- Settore
- Settore manifatturiero, industria
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità • Gravidanza
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2020
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung einer Führungsmitarbeiterin
Einer Führungsmitarbeiterin in einem Industriebetrieb wird direkt nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub gekündigt. Die Führungsmitarbeiterin erachtet diese Kündigung als diskriminierend und reicht ein Schlichtungsgesuch ein. Die Schlichtungsstelle erachtet, trotz Qualitätsmängel in der Arbeit der Führungsmitarbeiterin, eine diskriminierende Kündigung als gegeben. Die Parteien schliessen einen Vergleich über eine Entschädigungszahlung.Sviluppo del procedimento
Die Parteien schliessen einen Vergleich.
Eine Führungsmitarbeiterin in einem Industriebetrieb tritt ihre Stelle am 1. Juni 2018 an. Von Juli bis November 2019 ist sie im Mutterschaftsurlaub. Am ersten Tag nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub wird ihr gekündigt. Die Führungsmitarbeiterin erachtet die Kündigung als diskriminierend, da sie aufgrund ihrer Abwesenheit während ihres Mutterschaftsurlaubs ausgesprochen worden sei. Ihre Arbeitgeberin hält dagegen, dass die Kündigung aufgrund von Leistungsmängeln erfolgt sei. Da die Gesuchstellerin kurz nach Ablauf der Probezeit schwanger geworden sei, habe man ihr erst nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs kündigen können.
Vor Antritt des Mutterschaftsurlaubs sind Leistungsmängel der Führungsmitarbeiterin thematisiert worden. Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs behielt die Arbeitgeberin jedoch den für den Mutterschaftsurlaub angestellten Stellvertreter und kündigte der Führungsmitarbeiterin. Damit wurde der angefangene Qualitätsprozess der Führungsmitarbeiterin durch die Arbeitgeberin einzig aufgrund ihres Mutterschaftsurlaubs vorzeitig abgebrochen und ihr die Möglichkeit genommen, sich zu bewähren.
Die Schlichtungsstelle schlägt vergleichsweise eine Entschädigungszahlung vor. Die Parteien schliessen einen Vergleich.
Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen Kanton Aargau Fall 1/2020
Vor Antritt des Mutterschaftsurlaubs sind Leistungsmängel der Führungsmitarbeiterin thematisiert worden. Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs behielt die Arbeitgeberin jedoch den für den Mutterschaftsurlaub angestellten Stellvertreter und kündigte der Führungsmitarbeiterin. Damit wurde der angefangene Qualitätsprozess der Führungsmitarbeiterin durch die Arbeitgeberin einzig aufgrund ihres Mutterschaftsurlaubs vorzeitig abgebrochen und ihr die Möglichkeit genommen, sich zu bewähren.
Die Schlichtungsstelle schlägt vergleichsweise eine Entschädigungszahlung vor. Die Parteien schliessen einen Vergleich.
Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen Kanton Aargau Fall 1/2020