Settore
Settore manifatturiero, industria
Genere
Uomo
Base legale
Altro
Parole chiave giuridiche
Attribuzione dei compiti • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2017
Decisione passata in giudicato
Turgovia Caso 36

Arbeitsrechtliche Streitigkeit eines Konstrukteurs

Einem Konstrukteur wird gekündigt. Er ist der Meinung, dass diese Kündigung nicht gerechtfertigt ist und reicht ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsstelle ein. Diese stellt Unzuständigkeit fest und leitet das Gesuch an das zuständige Friedensrichteramt weiter.

Sviluppo del procedimento

27.02.2017
Die Schlichtungsstelle stellt Unzuständigkeit fest und leitet die Klage an das zuständige Friedensrichteramt weiter.
Ein Konstrukteur ist für eine Metall- und Fassadenbaufirma angestellt. Der Arbeitsbereich umfasst die gesamte Planung im Bereich der Projektentwicklung und Projektplanung sowie dazu notwendige administrative Aufgaben.
Nach ca. 6 Monaten wird der Konstrukteur von der Arbeitgeberin aufgefordert, spätestens um 08.00 Uhr am Arbeitsplatz präsent zu sein und die Zusammenarbeit mit den anderen Projektleiter*innen zu verbessern. Diese Ermahnungen bleiben ergebnislos und der Konstrukteur beklagt sich über mangelnde Aufgabenzuteilung. Später werden auch Unstimmigkeiten bei der Stundenerfassung und Surfen im Internet während der Arbeitszeit festgestellt. Alle diese Streitpunkte führen schliesslich zur Kündigung. In der Folge wird dem Konstrukteur gekündigt. Als festgestellt wird, dass der Konstrukteur während der Arbeitszeit Bewerbungen schreibt, Bewerbungsgespräche während der Arbeitszeit führt und sich krankr meldet, wird er per sofort freigestellt.
Der Konstrukteur ist mit der Kündigung nicht einverstanden und fordert Lohnnachzahlungen.
Die Arbeitgeberin ist der Meinung, dass ein normaler Arbeitsstreit vorliegt, der nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt. Es wird sich deshalb ausdrücklich vorbehalten, sich nicht auf die Sache einzulassen und Unzuständigkeit formell geltend zu machen.

Die Schlichtungsstelle stellt Unzuständigkeit fest und leitet das Gesuch an das zuständige Friedensrichteramt weiter.

Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 02/2015