- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Licenziamento abusivo • Disdetta • Parità salariale
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2010
- Decisione passata in giudicato
- sì
Lohndiskriminierung und Rachekündigung einer Heimleiterin
Eine Heimleiterin eines Seniorenzentrums muss sich ca. sechs Monate vor der ordentlichen Pensionierung einer Operation unterziehen und ist in der Folge fast drei Monate arbeitsunfähig. Nach der Rückkehr muss sie feststellen, dass der interimistische Leiter seine Stellung nicht mehr abgeben möchte und sie praktisch keine Aufgaben mehr hat. Des Weiteren verdient er auch mehr als sie. Als die Heimleiterin den gleichen Lohn beansprucht, wird ihr gekündigt. Die Heimleiterin fordert vor der Schlichtungsstelle die Nachzahlung der Lohndifferenz, einen diskriminierungsfreien Lohn bis Ende Kündigungsfrist und eine angemessene Entschädigung, nicht unter drei Monatslöhnen (Art. 5 Gleichstellungsgesetz). Die Parteien einigen sich schliesslich aussergerichtlich.Sviluppo del procedimento
Die Parteien einigen sich aussergerichtlich.
Eine Heimleiterin arbeitet in einem Seniorenzentrum. Sie soll Ende des Jahres pensioniert werden, weshalb der Pflegedienstleiter als ihr Nachfolger bestimmt und eingearbeitet wird. Im Sommer 2010 muss sich die Heimleiterin einer Operation unterziehen und ist danach fast drei Monate arbeitsunfähig. Nach der Rückkehr muss sie feststellen, dass der interimistische Leiter die Stelle nicht mehr abgeben möchte und dabei vom Stiftungsrat des Seniorenzentrums unterstützt wird. In der Folge möchte der Stiftungsrat die Heimleiterin frühzeitig pensionieren, womit sie aber nicht einverstanden ist. Sie möchte noch bis zur Pensionierung arbeiten, jedoch zum gleichen Lohn wie der Pflegedienstleiter. Auf diese Forderung hin erhält sie die Kündigung. Der Pflegedienstleiter ist ihr organisatorisch unterstellt, verdient aber gemäss Festlegung durch den Stiftungsrat mehr als die Heimleiterin. Dieser Lohnunterschied sei angesichts der Funktion, des Aufgabenbereichs und der Verantwortung nicht objektiv erklärbar, da die Klägerin erheblich mehr Dienstjahre aufweist und zwei Jahre älter ist.
Während der Schlichtungsverhandlung kommt es zu keiner Einigung. Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 teilt die Rechtsvertreterin der Heimleiterin mit, dass eine aussergerichtliche Einigung zustande gekommen sei.
Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 02/2010
Während der Schlichtungsverhandlung kommt es zu keiner Einigung. Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 teilt die Rechtsvertreterin der Heimleiterin mit, dass eine aussergerichtliche Einigung zustande gekommen sei.
Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 02/2010