Branche
Autre
Sexe
Homme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Embauche • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2022
Entrée en force
oui
Berne Cas 175

Nichtanstellung eines männlichen Bewerbers in einem Verein

Der Kläger hat sich für eine ausgeschriebene Stelle bei einem Mutterverein beworben. Die Beklagte hat seine Bewerbung unter Berufung auf ihre Vereinsstatutenbestimmung nicht berücksichtigt. Die Bestimmung sieht vor, dass nur Mitarbeiterinnen, im Grundsatz Mütter, angestellt werden dürfen.
Der Kläger verlangt im Schlichtungsgesuch vom 14. Dezember 2021 die Feststellung, dass die Vereinsstatuten diskriminierend und zu löschen seien. Darüber hinaus verlangt er die Feststellung, dass er im Bewerbungsverfahren diskriminiert worden sei und gestützt auf Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 GlG eine Entschädigung von einem Monatslohn.

Historique de la procédure

14.03.2022
Das Schlichtungsgesuch gilt als zurückgezogen und das Verfahren wird abgeschrieben
Der Kläger hat sich für eine ausgeschriebene Stelle bei einem Mutterverein beworben. Die Beklagte hat dem Kläger anschliessend mitgeteilt, dass sie unter Berufung auf ihre Statuten, seine Bewerbung nicht berücksichtigen könne. Gemäss Art. 9 ihrer Vereinsstatuten werden grundsätzlich nur Mütter angestellt werden.
Die Beklagte führte in ihrer Stellungnahme aus, dass der Arbeitsort der ausgeschriebenen Stelle in der Administration im Mutterverein selbst werde, dieser jedoch als «Save Space» für Mütter und Frauen aus unterschiedlichen Kulturen sehr zentral sei. Die Anwesenheit eines Mannes in den kleinen Räumlichkeiten würde diesen Zweck untergraben.

Die Schlichtungsverhandlung findet am 14. März 2022 statt. Der Kläger erscheint nicht zum Schlichtungstermin, woraufhin das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gilt und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 ZPO).

Schlichtungsbehörde Bern Mittelland 2022, Berner Fall 86