Settore
Industria alberghiera
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Licenziamento abusivo • Disdetta • Molestie sessuali
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2020
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 443

Diskriminierende Kündigung und sexuelle Belästigung einer Köchin

Eine Köchin ist seit dem 1. Juni 2014 bei ihrer Arbeitgeberin tätig. Sie wird mehrfach von einem Mitarbeiter verbal sexuell belästigt. In der Folge wird durch die zuständige HR-Mitarbeiterin ein Gespräch geführt. Es wird festgehalten, dass Aussage gegen Aussage steht und sich die Köchin schon früher hätte Unterstützung suchen müssen. Am 26. August 2019 wird beiden Mitarbeitenden eine Verwarnung ausgesprochen, wogegen sich die Köchin wehrt. In der Folge ist die Köchin krankgeschrieben. Am 10. März 2020 wird der Köchin gekündigt. Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass eine diskriminierende Kündigung glaubhaft gemacht wurde, jedoch entfallen Entschädigungsansprüche, da die Kündigung nicht rechtzeitig angefochten wurde. Die Parteien einigen sich auf eine Anpassung des Arbeitszeugnisses, die Löschung der Verwarnung vom 26. August 2019 aus dem Personaldossier und eine Pauschalzahlung von CHF 300.- für noch nicht abgerechnete Spesen.

Sviluppo del procedimento

07.09.2020
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Eine Köchin ist seit dem 1. Juni 2014 zu 100% bei ihrer Arbeitgeberin tätig und hat durchwegs gute Qualifikationen. Am 12. August 2019 wird ihr Vorgesetzter von ihrem Partner darüber informiert, dass sie am 9. August 2019 zuhause zusammengebrochen sei und von mehrfachen sexuellen Belästigungen durch einen Arbeitskollegen in der Küche erzählt habe.
Der Vorgesetzte spricht darauf sofort mit der Köchin und versichert ihr, dass man dieses Verhalten nicht tolerieren und Abklärungen in die Wege leiten werde. In der Folge kommt es zum Gespräch mit der HR-Verantwortlichen und dem beschuldigten Mitarbeiter, der die Vorwürfe von sich weist. Nach dem Gespräch wird seitens HR festgehalten, dass Aussage gegen Aussage stehe und die Köchin es versäumt habe, sich rechtzeitig Unterstützung zu suchen. Weiter hätte die Köchin sich wehren und «Stopp» sagen müssen. In einer Aktennotiz vom 23. August 2020 wird festgehalten, dass beide Mitarbeitenden eine Verwarnung bekommen würden. Am 26. August 2020 wird schliesslich die Verwarnung ausgesprochen. Diese enthält den Satz «Wer eine nicht schuldige Person beschuldigt, hat ebenfalls mit Sanktionen zu rechnen.» Die Köchin wehrt sich gegen diese Verwarnung mit Schreiben vom 23. September 2019. Die Arbeitgeberin reagiert wenige Tage später mit einem harschen Schreiben. Ab dem 7. Oktober 2019 ist die Köchin arbeitsunfähig und am 10. März 2020 erfolgt die Kündigung durch die Arbeitgeberin. Am 30. Mai 2020 reicht die Köchin ein Schlichtungsgesuch ein und beantragt die Aufhebung der Kündigung und eventualiter Entschädigungszahlungen.

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass grundsätzlich eine diskriminierende Kündigung als glaubhaft gemacht erscheint und auch eine Rachekündigung nach Obligationenrecht denkbar sei. Entschädigungsansprüche würden allerdings entfallen wegen der zu späten Einsprache gegen die Kündigung. Auch den weiteren Rechtsbegehren könne aus rechtlichen, insbesondere prozessrechtlichen, Gründen nicht entsprochen werden.

Die Parteien einigen sich auf eine Anpassung des Arbeitszeugnisses, die Löschung der Verwarnung vom 26. August 2019 aus dem Personaldossier und eine Pauschalzahlung von Fr. 300.00 für noch nicht abgerechnete Spesen.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 12/2020