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- Egalité salariale • Evaluation du travail • Indemnité
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Lohnnachzahlung für Pflegeexpertinnen
An den grossen Lohngleichheitsverfahren im Zürcher Gesundheitswesen (Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10, Zürich Fall 11) waren keine PflegeexpertInnen beteiligt. Diese waren davor in eine höhere Lohnklasse eingereiht worden und konnten deshalb keine direkten Ansprüche aus den Lohngleichheitsverfahren geltend machen. Eine Pflegeexpertin mit Teilzeitpensum gelangt darauf mit einer Nachzahlungsforderung von 10'541 Franken an den Regierungsrat, weil sie beim altrechtlichen Lohn nach Gleichstellungsgesetz Art. 3 diskriminiert worden sei. Ihr Antrag wird abgelehnt. Dagegen reicht sie Beschwerde ein. Das Verwaltungsgericht urteilt, dass es sich nicht um eine Diskriminierungsfrage handle, weil sie bei der Arbeitsbewertung beim als diskriminierend erkannten Kriterium Ausbildung und Erfahrung viel höher eingereiht sei. Für eine allfällige Rechtsungleichheit innerhalb der Pflegehierarchie bestehe aber laut Bundesgericht kein Recht auf Lohnnachzahlung. Die Klägerin beantragt beim Bundesgericht Aufhebung des Entscheids. Das Bundesgericht stellt fest, die 2001 vom Kanton verfügte generelle Anhebung der Löhne im Pflegebereich um 1 bis 2 Lohnklassen lege sehr wohl nahe, dass der Kanton damit einer Klage vorbeugen wollte, weil die vorherigen Löhne diskriminierend waren. Das Bundesgericht weist die Sache zur Berechnung der der Klägerin zustehenden Forderung an den Regierungsrat zurück.Historique de la procédure
Die Gesundheits- und Finanzdirektion weisen das Gesuch ab
Für die neue Berufsgruppe der PflegeexpertInnen mit Abschluss auf Fachhochschul-Niveau 2 und langjähriger Praxiserfahrung existiert keine Arbeitsbewertung im Rahmen der Vereinfachten Funktionsanalyse. Sie wurden behelfsmässig den Stationsleitungen gleichgestellt. Die drei Pflegeexpertinnen sind jedoch der Meinung, die Analogie zur höher eingereihten Oberschwester oder zur Berufsschullehrerin für Spitalberufe wäre treffender gewesen.
Die weibliche Identifikation des Berufs erachten die zuständigen Direktionen als gegeben. Klar erscheint ihnen auch, dass das Verwaltungsgericht mit den Lohngleichheitsurteilen im Gesundheitsbereich darauf abzielte, das ganze Funktionsgefüge anzuheben. PflegeexpertIn aber sei eine neu geschaffene Funktion, die Einreihung deshalb im Detail zu überprüfen. Noch existiert keine Richtposition für PflegeexpertInnen. In der Praxis sind sie auf verschiedenen Richtpositionen eingereiht. Der Regierungsrat hatte die Einreihung 2001 aus der Richtposition der Stationsleitungen abgeleitet.
Im Folgenden gehen die Direktionen die vom Verwaltungsgericht korrigierten Arbeitswerte der Stationsleitungen, der Oberschwestern sowie der Berufsschullehrerinnen für Spitalberufe aus der Vereinfachten Funktionsanalyse einzeln durch und stellen sie jenen der PflegeexpertInnen gegenüber. Sie halten fest, dass der Vergleich mit Stationsleitungen nicht sachgerecht ist. Trotzdem kommen sie auf einen Arbeitswert in der bisherigen Lohnklasse 18, in die auch die Berufsschullehrerinnen eingereiht sind. Im Vergleich zu Oberschwestern trügen PflegeexpertInnen weniger Verantwortung und die psychische Belastung sei kleiner. Nur für Pflegeexpertinnen mit Universitätsausbildung sehen die Direktionen allenfalls eine höhere Einreihung.
Das Begehren um Lohnnachzahlungen wird abgewiesen.
Verfügung vom 8. Juli 2003
Die weibliche Identifikation des Berufs erachten die zuständigen Direktionen als gegeben. Klar erscheint ihnen auch, dass das Verwaltungsgericht mit den Lohngleichheitsurteilen im Gesundheitsbereich darauf abzielte, das ganze Funktionsgefüge anzuheben. PflegeexpertIn aber sei eine neu geschaffene Funktion, die Einreihung deshalb im Detail zu überprüfen. Noch existiert keine Richtposition für PflegeexpertInnen. In der Praxis sind sie auf verschiedenen Richtpositionen eingereiht. Der Regierungsrat hatte die Einreihung 2001 aus der Richtposition der Stationsleitungen abgeleitet.
