- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Uomo
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale • Valutazione del lavoro
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 5 Decisioni 2019 - 2023
- Decisione passata in giudicato
- sì
Classificazione salariale discriminatoria nel caso di uno psicologo
DTF 8C_420/2019 del 20.02.2020 – ricorso di diritto pubblico
Art. 8 cpv. 3 Cost; Art. 3 cpv. 1 LPar – psicologo – applicabilità della LPar a tutte le persone esercitanti un lavoro considerato tipicamente femminile Il ricorrente è uno psicologo diplomato che dal 1989 lavora presso l'Ospedale psichiatrico universitario del Canton Zurigo. Dopo aver assolto svariati corsi di formazione e di perfezionamento, chiede che il suo lavoro di psicologo venga parificato ad altre professioni del settore pubblico (ingegnere, revisore dei conti, ispettore fiscale), con conseguente collocamento in una classe salariale superiore (nella 21, in subordine nella 20, rispetto alla 19) e il versamento degli arretrati per gli ultimi 5 anni. Dopo aver ordinato una perizia (analisi funzionale semplificata), i tribunali cantonali respingono la richiesta. L’ufficio federale per l’uguaglianza, interpellato nell’ambito del ricorso al Tribunale federale, ritiene che la valutazione del criterio K1 contenga effettivamente un potenziale discriminatorio, ma vi sarebbero motivi oggettivi a giustificare l’inserimento nella classe 19, che non sarebbe quindi discriminatorio secondo la LPar. Secondo il Tribunale federale, la professione di psicologa è "indiscutibilmente una professione tipicamente femminile", poiché la percentuale di donne supera il 70%, mentre le professioni di paragone sono attività a prevalenza maschile. Poiché il ricorrente - un uomo - afferma una discriminazione rispetto alle professioni tipicamente maschili e/o neutre dal punto di vista del genere, ma in quanto psicologo svolge una funzione tipicamente femminile, la LPar è applicabile (E. 4). Non è possibile determinare in modo scientificamente oggettivo il valore di un lavoro. La scelta del metodo e dei criteri di valutazione spettano all’autorità competente. Il Tribunale federale interviene solo se la valutazione è arbitraria o avviene in modo ineguale, in modo particolare se è discriminatoria in base al sesso (E. 3.5). Il Tribunale federale conclude (E. 5) che il metodo dell'analisi funzionale semplificata adottato in casu viene utilizzato in diversi Cantoni e non presta il fianco a critiche di principio, anche se non è uno strumento scientifico per la determinazione oggettiva del valore di un lavoro. Oggettivamente accertabile e quindi oggetto di prova possono essere le descrizioni delle attività. D'altra parte, la classificazione delle caratteristiche su una scala di punti contiene un ampio margine di apprezzamento e dipende dal valore che il datore di lavoro o la società conferiscono a un determinato compito. Davanti al Tribunale federale rimane contestata la valutazione del criterio K1 "Occupazione e formazione", la cui correzione comporterebbe l’inserimento del ricorrente nella classe 19 invece che 20. Secondo il Tribunale federale, per l’inserimento in una determinata classe fa stato la descrizione della funzione che descrive i requisiti di base (e non i titoli di cui il dipendente dispone effettivamente). Il mansionario invece viene definito in base ai compiti attuali del dipendente e adeguato a dipendenza dello sviluppo di quest’ultimo (consid. 7.3.2). Il Tribunale federale accoglie comunque il ricorso e rinvia l’incarto all’autorità inferiore per nuovo accertamento: il fatto di basarsi proprio sulla descrizione dei requisiti di funzione del 2015, quando le descrizioni sia precedenti che successive conferivano un’importanza maggiore all’esperienza professionale (consid. 7), risulta arbitrario. Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (bger.ch)
