Branche
Hôtellerie-restauration
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Attribution des tâches • Grossesse • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2012
Entrée en force
oui
Thurgovie Cas 24

Diskriminierung einer Mitarbeiterin im Gastgewerbe wegen Schwangerschaft

Eine Mitarbeiterin arbeitet zu 100% im Stundenlohn für einen Gastbetrieb. Als sie in der Folge ihre Arbeitgeberin über die Schwangerschaft informiert, wird sie massiv weniger beschäftigt. Die Mitarbeiterin reicht ein Schlichtungsgesuch ein und beantragt unter anderem die Lohnnachzahlung. Die Schlichtungsstelle erzielt einen Teilvergleich und stellt für die übrigen Streitpunkt die Klagebewilligung aus.

Historique de la procédure

05.03.2012
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Teilvergleich und stellt für die übrigen Streitpunkte die Klagebewilligung aus.
Eine Mitarbeiterin arbeitet zu 100% im Stundenlohn für einen Gastbetrieb. Als sie ihrer Arbeitgeberin mitteilt, dass sie schwanger sei und in der Folge beginnt, ihre Rechte aus dem Arbeitsvertrag sowie aufgrund des Mutterschutzes einzufordern, wird sie massiv weniger beschäftigt, was sie als diskriminierend empfindet. Die Mitarbeiterin macht ihre Arbeitgeberin darauf aufmerksam, dass sie mit einer Reduzierung des Arbeitspensums nicht einverstanden sei, trotzdem wird sie weiterhin für weniger Arbeit eingeteilt. Zudem bemängelt die Mitarbeiterin die Lohnabrechnungen: zwei enthalten keinen BVG-Abzug und keinen Nachtzuschlag und die gearbeiteten Stunden sind nicht klar ersichtlich.
Die Mitarbeiterin reicht ein Schlichtungsgesuch ein. Sie fordert eine Beendigung des diskriminierenden Verhaltens und eine Beschäftigung gemäss ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis. Zudem fordert sie die Bezahlung der Lohndifferenz zum bisherigen Durchschnittslohn sowie eine Differenz von Fr. 234.30 netto zwischen den ausbezahlten Nachtzuschlägen und den BVG-Beiträgen. Zum Schluss verlangt sie die Anrechnung und Auszahlung von einem Weiterbildungstag.

Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, die von der Mitarbeiterin erzielte Lohnsummen der zuständigen BVG-Trägerin zu deklarieren. Die geltend gemachte Differenzzahlung von Fr. 234.30 netto hat die Mitarbeiterin inzwischen erhalten und auch der Kurstag ist korrekt ausbezahlt worden. Für die noch offenen Streitpunkt (Ausgleich zum Durchschnittslohn, Diskriminierungsvorwurf) wird der Mitarbeiterin die entsprechende Klagebewilligung erteilt.

Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 01/2012