- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Molestie sessuali
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 1 Decisione 2020
Diskriminierende Kündigung und sexuelle Belästigung einer Sterilisationsassistentin
Eine Sterilisationsassistentin arbeitet seit dem 19. November 2018 bei ihrem Arbeitgeber. Während ihrer Anstellung wird sie von einem Arbeitskollegen mehrfach sexuell Belästigung. Der Vorgesetzte initiiert ein klärendes Gespräch und hält fest, dass er keine weiteren Schritte einleiten wird. In der Folge ist die Sterilisationsassistentin einige Zeit arbeitsunfähig. Kurz darauf wird sie freigestellt mit der Begründung, dass man sie nicht auf Dauer getrennt vom betreffenden Arbeitskollegen einsetzen könne. Eine Dienstplanung sei so nicht möglich. Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass die personalrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten wurden und macht den Parteien einen Vergleichsvorschlag, welcher vom Arbeitgeber abgelehnt wird.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde macht einen Vergleichsvorschlag, welcher vom Arbeitgeber abgelehnt wird.
Eine Sterilisationsassistentin arbeitet seit dem 19. November 2018 bei ihrem Arbeitgeber. Sie macht geltend, sie sei im Juli 2019 von einem Arbeitskollegen sexuell belästigt worden, indem er sexistische Witze gemacht und ihr beim Packtisch über die Schultern gegriffen und gesagt habe, sie solle zunehmen und sich ihre Brüste vergrössern lassen. Weiter habe er ihr gesagt, dass er sie liebe und habe sie „Schätzeli“ genannt. Nachdem derselbe Arbeitskollege sie am 22. August 2019 erneut „Schätzeli“ genannt habe, habe sie eine Meldung an ihren Vorgesetzten gemacht. Der Vorgesetzte führt mit beiden ein Gespräch, in welchem der Arbeitskollege einräumt, die Sterilisationsassistentin „Schätzeli“ genannt zu haben. Der Arbeitgeber erklärt mit einer Aktennotiz vom 11.09.2019 den Abschluss der Untersuchung und hälft fest, dass mit Ausnahme eines Punktes (Schätzeli) Aussage gegen Aussage steht. Der Arbeitgeber sieht davon ab, weitere Schritte einzuleiten.
Die Sterilisationsassistentin ist in der Folge vom 10.09.2019 bis 16.09.2019 zu 100% und bis zum 30.09.2019 zu 50% arbeitsunfähig. Am 17.09.2019 wird ihr von ihren Vorgesetzten mitgeteilt, dass sie nicht auf Dauer von ihrem Arbeitskollegen getrennt eingesetzt werden könne und andere Teammitglieder nicht alleine mit ihr arbeiten wollen. Eine reguläre Dienstplanung sei unter diesen Umständen nicht möglich.
Der Sterilisationsassistentin wird die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Sperrfrist in Aussicht gestellt. Sie verweigert jedoch die Unterzeichnung eines entsprechenden Schreibens. In der Folge wird sie ab dem 25.09.2019 freigestellt und die Kündigung wird nach Ablauf der Sperrfrist am 28.10.2019 auf den 30.11.2019 ausgesprochen.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Ergebnis, dass die personalrechtlichen Vorgaben bei der Kündigung nicht eingehalten wurden und die Untersuchung der Vorfälle ungenügend war.
Die Schlichtungsbehörde unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag, welcher jedoch vom Arbeitgeber abgelehnt wird.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 28/2019
Die Sterilisationsassistentin ist in der Folge vom 10.09.2019 bis 16.09.2019 zu 100% und bis zum 30.09.2019 zu 50% arbeitsunfähig. Am 17.09.2019 wird ihr von ihren Vorgesetzten mitgeteilt, dass sie nicht auf Dauer von ihrem Arbeitskollegen getrennt eingesetzt werden könne und andere Teammitglieder nicht alleine mit ihr arbeiten wollen. Eine reguläre Dienstplanung sei unter diesen Umständen nicht möglich.
Der Sterilisationsassistentin wird die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Sperrfrist in Aussicht gestellt. Sie verweigert jedoch die Unterzeichnung eines entsprechenden Schreibens. In der Folge wird sie ab dem 25.09.2019 freigestellt und die Kündigung wird nach Ablauf der Sperrfrist am 28.10.2019 auf den 30.11.2019 ausgesprochen.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Ergebnis, dass die personalrechtlichen Vorgaben bei der Kündigung nicht eingehalten wurden und die Untersuchung der Vorfälle ungenügend war.
Die Schlichtungsbehörde unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag, welcher jedoch vom Arbeitgeber abgelehnt wird.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 28/2019