Categorie: Retribuzione, LPar, Perizia, Legittimazione, Metodo di valutazione, Settore pubblico vari, Criteri di valutazione, Uomo Origine: http://sentenzeparita.ch/2020/02/20/dtf-8c_420-2019-del-20-02-2020-ricorso-di-diritto-pubblico/
DTF 8C_180/2021 del 10 settembre 2021 – ricorso di diritto pubblico
Art. 8 cpv. 3 e 29 cpv. 2 Cost; Art. 3 cpv. 1 LPar – psicologo – discriminazione salariale da appfondire, violazione del diritto di essere sentito
I fatti:
Il ricorrente è uno psicologo diplomato che dal 1989 lavora presso l’Ospedale psichiatrico universitario del Canton Zurigo. Dopo aver assolto svariati corsi di formazione e di perfezionamento, chiede che il suo lavoro di psicologo venga parificato ad altre professioni del settore pubblico (ingegnere, revisore dei conti, ispettore fiscale), con conseguente collocamento in una classe salariale superiore (nella 21, in subordine nella 20, rispetto alla 19) e il versamento degli arretrati per gli ultimi 5 anni. Dopo aver ordinato una perizia (analisi funzionale semplificata), i tribunali cantonali avevano respinto la richiesta. l Tribunale federale aveva già una volta accolto il ricorso e rinviato l’incarto all’autorità inferiore per nuovo accertamento in relazione al criteri K1 “Occupazione e formazione”: cfr. DTF 8C_420/2019 del 20.02.2020.
Richieste e procedura precedente:
Con decisione del 7 gennaio 2021, il Tribunale amministrativo del Canton Zurigo respinge nuovamente la richiesta perché per la funzione in discussione, contrariamente a quanto avviene per le funzioni di paragone, non è richiesta un’esperienza biennale per la classificazione iniziale.
Richieste davanti al TF:
Il dipendente ricorre nuovamente al Tribunale federale chiedendo l’inserimento in classe 20.
Le motivazioni del Tribunale federale:
Il Tribunale federale accerta che alla luce della nuova documentazione non è arbitrario ritenere che in nessun momento fosse stata necessaria un’esperienza biennale per l’assunzione della funzione.
Constata tuttavia che il Tribunale cantonale non ha ulteriormente esaminato se vi fosse una discriminazione basata sul sesso: in particolare, non ha esaminato l’equivalenza delle funzioni di paragone in relazione alla formazione richiesta, elemento anch’essa del criterio K1, alla luce del fatto che la funzione del ricorrente presuppone una formazione universitaria specialistica e particolarmente impegnativa. Ha quindi violato il diritto del ricorrente di essere sentito (art. 29 cpv. 2 Cost).
Il ricorso viene pertanto accolto e l’incarto nuovamente rinviato all’istanza cantonale perché esamini se vi fosse una classificazione discriminatoria in relazione all’integralità del criterio K1 rispetto alla funzione di ingegnere, revisore e ispettore fiscale. Il TF ricorda che una discriminazione salariale era già stata resa verosimile per cui incombe alla datrice di lavoro la prova che la differenza salariale è giustificata perché si basa su motivi oggettivi.
Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (bger.ch)
Per il seguito si veda DTF 8C_545/2022 dell'8 marzo 2023
Categorie: Retribuzione, LPar, Settore pubblico vari, Criteri di valutazione, Uomo Origine: http://sentenzeparita.ch/2021/09/10/dtf-8c_180-2021-del-10-settembre-2021-ricorso-di-diritto-pubblico/
Sviluppo del procedimento
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab
Drei Jahre später macht er eine Weiterbildung in Psychotherapie und erhält den Fachtitel «Fachpsychologe für Psychotherapie FSP».
Am 24. November 2014 wendet er sich an die Finanzdirektion und fordert, dass er in die Lohnklasse 21 oder allenfalls in die Lohnklasse 20 eingereiht werde. Zudem macht er eine entsprechende Lohnnachzahlung für die letzten fünf Jahre geltend.