Im Folgenden gehen die Direktionen die vom Verwaltungsgericht korrigierten Arbeitswerte der Stationsleitungen, der Oberschwestern sowie der Berufsschullehrerinnen für Spitalberufe aus der Vereinfachten Funktionsanalyse einzeln durch und stellen sie jenen der PflegeexpertInnen gegenüber. Sie halten fest, dass der Vergleich mit Stationsleitungen nicht sachgerecht ist. Trotzdem kommen sie auf einen Arbeitswert in der bisherigen Lohnklasse 18, in die auch die Berufsschullehrerinnen eingereiht sind. Im Vergleich zu Oberschwestern trügen PflegeexpertInnen weniger Verantwortung und die psychische Belastung sei kleiner. Nur für Pflegeexpertinnen mit Universitätsausbildung sehen die Direktionen allenfalls eine höhere Einreihung.
Das Begehren um Lohnnachzahlungen wird abgewiesen.
Verfügung vom 8. Juli 2003
Das Bundesgericht heisst Beschwerde gut
Eine Pflegeexpertin, die zu 70 Prozent am Universitätsspital angestellt war, verlangt 2002 bei der Gesundheitsdirektion eine Lohnnachzahlung von 25'420 Franken und, aufgrund ihrer Hochschulausbildung, eine Anhebung um eine Lohnklasse. Beide Anträge werden abgewiesen. Darauf fordert sie beim Regierungsrat Lohnnachzahlung von 10'541 Franken. Der Regierungsrat und darauf auch das Verwaltungsgericht weisen Antrag bzw. Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht begründet die Abweisung damit, dass die Klägerin beim Kriterium Ausbildung und Erfahrung weit höher eingereiht sei als die Punktezahl, die 2001 bei den Pflegefachfrauen im Vergleich mit Polizeisoldaten zur Feststellung einer Diskriminierung geführt habe. Deshalb sei ihre Einreihung nicht diskriminierend, sondern es bestehe allenfalls im Vergleich mit andern Funktionen in der Pflegehierarchie eine Rechtsungleichheit, die jedoch keine Nachzahlungsforderungen begründe. Die Klägerin reicht beim Bundesgericht Beschwerde ein, dieser Entscheid sei aufzuheben. Der Kanton beantragt Abweisung. Das Eidgenössische Büro für Gleichstellung als beschwerdeberechtigte Bundesbehörde verlangt Rückweisung an die Vorinstanz, damit diese ein Gutachten anordne.
Das Bundesgericht hält fest, die 2001 angeordnete generelle Anhebung um 1 bis 2 Lohnklassen lege nahe, dass der Kanton einer Klage vorbeugen wollte. Deshalb könne sehr wohl die Beseitigung einer Diskriminierung der Grund gewesen sein. Die Begründung, die das Verwaltungsgericht dagegen aufführe, sei vage. Ausserdem habe das Gericht selber entschieden, dass die Korrektur der diskriminierenden Löhne bei den Pflegefachpersonen zu einer Aufwärtsbewegung in der gesamten Hierarchie führe. Das Bundesgericht entscheidet, dass die Klägerin eine Diskriminierung glaubhaft gemacht habe.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichtes auf und weist die Sache zur Ermittlung der der Klägerin zustehenden Forderung an den Regierungsrat zurück. Die Klägerin erhält für das Verfahren vom Kanton 2'500 Franken Entschädigung.
Bundesgericht, 1C_432/2008
Das Bundesgericht hält fest, die 2001 angeordnete generelle Anhebung um 1 bis 2 Lohnklassen lege nahe, dass der Kanton einer Klage vorbeugen wollte. Deshalb könne sehr wohl die Beseitigung einer Diskriminierung der Grund gewesen sein. Die Begründung, die das Verwaltungsgericht dagegen aufführe, sei vage. Ausserdem habe das Gericht selber entschieden, dass die Korrektur der diskriminierenden Löhne bei den Pflegefachpersonen zu einer Aufwärtsbewegung in der gesamten Hierarchie führe. Das Bundesgericht entscheidet, dass die Klägerin eine Diskriminierung glaubhaft gemacht habe.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichtes auf und weist die Sache zur Ermittlung der der Klägerin zustehenden Forderung an den Regierungsrat zurück. Die Klägerin erhält für das Verfahren vom Kanton 2'500 Franken Entschädigung.
Bundesgericht, 1C_432/2008