehmen alleine und danach an ein zweites Unternehmen übertragen worden sei. Durch diese Betriebsübergabe sei auch das Arbeitsverhältnis mit der Kassiererin auf die übernehmenden Unternehmen übergegangen (Art. 333 Abs. 1 OR). Der ursprüngliche Arbeitgeber hafte aber mit den übernehmenden Unternehmen solidarisch für Forderungen der Kassiererin, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs fällig geworden seien und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig würden, auf den das Arbeitsverhältnis beendigt werden könnte (Art. 333 Abs. 3 OR).
Die Schlichtungsbehörde schlägt den Parteien einen Vergleich vor, welcher jedoch von den übernehmenden Unternehmen abgelehnt wird.
Die Schlichtungsbehörde erlässt einen Urteilsvorschlag, mit welchem sie der Kassiererin eine Entschädigung von CHF 3'500 zuspricht (Art. 3 Abs. 1 GlG i.V.m. Art. 5 GlG). Darüberhinaus verpflichtet sie den ursprünglichen Arbeitgeber und die übernehmenden Unternehmen dazu, der Kassiererin den Lohn bis zur Geburt, die EO-Entschädigung und den Lohn ab dem 11. Mai bis Ende Juni 2019 zu bezahlen sowie die Kinderzulage an die Kassiererin weiterzuleiten.
Der Urteilsvorschlag wird von den Parteien nicht abgelehnt.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 07/2019