Die PUK weist sein Begehren am 4. August 2015 ab. Am 3. September 2015 erhebt er gegen diesen Entscheid Rekurs beim Regierungsrat. Der Regierungsrat weist den Rekurs am 11. Juli 2018 ab. Hierauf reicht er am 11. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein.
Er rügt, die Grundfunktion Psychologin bzw. Psychologe müsste bei diskriminierungsfreier Bewertung in die Lohnklasse 20 eingereiht werden. Die von ihm ausgeübten (Neben-)Tätigkeiten würden zudem eine Einreihung in die Lohnklasse 21 rechtfertigen. Die Einreihung in Lohnklasse 19 stelle eine indirekte Lohndiskriminierung im Vergleich mit männlich bzw. neutral definierten Berufen wie Ingenieur/in, Revisor/in und Steuerkommissär/in dar (Art. 8 Abs. 3 BV, Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG).
Das Verwaltungsgericht hält einleitend fest, dass eine indirekte Lohndiskriminierung dann vorliege, wenn Angehörige eines typischen Frauenberufes ohne sachliche Begründung lohnmässig schlechter gestellt würden als Personen, die einen gleichwertigen, aber männerdominierten oder geschlechtsunspezifischen Beruf ausübten.
Das Verwaltungsgericht bestätigt, dass es sich beim Beruf der Psychologinnen und Psychologen um einen frauenspezifischen Beruf handle.
Es stellt fest, dass im Kanton Zürich die Lohnklasseneinreihung anhand der Vereinfachten Funktionsanalyse vorgenommen werde. Dabei würden für verschiedene Kriterien Punkte vergeben und die Summe der erreichten Punkte ergebe eine bestimmte Einreihungsklasse.
Da der Psychologe eine diskriminierende Punkteverteilung in Bezug auf die Kriterien K1 (Ausbildung und Erfahrung), K2 (geistige Anforderungen) und K6 (Beanspruchung der Sinnesorgane/spezielle Arbeitsbedingungen) geltend macht, beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf die Beurteilung dieser Kriterien.
In Bezug auf das Kriterium K1 (Ausbildung und Erfahrung) stellt das Verwaltungsgericht keine zu tiefe Einstufung des Psychologen fest. Der Psychologe verkenne, dass beim Kriterium K1 nicht die Ausbildung und Erfahrung beurteilt werde, über welche eine bestimmte Person verfüge. Es werde bloss berücksichtigt, welche Ausbildung und Erfahrung bei Antritt der Tätigkeit allgemein vorausgesetzt werde. Die Weiterbildung, welche der Psychologe von sich aus während seiner Anstellungszeit absolviert habe, sei deshalb richtigerweise nicht beim Kriterium K1 berücksichtigt worden. Auch liege keine Diskriminierung im Vergleich zu den Berufsgruppen Ingenieur/in und Revisor/in vor. Der Masterabschluss des Psychologen werde beim Kriterium K1 nicht wie behauptet tiefer bewertet als ein Masterabschluss eines Ingenieurs oder eines Revisors. Diese beiden Berufsgruppen würden bloss in die Lohnklasse 20 eingereiht, weil diese neben dem Masterabschluss zwingend noch eine Zusatzqualifikation voraussetzten. Dies werde bei der Stelle des Psychologen nicht vorausgesetzt, weshalb die Einreihung in die Lohnklasse 19 zu Recht erfolgt sei.
Bezüglich des Kriteriums K2 (geistige Anforderungen) führt das Verwaltungsgericht aus, dass es zwar durchaus lobenswert sei, dass der Psychologe sich weitergebildet und freiwillig zusätzliche Aufgaben übernommen habe. Doch fielen die zusätzlich ausgeführten Aufgaben im Verhältnis zu den Hauptaufgaben des Psychologen nicht schwer ins Gewicht. Ausserdem seien die Weiterbildung und die zusätzlichen Aufgaben bereits bei der Einstufung innerhalb der Lohnklasse honoriert worden. Der Psychologe sei innerhalb der Lohnklasse befördert worden und befinde sich bereits seit dem Jahr 2001 in der höchsten Lohnstufe. Eine Einstufung in eine höhere Lohnklasse sei deshalb nicht angezeigt.
