- Branche
- Secteur manufacturier, industrie
- Sexe
- Homme
- Base légale
- Autre
- Mots-clés juridiques
- Attribution des tâches • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2017
- Entrée en force
- oui
Arbeitsrechtliche Streitigkeit eines Konstrukteurs
Einem Konstrukteur wird gekündigt. Er ist der Meinung, dass diese Kündigung nicht gerechtfertigt ist und reicht ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsstelle ein. Diese stellt Unzuständigkeit fest und leitet das Gesuch an das zuständige Friedensrichteramt weiter.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle stellt Unzuständigkeit fest und leitet die Klage an das zuständige Friedensrichteramt weiter.
Ein Konstrukteur ist für eine Metall- und Fassadenbaufirma angestellt. Der Arbeitsbereich umfasst die gesamte Planung im Bereich der Projektentwicklung und Projektplanung sowie dazu notwendige administrative Aufgaben.
Nach ca. 6 Monaten wird der Konstrukteur von der Arbeitgeberin aufgefordert, spätestens um 08.00 Uhr am Arbeitsplatz präsent zu sein und die Zusammenarbeit mit den anderen Projektleiter*innen zu verbessern. Diese Ermahnungen bleiben ergebnislos und der Konstrukteur beklagt sich über mangelnde Aufgabenzuteilung. Später werden auch Unstimmigkeiten bei der Stundenerfassung und Surfen im Internet während der Arbeitszeit festgestellt. Alle diese Streitpunkte führen schliesslich zur Kündigung. In der Folge wird dem Konstrukteur gekündigt. Als festgestellt wird, dass der Konstrukteur während der Arbeitszeit Bewerbungen schreibt, Bewerbungsgespräche während der Arbeitszeit führt und sich krankr meldet, wird er per sofort freigestellt.
Der Konstrukteur ist mit der Kündigung nicht einverstanden und fordert Lohnnachzahlungen.
Die Arbeitgeberin ist der Meinung, dass ein normaler Arbeitsstreit vorliegt, der nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt. Es wird sich deshalb ausdrücklich vorbehalten, sich nicht auf die Sache einzulassen und Unzuständigkeit formell geltend zu machen.
Die Schlichtungsstelle stellt Unzuständigkeit fest und leitet das Gesuch an das zuständige Friedensrichteramt weiter.
Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 02/2015
Nach ca. 6 Monaten wird der Konstrukteur von der Arbeitgeberin aufgefordert, spätestens um 08.00 Uhr am Arbeitsplatz präsent zu sein und die Zusammenarbeit mit den anderen Projektleiter*innen zu verbessern. Diese Ermahnungen bleiben ergebnislos und der Konstrukteur beklagt sich über mangelnde Aufgabenzuteilung. Später werden auch Unstimmigkeiten bei der Stundenerfassung und Surfen im Internet während der Arbeitszeit festgestellt. Alle diese Streitpunkte führen schliesslich zur Kündigung. In der Folge wird dem Konstrukteur gekündigt. Als festgestellt wird, dass der Konstrukteur während der Arbeitszeit Bewerbungen schreibt, Bewerbungsgespräche während der Arbeitszeit führt und sich krankr meldet, wird er per sofort freigestellt.
Der Konstrukteur ist mit der Kündigung nicht einverstanden und fordert Lohnnachzahlungen.
Die Arbeitgeberin ist der Meinung, dass ein normaler Arbeitsstreit vorliegt, der nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt. Es wird sich deshalb ausdrücklich vorbehalten, sich nicht auf die Sache einzulassen und Unzuständigkeit formell geltend zu machen.
Die Schlichtungsstelle stellt Unzuständigkeit fest und leitet das Gesuch an das zuständige Friedensrichteramt weiter.
Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 02/2015