- Settore
- Industria alberghiera
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Misure preventive • Maternità • Gravidanza • Molestie sessuali • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2019
- Decisione passata in giudicato
- sì
Sexuelle Belästigung und diskriminierende Kündigung einer Serviceangestellten
Eine Serviceangestellte ist in einem Fastfoodrestaurant im Stundenlohn angestellt. Bereits kurz nach Stellenantritt unternimmt ihr Vorgesetzter die ersten Flirtversuche. Während zwei Monaten kommt es zwischen ihnen zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen. Daraufhin bricht die Serviceangestellte die sexuellen Kontakte mit ihrem Vorgesetzten ab. Doch als die Serviceangestellte um einen Lohnvorschuss und mehr Tagesschichten bittet, fordert dieser hierfür beide Mal eine sexuelle Gegenleistung.Die Serviceangestellte hat Mühe, ihre Arbeitsschichten mit der Betreuung ihres Kindes zu vereinbaren. Als sie ihr zweites Kind erwartet, wird ihr gekündigt.
Die Schlichtungsbehörde rügt das fehlende Ergreifen von Massnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung und erachtet die Kündigung als missbräuchlich. Die Parteien können sich auf eine Entschädigung einigen.
Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Serviceangestellte arbeitet seit dem 1. September 2017 in einem Fastfoodrestaurant mit einem Stundenlohn von CHF 18.77 mit variabler Stundenzahl.
Anfang Oktober 2017 bittet sie ihren Vorgesetzten, sie beim nächsten Einsatzplan für zusätzliche Schichten einzuteilen (bis zu einem Pensum von 60%). Im selben Monat unternimmt ihr Vorgesetzter die ersten Flirtversuche und drängt sie per SMS, mit ihm in ein Hotel zu gehen, was sie zunächst ablehnt. Im November und Dezember 2017 kommt es dann doch zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Vorgesetzten. Sie bricht die sexuellen Kontakte mit ihm wieder ab. Ein halbes Jahr später bittet sie ihn um einen Lohnvorschuss. Dieser ist jedoch nur gegen sexuelle Gegenleistungen bereit, den Lohnvorschuss zu gewähren.
Im September 2018 wird die Serviceangestellte für herausragende Servicequalität ausgezeichnet. Als sie Ende Monat mehr Tagesschichten wünscht, um die Betreuung ihres Sohnes gewährleisten zu können, verlangt der Vorgesetzte dafür erneut sexuelle Gegenleistungen.
Noch im gleichen Monat wird der Serviceangestellten eine Zielvereinbarung vorgelegt, wonach sie bis Ende Jahr ihre Kinderbetreuung organisieren müsse. Drei Wochen nach Abschluss der Zielvereinbarung erhält sie die Kündigung per Ende Dezember 2018. Da die Serviceangestellte zu diesem Zeitpunkt schwanger ist, teilt ihr das HR mit, infolge Schwangerschaft «verschiebe» sich das Ende des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit.
Am 27. Dezember 2018 verlangt die Serviceangestellte ein Gespräch mit dem General Manager des Fastfoodrestaurants, um über ihren Vorgesetzten sprechen zu können.
Die Serviceangestellte verliert Anfang Januar ihr Kind und ist bis Mitte Mai 2019 zu 100% arbeitsunfähig. Den Gesprächstermin mit dem General Manager, welcher auf den 23. Januar 2019 angesetzt worden ist, muss sie wegen Krankheit verschieben. Daraufhin wird ihr mitgeteilt, das Arbeitsverhältnis ende am 30. April 2019.
Die Serviceangestellte reicht ein Schlichtungsgesuch ein und fordert eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung in der Höhe von CHF 11'406.50, eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung im Umfang von CHF 26'008 und eine Genugtuung von CHF 10'000.
Die Arbeitgeberin bekräftigt in der Schlichtungsverhandlung, dass sie erst durch das Schlichtungsgesuch vom Vorwurf der sexuellen Belästigung erfahren habe. Danach habe sie sofort eine interne Untersuchung eingeleitet. Zur Kündigung sei es nur deshalb gekommen, weil sich die Serviceangestellte nicht in den regulären Schichtbetrieb habe integrieren wollen.
Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass der Serviceangestellten bereits drei Wochen nach Abschluss der Zielvereinbarung und vor dem vereinbarten Zeitraum gekündigt worden sei. Für die Kündigung sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich. Im Übrigen seien Form und Inhalt der Zielvereinbarung nicht verständlich formuliert worden. Es sei auch nie mit der Serviceangestellten über die Zielerreichung gesprochen worden. Die Schlichtungsbehörde erachtet die Kündigung deshalb als missbräuchlich.