Das Verwaltungsgericht erachtet auch die Beurteilung des Kriteriums K6 (Beanspruchung der Sinnesorgane und spezielle Arbeitsbedingungen) nicht als diskriminierend. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die vom Psychologen durchgeführten Therapiegespräche als spezielle Arbeitsbedingungen gelten sollten. Der erhöhten psychischen Belastung durch solche Therapiegespräche sei bereits im Rahmen des Kriteriums K4 (psychische Belastung und Anforderungen) Rechnung getragen worden. Ein Revisor erhalte beim Kriterium K6 bloss einen Punkt mehr als der Psychologe, weil bei der Arbeit eines Revisors die Augen als Sinnesorgan übermässig belastet würden.
Die Einstufung des Psychologen in die Lohnklasse 19 sei deshalb insgesamt diskriminierungsfrei erfolgt, weshalb keine indirekte Lohndiskriminierung vorliege.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde des Psychologen ab. Gerichtskosten und Parteientschädigungen sind keine geschuldet.
Verwaltungsgericht VB.2018.00556 vom 08. Mai 2019
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut
Der Psychologe erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht. Er beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm Lohnnachzahlungen im Umfang einer Lohnklasse zu entrichten. Eventualiter beantragt er die Rückweisung zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Die PUK beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Der Psychologe macht geltend, dass seine Ausbildungsvoraussetzungen bei der Lohneinreihung höher bewertet werden müssten, weil eine Therapieausbildung in fortgeschrittenem Stadium Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sei.
Das Bundesgericht führt allgemein aus, dass man nicht wissenschaftlich objektiv und wertfrei beurteilen kann, ob Tätigkeiten gleichwertig sind. Bei der Ausgestaltung des Besoldungssystems komme den Behörden ein grosser Gestaltungsspielraum zu. Das Lohngleichheitsgebot verbiete dabei lediglich die Wahl geschlechterdiskriminierender Bewertungskriterien. Geschlechtsdiskriminierend können nur Lohnunterschiede zwischen typisch männlichen und typisch weiblichen oder neutralen Funktionen sein, nicht aber Differenzen zwischen zwei typisch weiblichen Funktionen. Gemäss Art. 3 Gleichstellungsgesetz sei es auch Männern in überwiegend weiblich besetzten Berufen gestattet, eine Lohndiskriminierung geltend zu machen. Eine Lohndiskriminierung entfalle jedoch, wenn sachliche Gründe für den Lohnunterschied sprechen. Die Bewertung verschiedener Tätigkeiten stelle eine Ermessensfrage dar, in welche das Bundesgericht nur bei Verletzung bundesrechtlicher Garantien wie bspw. das Willkürverbot eingreife, insbesondere auch bei geschlechtsdiskriminierenden Elementen.
Der Beruf des*der Psycholog*in ist gemäss Bundesgericht klarerweise ein typischer Frauenberuf, da der Frauenanteil mehr als 70% beträgt.
Zu der Ausbildungsvoraussetzung hält das Bundesgericht fest, dass die vom Psychologen erst nach Antritt der Stelle abgeschlossenen Zusatzausbildungen und Weiterbildungen nicht zu den Anstellungsvoraussetzungen gehören und somit keinen Anlass für die höhere Bewertung der Ausbildungsvoraussetzung sein können.
Das Bundesgericht hält allerdings fest, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Anforderung an die Berufserfahrung zu schwach gewichtet habe. Das Verwaltungsgericht habe willkürlich auf ein neueres Stellenprofil aus dem Jahr 2015 abgestellt, welches keine Berufserfahrung mehr voraussetzt, während in der Anstellungspraxis 2 Jahre Berufserfahrung vorausgesetzt werden. Gemäss dem Bundesgericht ist nicht ersichtlich, wieso aufgrund des Stellenprofils von 2015 auf eine Anstellungspraxisänderung geschlossen werden kann. Diese 2 Jahre Berufserfahrung müssten deshalb in die Bewertung miteinfliessen.
