- Settore
- Banche, assicurazioni
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2021
- Decisione passata in giudicato
- sì
Lohndiskriminierung einer Controllerin
Eine Controllerin ist bei einem Bankunternehmen von 2017 bis 2018 angestellt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfährt sie, dass ein Kollege von ihr ca. 1/3 mehr Lohn bei gleicher Qualifikation erhalten hat. Am 15. Dezember 2020 stellt sie ein Schlichtungsgesuch wegen Lohndiskriminierung. Die Parteien einigen sich an der Schlichtungsverhandlung auf eine Lohnnachzahlung von Fr. 30’000.00.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Eine Controllerin ist bei einem Bankunternehmen von 2017 bis 2018 angestellt. Sie verfügt über einen Masterabschluss in Accounting and Finance und hat nach ihrem Studium bereits einschlägige Berufserfahrung sammeln können. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfährt sie, dass ein ehemaliger männlicher Kollege von ihr in vergleichbarer Position einen wesentlich höheren Lohn (rund 1/3 höher) bekommen hat. Die Controllerin reicht am 15. Dezember 2020 ein Schlichtungsgesuch ein und bringt vor, dass es für die Lohndifferenz keine sachliche Begründung gebe und daher eine diskriminierende ungleiche Entlöhnung von gleichwertiger Arbeit vorliege.
Das Bankunternehmen bringt dagegen vor, dass keine Lohndiskriminierung bestehe, da der zum Vergleich herbeigezogene Mitarbeiter über wesentlich längere Berufserfahrung verfügt und insbesondere deshalb in einer höheren Funktionsstufe eingeteilt gewesen sei.
Die Parteien einigen sich an der Schlichtungsverhandlung auf eine Lohnnachzahlung von Fr. 30‘000.00.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz St. Gallen, Verfahren 2020/40
Das Bankunternehmen bringt dagegen vor, dass keine Lohndiskriminierung bestehe, da der zum Vergleich herbeigezogene Mitarbeiter über wesentlich längere Berufserfahrung verfügt und insbesondere deshalb in einer höheren Funktionsstufe eingeteilt gewesen sei.
Die Parteien einigen sich an der Schlichtungsverhandlung auf eine Lohnnachzahlung von Fr. 30‘000.00.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz St. Gallen, Verfahren 2020/40