Ausserdem habe die Arbeitgeberin ihre Fürsorgepflichten verletzt und nicht genügend Präventionsmassnahmen zur Verhinderung der sexuellen Belästigungen ergriffen. Als Ansprechperson sei neben dem Vorgesetzten der General Manager bezeichnet. Doch obwohl die Serviceangestellte wegen den sexuellen Belästigungen um ein Gespräch gebeten habe, sei die Besprechung erst für den darauffolgenden Monat angesetzt worden.
Die Parteien einigen sich in der Schlichtungsverhandlung auf eine Entschädigung wegen ungenügender Prävention vor sexueller Belästigung im Umfang von CHF 13'000 sowie auf eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von CHF 8'500. Weiter wird im Vergleich festgehalten, dass der ehemalige Vorgesetzte der Serviceangestellten keine Referenzauskünfte erteilen dürfe.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 20/2019
Anfang Oktober 2017 bittet sie ihren Vorgesetzten, sie beim nächsten Einsatzplan für zusätzliche Schichten einzuteilen (bis zu einem Pensum von 60%). Im selben Monat unternimmt ihr Vorgesetzter die ersten Flirtversuche und drängt sie per SMS, mit ihm in ein Hotel zu gehen, was sie zunächst ablehnt. Im November und Dezember 2017 kommt es dann doch zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Vorgesetzten. Sie bricht die sexuellen Kontakte mit ihm wieder ab. Ein halbes Jahr später bittet sie ihn um einen Lohnvorschuss. Dieser ist jedoch nur gegen sexuelle Gegenleistungen bereit, den Lohnvorschuss zu gewähren.
Im September 2018 wird die Serviceangestellte für herausragende Servicequalität ausgezeichnet. Als sie Ende Monat mehr Tagesschichten wünscht, um die Betreuung ihres Sohnes gewährleisten zu können, verlangt der Vorgesetzte dafür erneut sexuelle Gegenleistungen.
Noch im gleichen Monat wird der Serviceangestellten eine Zielvereinbarung vorgelegt, wonach sie bis Ende Jahr ihre Kinderbetreuung organisieren müsse. Drei Wochen nach Abschluss der Zielvereinbarung erhält sie die Kündigung per Ende Dezember 2018. Da die Serviceangestellte zu diesem Zeitpunkt schwanger ist, teilt ihr das HR mit, infolge Schwangerschaft «verschiebe» sich das Ende des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit.
Am 27. Dezember 2018 verlangt die Serviceangestellte ein Gespräch mit dem General Manager des Fastfoodrestaurants, um über ihren Vorgesetzten sprechen zu können.
Die Serviceangestellte verliert Anfang Januar ihr Kind und ist bis Mitte Mai 2019 zu 100% arbeitsunfähig. Den Gesprächstermin mit dem General Manager, welcher auf den 23. Januar 2019 angesetzt worden ist, muss sie wegen Krankheit verschieben. Daraufhin wird ihr mitgeteilt, das Arbeitsverhältnis ende am 30. April 2019.
Die Serviceangestellte reicht ein Schlichtungsgesuch ein und fordert eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung in der Höhe von CHF 11'406.50, eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung im Umfang von CHF 26'008 und eine Genugtuung von CHF 10'000.
Die Arbeitgeberin bekräftigt in der Schlichtungsverhandlung, dass sie erst durch das Schlichtungsgesuch vom Vorwurf der sexuellen Belästigung erfahren habe. Danach habe sie sofort eine interne Untersuchung eingeleitet. Zur Kündigung sei es nur deshalb gekommen, weil sich die Serviceangestellte nicht in den regulären Schichtbetrieb habe integrieren wollen.
Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass der Serviceangestellten bereits drei Wochen nach Abschluss der Zielvereinbarung und vor dem vereinbarten Zeitraum gekündigt worden sei. Für die Kündigung sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich. Im Übrigen seien Form und Inhalt der Zielvereinbarung nicht verständlich formuliert worden. Es sei auch nie mit der Serviceangestellten über die Zielerreichung gesprochen worden. Die Schlichtungsbehörde erachtet die Kündigung deshalb als missbräuchlich.
Ausserdem habe die Arbeitgeberin ihre Fürsorgepflichten verletzt und nicht genügend Präventionsmassnahmen zur Verhinderung der sexuellen Belästigungen ergriffen. Als Ansprechperson sei neben dem Vorgesetzten der General Manager bezeichnet. Doch obwohl die Serviceangestellte wegen den sexuellen Belästigungen um ein Gespräch gebeten habe, sei die Besprechung erst für den darauffolgenden Monat angesetzt worden.
Die Parteien einigen sich in der Schlichtungsverhandlung auf eine Entschädigung wegen ungenügender Prävention vor sexueller Belästigung im Umfang von CHF 13'000 sowie auf eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von CHF 8'500. Weiter wird im Vergleich festgehalten, dass der ehemalige Vorgesetzte der Serviceangestellten keine Referenzauskünfte erteilen dürfe.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 20/2019