Settore
Altro
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2019
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 425

Diskriminierende Kündigung einer Sachbearbeiterin

Eine Sachbearbeiterin arbeitet seit knapp vier Jahren in einem Verein und erhält dort stets gute Arbeitsbewertungen. Doch als sie ihre Vorgesetzte über ihre Schwangerschaft informiert, bekommt sie deren Enttäuschung zu spüren. Nach dem Mutterschaftsurlaub erhält sie sodann auch die Kündigung. Die Schlichtungsbehörde stellt eine diskriminierende Kündigung fest. Die Parteien können sich auf Entschädigung und Lohnnachzahlung einigen.

Sviluppo del procedimento

07.11.2019
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Sachbearbeiterin arbeitet seit dem 15. Februar 2015 in einem Verein und teilt sich das Büro mit ihrer direkten Vorgesetzten. Um die Vorgesetzte zu unterstützen, erledigt sie gelegentlich auch Zusatzaufgaben. Sie erhält ein gutes Zwischenzeugnis und jährliche Lohnerhöhungen und Boni.
Als die Sachbearbeiterin jedoch schwanger wird, getraut sie sich kaum, dies der Vorgesetzten mitzuteilen, da ihr die Vorbehalte der Vorgesetzten gegenüber Frauen mit Migrationshintergrund und jungen Müttern bekannt sind. In der achten Schwangerschaftswoche teilt sie der Vorgesetzten deshalb per WhatsApp mit, dass sie schwanger sei. Worauf die Vorgesetzte antwortet, sie müsse dies zuerst einmal verdauen.
In der Folge fühlt sich die Sachbearbeiterin wegen verschiedenen Äusserungen der Vorgesetzten unter Druck gesetzt und verliert in den ersten Schwangerschaftsmonaten an Gewicht. Wegen schlechten Schwangerschaftswerten muss sie hospitalisiert werden und wird daraufhin krankgeschrieben.
Nach der Geburt ihrer Tochter erhält die Sachbearbeiterin im Spital keinen Besuch und auch kein Geburtstagsgeschenk, obwohl dies sonst so üblich war.
Im Herbst 2018 vereinbart die Sachbearbeiterin mit der Vorgesetzten, dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub noch unbezahlten Urlaub bis Ende April 2019 beziehen werde. Am 26. Februar 2019 wird ihr jedoch mündlich von der Vorgesetzten gekündigt. Zwei Tage später wird die Kündigung noch schriftlich bestätigt.
Anders als in den Vorjahren erhält die Sachbearbeiterin im Jahr 2019 keine Lohnerhöhung und auch nur einen tiefen Bonus für das Jahr 2018. Sogar eine neue Arbeitskollegin, welche nur während fünf Monaten gearbeitet hat, erhält einen höheren Bonus als die Sachbearbeiterin.
Am 18. März 2019 wird der Sachbearbeiterin mitgeteilt, sie arbeite nicht mehr an ihrem ursprünglichen Arbeitsplatz, sondern im Grossraumbüro.
Die Sachbearbeiterin reicht ein Schlichtungsgesuch ein und fordert eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung in der Höhe von CHF 21'000 und eine Lohnnachzahlung von CHF 2'500 brutto. Sie ist davon überzeugt, dass ihr gekündigt worden ist, weil ihre Vorgesetzte die Schwangerschaft nicht akzeptieren wollte.
Die Arbeitgeberin bestreitet jegliche Diskriminierungsabsicht. Sie begründet die Kündigung mit einem Stellenabbau infolge eines neuen IT-Tools und einer Reorganisation.

Für die Schlichtungsbehörde scheint die Begründung der Arbeitgeberin wenig glaubhaft. Es gebe keine Indizien, die für eine Reorganisation des Vereins sprechen würden. Bereits im Winter 2019 habe die Arbeitgeberin zwei neue Mitarbeiterinnen angestellt. Die Stellenprozente seien gleich geblieben, nur der Sachbearbeiterin habe man gekündigt. Es liege deshalb nahe, dass der Sachbearbeiterin aufgrund der Mutterschaft gekündigt worden sei.
Die Schlichtungsbehörde schlägt eine Bonusnachzahlung sowie eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung von CHF 16'000 vor.

Die Parteien einigen sich auf eine Bonusnachzahlung und eine Entschädigung in der Höhe von CHF 16'000.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 19/2019