- Settore
- Commercio, commercio al dettaglio
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Molestie sessuali
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2020
Sexuelle Belästigung einer kaufmännischen Angestellten in Ausbildung
Eine kaufmännische Angestellte in Ausbildung arbeitet bei einem Autohandel. Sie gibt an, dass ihr Vorgesetzter sie sexuell belästigen würde. Der Vorgesetzte bestreitet jegliche Behauptungen. Die Schlichtungsstelle kann aufgrund der total gegensätzlichen Sachverhaltsdarstellungen keinen Vergleich vorschlagen. Am 23. Januar 2020 stellt die Schlichtungsstelle die Klagebewilligung aus.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Eine kaufmännische Angestellte in Ausbildung arbeitet bei einem Autohandel. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil ihr direkter Vorgesetzter sie im Mai 2018 sexuell belästigt habe. Er habe sie an den Schultern und am Unterschenkel angefasst, um sie zu massieren. Sie sei so schockiert gewesen, dass sie die Geschäftsräume sofort verlassen habe. Sie habe sogleich ein Strafverfahren gegen ihren Vorgesetzten eingeleitet. Nach diesem Vorfall habe sie nicht mehr zur Arbeit erscheinen können und sei krankgeschrieben worden. Die Arbeitgeberin kündigt das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2019.
Der Vorgesetzte bestreitet die Behauptungen der Lernenden und weist sämtliche Vorwürfe zurück. Vielmehr würden er und die Lernende ein freundschaftliches Verhältnis zueinander pflegen. So habe er auch mit der Mutter der Lernenden persönlichen Kontakt. Damit die Lernende Zeit spare, habe er sie auf seinem Arbeitsweg am Morgen regelmässig mit dem Auto zum Geschäft mitgenommen. Die von der Lernenden geschilderte Berührung habe nicht im Mai 2018, sondern im November 2017 stattgefunden und es sei nur an einem Punkt an den Schultern gewesen. Der Vorgesetzte habe die Lernende gefragt, ob er ihr wegen einer Verspannung einen Triggerpunkt mit einem Massagegriff lösen solle, was die Lernende bejaht habe.
Den Vorfall im Mai 2018 schildert der Vorgesetzte diametral anders als die Lernende. Sie habe unerlaubterweise ihren Hund an den Arbeitsplatz mitgenommen. Als der Vorgesetzte sie darauf hingewiesen habe, dass sie das nicht dürfe, habe sie den Arbeitsplatz verlassen.
Die Schlichtungsbehörde kann aufgrund der total gegensätzlichen Sachverhaltsdarstellungen keine sexuelle Belästigung als erwiesen erachten. Auch die Akten des Strafverfahrens enthalten keinen Hinweis auf eine sexuelle Belästigung. Unter diesen Umständen kann die Schlichtungsstelle keinen Vergleich vorschlagen.
Nach einer kurzen Sistierung des Verfahrens verlangt die Lernende die Klagebewilligung, welche ihr am 23. Januar 2020 ausgestellt wird.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle, Nr. 02/2019
Der Vorgesetzte bestreitet die Behauptungen der Lernenden und weist sämtliche Vorwürfe zurück. Vielmehr würden er und die Lernende ein freundschaftliches Verhältnis zueinander pflegen. So habe er auch mit der Mutter der Lernenden persönlichen Kontakt. Damit die Lernende Zeit spare, habe er sie auf seinem Arbeitsweg am Morgen regelmässig mit dem Auto zum Geschäft mitgenommen. Die von der Lernenden geschilderte Berührung habe nicht im Mai 2018, sondern im November 2017 stattgefunden und es sei nur an einem Punkt an den Schultern gewesen. Der Vorgesetzte habe die Lernende gefragt, ob er ihr wegen einer Verspannung einen Triggerpunkt mit einem Massagegriff lösen solle, was die Lernende bejaht habe.
Den Vorfall im Mai 2018 schildert der Vorgesetzte diametral anders als die Lernende. Sie habe unerlaubterweise ihren Hund an den Arbeitsplatz mitgenommen. Als der Vorgesetzte sie darauf hingewiesen habe, dass sie das nicht dürfe, habe sie den Arbeitsplatz verlassen.
Die Schlichtungsbehörde kann aufgrund der total gegensätzlichen Sachverhaltsdarstellungen keine sexuelle Belästigung als erwiesen erachten. Auch die Akten des Strafverfahrens enthalten keinen Hinweis auf eine sexuelle Belästigung. Unter diesen Umständen kann die Schlichtungsstelle keinen Vergleich vorschlagen.
Nach einer kurzen Sistierung des Verfahrens verlangt die Lernende die Klagebewilligung, welche ihr am 23. Januar 2020 ausgestellt wird.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle, Nr. 02/2019