Settore
Altro
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Gravidanza
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2020
Zurigo Caso 447

Diskriminierende Kündigung einer E-Commerce-Administratorin

Eine E-Commerce-Administratorin ist seit November 2016 für ihre Arbeitgeberin tätig. Im Jahr 2019 wird die Administratorin schwanger. Sie vereinbart mit ihrer Arbeitgeberin, dass sie nach der Niederkunft in einem 60%-Pensum weiterarbeiten könne. Nach der Geburt des Kindes wird ihr die Kündigung mit sofortiger Freistellung überreicht. Die Administratorin beschwert sich beim CEO der Arbeitgeberin. Dieser teilt ihr mit, dass die Kündigung aus organisatorischen Gründen erfolgt sei. Sie macht darauf die Nichtigkeit der Kündigung geltend, was von der Arbeitgeberin akzeptiert wird. Allerdings wird verlangt, dass die Administratorin trotz Pandemie und Home-Office-Pflicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt. Am 12. März 2020 wird ihr noch einmal auf Ende Mai gekündigt. Vor der Schlichtungsbehörde wird keine Einigung erzielt. Ein Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde wird von der Arbeitgeberin abgelehnt. Am 14.Oktober 2020 stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung aus.

Sviluppo del procedimento

14.10.2020
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Eine E-Commerce-Administratorin schliesst am 18. November 2016 einen Arbeitsvertrag mit ihrer Arbeitgeberin ab. Ihr letzter monatliches Gehalt beträgt Fr. 5´400.00. Im Jahr 2019 wird die Administratorin schwanger. Die Arbeitgeberin sichert ihr mehrfach zu, dass sie nach der Niederkunft in einem Teilzeitpensum weiterarbeiten könne. Dies wird ihr sowohl von ihrer Vorgesetzten als auch von der Vertriebsdirektorin mehrfach bestätigt. Eine schriftliche Anpassung des Arbeitsvertrags erfolgt jedoch nicht.
Nach der Geburt des Kindes am 7. Oktober 2019 vereinbaren die Parteien, dass die Administratorin ihre Arbeit am 2. März 2020 wieder aufnehmen werde und sie vom 13. Januar 2020 bis 1. März 2020 unbezahlten Urlaub beziehen könne. Am 23. Januar 2020 trifft sich die Administratorin mit ihrer Vorgesetzten in einem Restaurant. Anlässlich dieses Treffens wird ihr die Kündigung überreicht, und zwar mit sofortiger Freistellung, unter Aufrechterhaltung der Lohnzahlung. Gleichzeitig wird die Administratorin aufgefordert, rückwirkend per 13. Januar 2020 einer Pensenreduktion auf 60% zuzustimmen. Dies wird von der Administratorin abgelehnt. Sie beschwert sich in der Folge beim CEO der Arbeitgeberin darüber.
Ihre Vorgesetzte teilt der Administratorin mit, man habe Ressourcen falsch eingeplant und benötige zwei 100%-Stellen. Der CEO sagt ihr dagegen, dass die Kündigung aus organisatorischen Gründen und Geschäftsbedürfnissen erfolgt sei.
Die Administratorin macht in der Folge die Nichtigkeit der Kündigung geltend, was von der Arbeitgeberin akzeptiert wird. Die Arbeitgeberin verlangt jedoch, dass die Administratorin trotz Pandemie und Homeoffice-Pflicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren müsse.
Daraufhin begibt sich die Administratorin in ärztliche Behandlung und ist ab dem 16. März 2020 arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 12. März 2020 kündigt die Arbeitgeberin erneut per Ende Mai 2020. In der Kündigungsbegründung werden der Administratorin verschiedene Vorwürfe gemacht, die aber nie Thema einer Jahresendbeurteilung gewesen seien oder sonst angesprochen worden seien.

In der Schlichtungsverhandlung kann kein Vergleich erzielt werden. Die Schlichtungsbehörde unterbreitet den Parteien einen Urteilsvorschlag, welcher von der Arbeitgeberin abgelehnt wird. Am 14. Oktober 2020 stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung aus.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 14/2020