- Settore
- Altro
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Licenziamento abusivo • Disdetta • Misure preventive • Molestie sessuali
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2019
- Decisione passata in giudicato
- sì
Sexuelle Belästigung und Rachekündigung einer Schichtarbeiterin
Eine Schichtarbeiterin ist in einem Unternehmen tätig. Eines Tages erscheint sie nicht mehr zur Arbeit und reicht nachträglich ihr Arztzeugnis ein. Hierauf wird ihr gekündigt. Die Schichtarbeiterin erhebt Klage beim Richteramt wegen sexueller Belästigung und Rachekündigung. Die Parteien können sich noch vor Durchführung der Gerichtsverhandlung einigen.Sviluppo del procedimento
Das Richteramt schreibt das Verfahren ab
Eine Schichtarbeiterin ist seit dem 02. Mai 2019 in einem Unternehmen tätig. Während der Probezeit erhält sie einen Monatslohn von CHF 4'300 brutto und danach von CHF 4'500 zuzüglich 13. Monatslohn.
Im August 2019 erscheint die Schichtarbeiterin nicht mehr zur Arbeit. Am 9. August 2019 meldet sich die Sachbearbeiterin des Personals bei ihr und bittet sie, sich bei ihr zu melden. Am darauffolgenden Tag teilt die Schichtarbeiterin der Sachbearbeiterin mit, sie habe ihr das Arztzeugnis per Post zugesendet. Am 28. August 2019 kündigt die Arbeitgeberin der Schichtarbeiterin, weil sie der Arbeit ohne Abmeldung ferngeblieben sei. Drei Tage später erhebt die Schichtarbeiterin Einsprache gegen die Kündigung (Art. 336 OR).
Die Schichtarbeiterin verzichtet auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung. Sie erhebt direkt Klage beim Richteramt wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und verlangt von ihrer Arbeitgeberin eine Entschädigung von zwei Medianlöhnen (Art. 5 Abs. 3 GlG). Weiter macht sie eine Rachekündigung geltend und fordert hierfür eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen. Sie verzichtet darauf, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen (Art. 10 Abs. 1 und 3 GlG).
Die Parteien können sich aussergerichtlich einigen. Die Arbeitgeberin erklärt sich bereit, der Schichtarbeiterin CHF 17'500 sowie eine Parteientschädigung von CHF 2'000 zu bezahlen und ihr ein Arbeitszeugnis auszustellen.
Da nun ein Gerichtsverfahren nicht mehr erforderlich ist, schreibt das Richteramt das Verfahren ab.
Richteramt Dorneck-Thierstein, DTZPR.2019.457
Im August 2019 erscheint die Schichtarbeiterin nicht mehr zur Arbeit. Am 9. August 2019 meldet sich die Sachbearbeiterin des Personals bei ihr und bittet sie, sich bei ihr zu melden. Am darauffolgenden Tag teilt die Schichtarbeiterin der Sachbearbeiterin mit, sie habe ihr das Arztzeugnis per Post zugesendet. Am 28. August 2019 kündigt die Arbeitgeberin der Schichtarbeiterin, weil sie der Arbeit ohne Abmeldung ferngeblieben sei. Drei Tage später erhebt die Schichtarbeiterin Einsprache gegen die Kündigung (Art. 336 OR).
Die Schichtarbeiterin verzichtet auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung. Sie erhebt direkt Klage beim Richteramt wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und verlangt von ihrer Arbeitgeberin eine Entschädigung von zwei Medianlöhnen (Art. 5 Abs. 3 GlG). Weiter macht sie eine Rachekündigung geltend und fordert hierfür eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen. Sie verzichtet darauf, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen (Art. 10 Abs. 1 und 3 GlG).
Die Parteien können sich aussergerichtlich einigen. Die Arbeitgeberin erklärt sich bereit, der Schichtarbeiterin CHF 17'500 sowie eine Parteientschädigung von CHF 2'000 zu bezahlen und ihr ein Arbeitszeugnis auszustellen.
Da nun ein Gerichtsverfahren nicht mehr erforderlich ist, schreibt das Richteramt das Verfahren ab.
Richteramt Dorneck-Thierstein, DTZPR.2019.457