Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Gravidanza • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2021
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 457

Diskriminierende Kündigung einer Fachfrau Gesundheit

Eine Fachfrau Gesundheit tritt am 1. Juli 2020 ihre Stelle bei ihrer Arbeitgeberin an. Noch während der Probezeit gibt sie ihre Schwangerschaft bekannt und fehlt einige Male am Arbeitsplatz. Am 2. September 2020 kündigt die Arbeitgeberin der Fachfrau Gesundheit. Sie reicht am 30. September 2020 ein Schlichtungsgesuch ein und macht eine diskriminierende Kündigung geltend. Gemäss der Schlichtungsstelle fallen von Beginn an Ansprüche aus diskriminierender Kündigung weg, da die Fachfrau Gesundheit nicht rechtzeitig Einsprache erhoben hat. Die Parteien können sich schliesslich auf Nachzahlung des Ferienlohnes und eine Anpassung des Arbeitszeugnisses einigen.

Sviluppo del procedimento

06.01.2021
Die Schlichtungsbehörde schreibt das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab.
Eine Fachfrau Gesundheit tritt am 1. Juli 2020 ihre Stelle bei ihrer Arbeitgeberin an. Nachdem sie noch während der Probezeit ihre Schwangerschaft der Arbeitgeberin mitgeteilt hat, fehlt sie einige Male am Arbeitsplatz. Die Arbeitgeberin kündigt das Arbeitsverhältnis schliesslich mit Schreiben vom 2. September 2020 noch während der Probezeit auf den 10. September 2020 und begründet diesen Schritt mit Kundenreklamationen und verschiedenen Weisungsverstössen, die sie nicht weiter tolerieren wolle. Die Arbeitgeberin reicht am 30. September 2020 ein Schlichtungsbegehren ein und macht eine diskriminierende Kündigung aufgrund ihrer Schwangerschaft geltend.
Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 26. November 2020 befragt die Schlichtungsbehörde die Parteien ausführlich, wobei diese die Zusammenarbeit sowie verschiedene Vorfälle schildern. Die Vorfälle werden sehr unterschiedlich dargestellt.

Ansprüche aus diskriminierender Kündigung entfallen von vornherein, da die Fachfrau Gesundheit nicht rechtzeitig Einsprache gegen die erfolgte Kündigung erhoben hat.

Die Parteien einigen sich schliesslich auf die Nachzahlung des noch ausstehenden Ferienlohns, Änderungen des Arbeitszeugnisses und gewisse Punkte im Zusammenhang mit der Krankentaggeldversicherung. Bei dieser Einigung wird eine grosszügige Widerrufsfrist festgelegt. Nachdem während der Frist kein Widerruf bei der Schlichtungsbehörde eingegangen ist, wird das Verfahren mit Beschluss vom 6. Januar 2021 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 24/2020