- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale • Azione collettiva
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 1 Decisione 2003
- Decisione passata in giudicato
- sì
Lohnnachzahlung für Hebammen
Die Hebammen haben sich nicht an den grossen Lohngleichheitsverfahren im Zürcher Gesundheitswesen ( Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10, Zürich Fall 11) beteiligt. Der Hebammenverband will nun mit diesem Pilotverfahren einer einzelnen Hebamme klären, wieweit auch bei dieser Berufsgruppe Lohndiskriminierung gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 3 bestand. Dies wird von den zuständigen Direktionen bestätigt und das Recht auf Lohnnachzahlungen wird gutgeheissen.Sviluppo del procedimento
Die Gesundheits- und Finanzdirektion heissen das Gesuch teilweise gut
Die Klägerin stellt ein Gesuch um Lohnnachzahlungen. Sie argumentiert, die Hebammen seien vor den Lohngleichheitsverfahren gleich eingereiht gewesen wie diplomierte Krankenschwestern und -pfleger und seien dies auch heute. Ist ihre Arbeit aber gleichwertig, so waren sie ebenfalls diskriminiert und haben Anrecht auf Lohnnachzahlungen. Zudem wird bemängelt, dass Hebammen mit besonderen Aufgaben bei der Neueinreihung teilweise nur um eine Lohnklasse angehoben wurden und dass sich die Einreihung der Hebammen je nach Ausbildung trotz identischer Aufgaben unterscheidet.
Die Gesundheits- und die Finanzdirektion stellen fest, dass Hebammen unbestritten gleichwertige Arbeit leisten wie Krankenschwestern und -pfleger. Da auch Hebamme ein typisch weiblich identifizierter Beruf ist, sei die Argumentation aus dem Verwaltungsgerichtsurteil in den grossen Lohnverfahren ohne weiteres auch hier gültig. Also sei die frühere Einreihung der Hebammen tatsächlich diskriminierend gewesen und sie hätten das Recht auf Lohnnachzahlungen. Dagegen sehen die beteiligten Direktionen innerhalb der Funktionskette der Hebammen, die sich in der alten wie der neuen Einreihung über drei Lohnklassen erstreckt, keine Diskriminierung einzelner Ausbildungsgänge und Funktionen.
Hebammen, die zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 30. Juni 2001 in der Grundfunktion unter der Lohnklasse 14 und bei besonderen Aufgaben unter der Lohnklasse 15 eingereiht waren, haben Anrecht auf Lohnnachzahlungen.
Verfügung vom 8.7.2003
Die Gesundheits- und die Finanzdirektion stellen fest, dass Hebammen unbestritten gleichwertige Arbeit leisten wie Krankenschwestern und -pfleger. Da auch Hebamme ein typisch weiblich identifizierter Beruf ist, sei die Argumentation aus dem Verwaltungsgerichtsurteil in den grossen Lohnverfahren ohne weiteres auch hier gültig. Also sei die frühere Einreihung der Hebammen tatsächlich diskriminierend gewesen und sie hätten das Recht auf Lohnnachzahlungen. Dagegen sehen die beteiligten Direktionen innerhalb der Funktionskette der Hebammen, die sich in der alten wie der neuen Einreihung über drei Lohnklassen erstreckt, keine Diskriminierung einzelner Ausbildungsgänge und Funktionen.
Hebammen, die zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 30. Juni 2001 in der Grundfunktion unter der Lohnklasse 14 und bei besonderen Aufgaben unter der Lohnklasse 15 eingereiht waren, haben Anrecht auf Lohnnachzahlungen.
Verfügung vom 8.7.2003