- Settore
- Altro
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2020
Diskriminierende Kündigung einer alleinerziehenden Mutter im Zusammenhang mit Covid-19
Eine Arbeitnehmerin, eine alleinerziehende Mutter, ist seit dem 1. Mai 2019 bei ihrer Arbeitgeberin in einem 60%-Pensum angestellt. Die Arbeitnehmerin vereinbart mit ihrer Arbeitgeberin als Arbeitstage Montag bis Mittwoch und eine spezielle Ferienregelung, wonach die Arbeitnehmerin am Donnerstagmorgen jeweils noch zusätzliche Ferien kompensieren muss. Aufgrund des Lockdowns im März 2020 gestaltet sich die Wahrnehmung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten zunehmend schwierig. Die Parteien kommen zu keiner Einigung betreffend Arbeitszeiten, worauf der Arbeitnehmerin in einem Gespräch vom 24. Juni 2020 gekündigt wird. Diese Kündigung wird am 6. Juli 2020 von der Arbeitgeberin schriftlich begründet. Dagegen erhebt die Arbeitnehmerin Einsprache und stellt am 18. August 2020 ein Schlichtungsbegehren. Sie macht geltend, dass die Kündigung aufgrund von Betreuungsthemen während des Lockdowns und Umtrieben im Zusammenhang mit Krankheitstagen ihrer Kinder erfolgt sei. Die Arbeitgeberin hält dagegen, dass die Kündigung unter anderem erfolgt sei, weil die Arbeitnehmerin die Vereinbarung betreffen der Ferienkompensation nicht habe einhalten können und es vermehrt zu Friktionen gekommen sei. Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Eine Arbeitnehmerin, eine alleinerziehende Mutter von zwei primarschulpflichtigen Kindern, ist seit dem 1. Mai 2019 bei ihrer Arbeitgeberin in einem 60%-Pensum angestellt. Als Arbeitstage werden Montag bis Mittwoch vereinbart. Weiter einigen sich die Parteien auf eine als Ferien bezeichnet arbeitsfreie Zeit von 11 Wochen, die während den Arbeitswochen teilweise mit Arbeitszeit am Donnerstagmorgen zu kompensieren ist.
Zu Beginn verläuft die Zusammenarbeit reibungslos und die Arbeitgeberin ist mit der Arbeit der Arbeitnehmerin zufrieden. Die getroffene Ferienregelung wird allerdings nicht umgesetzt, denn es zeigt sich, dass die Arbeitnehmerin aufgrund von Überbelastung am Donnerstagmorgen fast nie arbeiten kann. Trotzdem wird die Regelung nicht geändert. Mit dem Lockdown und den damit verbundenen Schulschliessungen ab Mitte März 2020 wird die Situation für die Arbeitnehmerin schwieriger. Insbesondere ab 27. April 2020 muss die Arbeitnehmerin wieder ihr vertragliches Pensum leisten, da ab diesem Zeitpunkt die Branche wieder normal arbeiten kann. Die Arbeitnehmerin organisiert eine Notfallbetreuung für die Kinder im Schulhort und die Arbeitgeberin kommt ihr mit einem freien Mittwochnachmittag und der Verteilung der Arbeitszeit auf die Morgenzeiten entgegen. Trotzdem gestaltet sich die Zusammenarbeit schwieriger. Die Arbeitgeberin, die selbst Mutter von drei schulpflichtigen Kindern ist, möchte zudem, wegen eigenen Betreuungsengpässen, künftig am Mittwochnachmittag das Geschäft schliessen, um für die Betreuung ihrer Kinder Zeit zu haben. Die Arbeitgeberin will deswegen mit der Arbeitnehmerin den Donnerstagmorgen als festen Arbeitstag vereinbaren, worauf sich die Parteien trotz mehrerer Gespräche nicht einigen können.
Schliesslich kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis in einem Gespräch vom 24. Juni 2020 und legt der Arbeitnehmerin gleichzeitig eine Aufhebungsvereinbarung vor, die diese jedoch nicht unterzeichnet. Die Arbeitnehmerin ist nach der mündlich ausgesprochenen Kündigung für einige Zeit krankgeschrieben und wird schliesslich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt. Nachdem die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 6. Juli 2020 die Kündigung mit ihrem Wunsch nach eigener Betreuung ihrer Kinder und dem fehlenden Entgegenkommen der Arbeitnehmerin bezüglich Änderung der Arbeitstage begründet hat, erhebt die Arbeitnehmerin Einsprache gegen die Kündigung. Sie stellt am 18. August 2020 ein Schlichtungsgesuch wegen diskriminierender Kündigung. Sie führt aus, dass die Kündigung wegen den Betreuungsthemen während des Lockdowns und Umtrieben im Zusammenhang mit Krankheitstagen ihrer Kinder erfolgt sei.
