Settore
Settore manifatturiero, industria
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Licenziamento abusivo • Disdetta • Risarcimento danni/ Risarcimento del danno morale • Molestie sessuali • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2009
Decisione passata in giudicato
Turgovia Caso 15

Sexuelle Belästigung einer Assistentin der Geschäftsleitung

Eine Assistentin der Geschäftsleitung wird von ihrem Vorgesetzten wiederholt sexuell belästigt und diskriminiert. Sie reicht ein Gesuch bei der Schlichtungsbehörde ein und beantragt eine Entschädigung wegen Diskriminierung und sexueller Belästigung von drei Durchschnittsmonatslöhnen sowie Genugtuung und Schadenersatz von drei Monatslöhnen samt Zins zu 5 % ab Gesuchseinreichung.
Während der Schlichtungsverhandlung kommt es zu einer Einigung. Die Klägerin erhält Schadenersatz und Genugtuung von insgesamt CHF 17'000.00 (gefordert wurden rund CHF 26'000.00).

Sviluppo del procedimento

17.08.2009
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.
Eine Assistentin der Geschäftsleitung wird von ihrem Vorgesetzten wiederholt sexuell belästigt und diskriminiert. Ihr Vorgesetzter, der CEO des Unternehmens, nutze die wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit seiner Assistentin aus, um sie zu sexuellen Handlungen zu drängen. Die Assistentin sei als einzige Mitarbeiterin oft mit ihrem Vorgesetzten alleine im Betrieb. Sie habe wiederholt betont, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden sei und sie einen Freund habe. Schliesslich vertraut die Assistentin sich einem Kunden an und ruft diesen bei einem erneuten sexuellen Übergriff zu Hilfe. Aufgrund der Vorkommnisse begibt sich die Assistentin in ärztliche Behandlung und wird in der Folge krankgeschrieben. Als die ganze Geschichte aufgedeckt wird, kündigt der Vorgesetzte der Assistentin fristlos. Darauf reicht sie ein Schlichtungsgesuch ein und fordert Entschädigung wegen sexueller Belästigung sowie Schadenersatz und Genugtuung. Die Assistentin verweist auch darauf, dass der Arbeitgeber keine Massnahmen gegen sexuelle Belästigung ergriffen habe.

Die Schlichtungsbehörden unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag, welchem beide Parteien zustimmen. Die Klägerin erhält unter dem Titel Schadenersatz, Genugtuung und Vertretungskosten CHF 17'000.00.

Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 01/2009