Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Valutazione del lavoro • Indennità
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
2 Decisioni 2003 - 2009
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 96

Retribuzione arretrata per le esperte di cura

DTF 1C_432/2008 del 14.09.2009 (ricorso sussidiario in materia costituzionale)

Art. 3 e 6 LPar, 8 cpv. 3 cost - classificazione funzioni - professioni sanitarie città di Zurigo - se il salario delle infermiere era discriminatorio, lo è anche quello di chi si trova in posizione superiore nella scala gerarchica finora considerata corretta

Stipendio prima della riclassificazione: discriminazione resa verosimile, dato che la riclassificazione è stata motivata con una correzione della discriminazione basata sul sesso e con la necessità di mantenere la gerarchia all'interno delle professioni infermieristiche. Se la classificazione della collaboratrice scientifica risulta discriminatoria ai sensi dell'art. 8 cpv. 1 cost (principio generale della parità di trattamento) rispetto ad altre funzioni nel settore sanitario, è logicamente discriminatoria ai sensi della LPar rispetto alla professionale maschile del poliziotto, per cui vi é diritto al pagamento retroattivo della differenza tra lo stipendio ricevuto e quello non discriminatorio. Ricorso accolto. Pubblicazione della sentenza nel sito del Tribunale federale (www.bger.ch)

Categorie: Settore sanitario, LPar, Retribuzione, Cost Origine: http://sentenzeparita.ch/2009/09/14/dtf-1c_4322008-del-14-09-2009-ricorso-sussidiario-in-materia-costituzionale/

Sviluppo del procedimento

08.07.2003
Die Gesundheits- und Finanzdirektion weisen das Gesuch ab
Für die neue Berufsgruppe der PflegeexpertInnen mit Abschluss auf Fachhochschul-Niveau 2 und langjähriger Praxiserfahrung existiert keine Arbeitsbewertung im Rahmen der Vereinfachten Funktionsanalyse. Sie wurden behelfsmässig den Stationsleitungen gleichgestellt. Die drei Pflegeexpertinnen sind jedoch der Meinung, die Analogie zur höher eingereihten Oberschwester oder zur Berufsschullehrerin für Spitalberufe wäre treffender gewesen.

Die weibliche Identifikation des Berufs erachten die zuständigen Direktionen als gegeben. Klar erscheint ihnen auch, dass das Verwaltungsgericht mit den Lohngleichheitsurteilen im Gesundheitsbereich darauf abzielte, das ganze Funktionsgefüge anzuheben. PflegeexpertIn aber sei eine neu geschaffene Funktion, die Einreihung deshalb im Detail zu überprüfen. Noch existiert keine Richtposition für PflegeexpertInnen. In der Praxis sind sie auf verschiedenen Richtpositionen eingereiht. Der Regierungsrat hatte die Einreihung 2001 aus der Richtposition der Stationsleitungen abgeleitet.
Im Folgenden gehen die Direktionen die vom Verwaltungsgericht korrigierten Arbeitswerte der Stationsleitungen, der Oberschwestern sowie der Berufsschullehrerinnen für Spitalberufe aus der Vereinfachten Funktionsanalyse einzeln durch und stellen sie jenen der PflegeexpertInnen gegenüber. Sie halten fest, dass der Vergleich mit Stationsleitungen nicht sachgerecht ist. Trotzdem kommen sie auf einen Arbeitswert in der bisherigen Lohnklasse 18, in die auch die Berufsschullehrerinnen eingereiht sind. Im Vergleich zu Oberschwestern trügen PflegeexpertInnen weniger Verantwortung und die psychische Belastung sei kleiner. Nur für Pflegeexpertinnen mit Universitätsausbildung sehen die Direktionen allenfalls eine höhere Einreihung.

Das Begehren um Lohnnachzahlungen wird abgewiesen.

Verfügung vom 8. Juli 2003
14.09.2009
Das Bundesgericht heisst Beschwerde gut
Eine Pflegeexpertin, die zu 70 Prozent am Universitätsspital angestellt war, verlangt 2002 bei der Gesundheitsdirektion eine Lohnnachzahlung von 25'420 Franken und, aufgrund ihrer Hochschulausbildung, eine Anhebung um eine Lohnklasse. Beide Anträge werden abgewiesen. Darauf fordert sie beim Regierungsrat Lohnnachzahlung von 10'541 Franken. Der Regierungsrat und darauf auch das Verwaltungsgericht weisen Antrag bzw. Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht begründet die Abweisung damit, dass die Klägerin beim Kriterium Ausbildung und Erfahrung weit höher eingereiht sei als die Punktezahl, die 2001 bei den Pflegefachfrauen im Vergleich mit Polizeisoldaten zur Feststellung einer Diskriminierung geführt habe. Deshalb sei ihre Einreihung nicht diskriminierend, sondern es bestehe allenfalls im Vergleich mit andern Funktionen in der Pflegehierarchie eine Rechtsungleichheit, die jedoch keine Nachzahlungsforderungen begründe. Die Klägerin reicht beim Bundesgericht Beschwerde ein, dieser Entscheid sei aufzuheben. Der Kanton beantragt Abweisung. Das Eidgenössische Büro für Gleichstellung als beschwerdeberechtigte Bundesbehörde verlangt Rückweisung an die Vorinstanz, damit diese ein Gutachten anordne.

Das Bundesgericht hält fest, die 2001 angeordnete generelle Anhebung um 1 bis 2 Lohnklassen lege nahe, dass der Kanton einer Klage vorbeugen wollte. Deshalb könne sehr wohl die Beseitigung einer Diskriminierung der Grund gewesen sein. Die Begründung, die das Verwaltungsgericht dagegen aufführe, sei vage. Ausserdem habe das Gericht selber entschieden, dass die Korrektur der diskriminierenden Löhne bei den Pflegefachpersonen zu einer Aufwärtsbewegung in der gesamten Hierarchie führe. Das Bundesgericht entscheidet, dass die Klägerin eine Diskriminierung glaubhaft gemacht habe.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichtes auf und weist die Sache zur Ermittlung der der Klägerin zustehenden Forderung an den Regierungsrat zurück. Die Klägerin erhält für das Verfahren vom Kanton 2'500 Franken Entschädigung.

Bundesgericht, 1C_432/2008