Die Arbeitgeberin hält dagegen, dass die Kündigung nicht aus diskriminierenden Beweggründen erfolgt sei. Vielmehr sei auch für sie die Lockdownzeit eine grosse Stressphase gewesen. Zudem habe sie selbst die Betreuung ihrer eigenen schulpflichtigen Kinder neu organisieren müssen, da ihr Partner den Mittwochnachmittag nicht mehr habe abdecken können. Es habe sich aber gezeigt, dass die Gesuchstellerin nicht bereit gewesen war, am Donnerstagmorgen regelmässig zur Arbeit zu kommen. Auch anderes habe vermehrt zu Friktionen geführt, weshalb sie sich schliesslich zur Kündigung entschlossen habe.
Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 17/2020
Zu Beginn verläuft die Zusammenarbeit reibungslos und die Arbeitgeberin ist mit der Arbeit der Arbeitnehmerin zufrieden. Die getroffene Ferienregelung wird allerdings nicht umgesetzt, denn es zeigt sich, dass die Arbeitnehmerin aufgrund von Überbelastung am Donnerstagmorgen fast nie arbeiten kann. Trotzdem wird die Regelung nicht geändert. Mit dem Lockdown und den damit verbundenen Schulschliessungen ab Mitte März 2020 wird die Situation für die Arbeitnehmerin schwieriger. Insbesondere ab 27. April 2020 muss die Arbeitnehmerin wieder ihr vertragliches Pensum leisten, da ab diesem Zeitpunkt die Branche wieder normal arbeiten kann. Die Arbeitnehmerin organisiert eine Notfallbetreuung für die Kinder im Schulhort und die Arbeitgeberin kommt ihr mit einem freien Mittwochnachmittag und der Verteilung der Arbeitszeit auf die Morgenzeiten entgegen. Trotzdem gestaltet sich die Zusammenarbeit schwieriger. Die Arbeitgeberin, die selbst Mutter von drei schulpflichtigen Kindern ist, möchte zudem, wegen eigenen Betreuungsengpässen, künftig am Mittwochnachmittag das Geschäft schliessen, um für die Betreuung ihrer Kinder Zeit zu haben. Die Arbeitgeberin will deswegen mit der Arbeitnehmerin den Donnerstagmorgen als festen Arbeitstag vereinbaren, worauf sich die Parteien trotz mehrerer Gespräche nicht einigen können.
Schliesslich kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis in einem Gespräch vom 24. Juni 2020 und legt der Arbeitnehmerin gleichzeitig eine Aufhebungsvereinbarung vor, die diese jedoch nicht unterzeichnet. Die Arbeitnehmerin ist nach der mündlich ausgesprochenen Kündigung für einige Zeit krankgeschrieben und wird schliesslich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt. Nachdem die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 6. Juli 2020 die Kündigung mit ihrem Wunsch nach eigener Betreuung ihrer Kinder und dem fehlenden Entgegenkommen der Arbeitnehmerin bezüglich Änderung der Arbeitstage begründet hat, erhebt die Arbeitnehmerin Einsprache gegen die Kündigung. Sie stellt am 18. August 2020 ein Schlichtungsgesuch wegen diskriminierender Kündigung. Sie führt aus, dass die Kündigung wegen den Betreuungsthemen während des Lockdowns und Umtrieben im Zusammenhang mit Krankheitstagen ihrer Kinder erfolgt sei.
Die Arbeitgeberin hält dagegen, dass die Kündigung nicht aus diskriminierenden Beweggründen erfolgt sei. Vielmehr sei auch für sie die Lockdownzeit eine grosse Stressphase gewesen. Zudem habe sie selbst die Betreuung ihrer eigenen schulpflichtigen Kinder neu organisieren müssen, da ihr Partner den Mittwochnachmittag nicht mehr habe abdecken können. Es habe sich aber gezeigt, dass die Gesuchstellerin nicht bereit gewesen war, am Donnerstagmorgen regelmässig zur Arbeit zu kommen. Auch anderes habe vermehrt zu Friktionen geführt, weshalb sie sich schliesslich zur Kündigung entschlossen habe.
Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 17/2020