Das Bundesgericht lässt schlussendlich offen, ob es sich vorliegend im Vergleich zu anderen typisch männlichen Berufen um eine diskriminierende Einstufung handelt.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur Neubeurteilung ans Verwaltungsgericht zurück.
Bundesgerichtsentscheid 8C_420/2019 vom 20. Februar 2020
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab
Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich reicht zwei Anforderungsprofile ein, denen zu entnehmen ist, dass für die Stelle des Psychologen nicht Berufserfahrung in erheblichem oder auch nur irgendeinem zeitlich definierten beziehungsweise. relevanten Umfang erforderlich ist. Zum gleichen Schluss kommt auch das Gutachten über die Arbeitsumschreibung der Stelle des Psychologen. Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass für einen Antritt der infrage stehenden Stelle als Psychologin oder Psychologe keine zweijährige Berufserfahrung erforderlich ist. Zudem ist eine Therapieweiterbildung, die grundsätzlich länger dauert als zwei Jahre, nicht Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit. Dies wird bereits im Urteil vom 8. Mai 2019 erwogen und vom Bundesgericht auch gestützt. Zuletzt entspricht auch die Anstellung des Beschwerdeführers den Anforderungen der zwei eingereichten Profile, die beide keine zweijährige Berufserfahrung voraussetzen: Der Beschwerdeführer selbst verfügte beim Stellenantritt erst über erste Erfahrungen im infrage stehenden therapeutischen Bereich und auch (noch) nicht über eine Weiterbildung in Psychotherapie. Zusammenfassend ist nach dem Dargelegten erstellt, dass für einen Antritt der infrage stehenden Stelle keine zweijährige Berufserfahrung erforderlich ist. Es bleibt bei derselben Bewertung und dabei, dass keine diskriminierende Einstufung in diesem Kriterium ersichtlich ist.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weist die Beschwerde ab. Gerichtskosten und Parteientschädigungen sind keine geschuldet.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, VB.2020.00124 vom 07. Januar 2021.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab
Aus den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Anforderungsprofilen ergibt sich keine diskriminierende Bewertung des Kriteriums K1 für die Stelle des Beschwerdeführers im Vergleich zu den genannten Berufen. Ob eine Stelle tatsächlich in diskriminierender Weise bewertet wurde, lässt sich sodann nur im Vergleich mit der Einreihung konkreter Stellen beurteilen, nicht anhand der beispielhaften Bewertungen für die Einreihung in einzelne Lohnklassen in der Vereinfachten Funktionsanalyse. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb grosse Berufserfahrung das Fehlen eines Hochschulabschlusses nicht aufwiegen können sollte.
Das Gericht weist die Beschwerde ab. Das Gericht erkennt, dass die Bewertung der Stelle des Psychologen im Kriterium K1 im Vergleich zu den Vergleichsberufen nicht diskriminierend ist.
Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2021.672 (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2020.00124), vom 14.07.2022.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Die Arbeitgeberin beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht hält fest, dass der Psychologe anhand der bisherigen Urteile und der Bewertung des Kriteriums «Ausbildung und Erfahrung» keine Diskriminierung nachweisen kann. Die Bewertung des Kriteriums «Ausbildung und Erfahrung» sei sachlich und nicht willkürlich oder diskriminierend. Es wird auch darauf hingewiesen, dass sich die Vorinstanz an die relevanten Anforderungsprofile gehalten und keine wesentlichen Fehler in der Beurteilung gemacht hat.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Psychologen ab. Die Bewertung der Lohnklasse erfolgte nach sachlichen Kriterien.
Bundesgerichtsentscheid 8C_180/2021 vom 10. September 2021