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- Legge federale sulla parità dei sessi
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- Diritto privato
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- 1 Decisione 2022
- Decisione passata in giudicato
- sì
Nichtanstellung eines männlichen Bewerbers in einem Verein
Der Kläger hat sich für eine ausgeschriebene Stelle bei einem Mutterverein beworben. Die Beklagte hat seine Bewerbung unter Berufung auf ihre Vereinsstatutenbestimmung nicht berücksichtigt. Die Bestimmung sieht vor, dass nur Mitarbeiterinnen, im Grundsatz Mütter, angestellt werden dürfen.Der Kläger verlangt im Schlichtungsgesuch vom 14. Dezember 2021 die Feststellung, dass die Vereinsstatuten diskriminierend und zu löschen seien. Darüber hinaus verlangt er die Feststellung, dass er im Bewerbungsverfahren diskriminiert worden sei und gestützt auf Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 GlG eine Entschädigung von einem Monatslohn.
Sviluppo del procedimento
Das Schlichtungsgesuch gilt als zurückgezogen und das Verfahren wird abgeschrieben
Der Kläger hat sich für eine ausgeschriebene Stelle bei einem Mutterverein beworben. Die Beklagte hat dem Kläger anschliessend mitgeteilt, dass sie unter Berufung auf ihre Statuten, seine Bewerbung nicht berücksichtigen könne. Gemäss Art. 9 ihrer Vereinsstatuten werden grundsätzlich nur Mütter angestellt werden.
Die Beklagte führte in ihrer Stellungnahme aus, dass der Arbeitsort der ausgeschriebenen Stelle in der Administration im Mutterverein selbst werde, dieser jedoch als «Save Space» für Mütter und Frauen aus unterschiedlichen Kulturen sehr zentral sei. Die Anwesenheit eines Mannes in den kleinen Räumlichkeiten würde diesen Zweck untergraben.
Die Schlichtungsverhandlung findet am 14. März 2022 statt. Der Kläger erscheint nicht zum Schlichtungstermin, woraufhin das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gilt und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 ZPO).
Schlichtungsbehörde Bern Mittelland 2022, Berner Fall 86
Die Beklagte führte in ihrer Stellungnahme aus, dass der Arbeitsort der ausgeschriebenen Stelle in der Administration im Mutterverein selbst werde, dieser jedoch als «Save Space» für Mütter und Frauen aus unterschiedlichen Kulturen sehr zentral sei. Die Anwesenheit eines Mannes in den kleinen Räumlichkeiten würde diesen Zweck untergraben.
Die Schlichtungsverhandlung findet am 14. März 2022 statt. Der Kläger erscheint nicht zum Schlichtungstermin, woraufhin das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gilt und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 ZPO).
Schlichtungsbehörde Bern Mittelland 2022, Berner Fall 86