- Sexe
- Homme
- Base légale
- Loi sur l’égalité • Autre
- Mots-clés juridiques
- Harcèlement sexuel
- Rapport de travail
- Droit public
- Décisions
- 1 Décision 2011
- Entrée en force
- oui
Teilweiser Widerruf der Ausbildungsbewilligung wegen grenzüberschreitendem Verhalten gegenüber Lehrstellenbewerberin
Kurzzusammenfassung
Im Entscheid BGer 2C_378/2010 vom 10. Mai 2011 bestätigte das Bundesgericht den teilweisen Widerruf der Ausbildungsbewilligung eines Lehrmeisters, nachdem dieser einer minderjährigen Bewerberin für eine kaufmännische Lehrstelle eine private SMS mit Einladung zu einem Treffen am See geschickt hatte.
Die kantonalen Behörden qualifizierten dieses Verhalten als unzulässige Grenzüberschreitung mit Bezug zur möglichen Ausbildungssituation und als geschlechtsbezogene Diskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes.
Das Bundesgericht hielt fest, dass Berufsbildende gegenüber Lernenden und Lehrstellenbewerberbenden eine besondere Fürsorge- und Schutzpflicht trifft. Bereits vor Abschluss eines Lehrvertrages müsse das Verhalten professionell und vorbildlich bleiben. Entscheidend war nicht primär, ob die Handlung des Lehrmeisters als sexuelle Belästigung zu qualifizieren sei, sondern dass der Lehrmeister seine Machtposition gegenüber einer jugendlichen Bewerberin missbrauchte und Berufs- und Privatleben vermischte. Der Entzug der Bewilligung hinsichtlich weiblicher Lernender wurde als verhältnismässig beurteilt, da Zweifel an der Eignung des Beschwerdeführers als Berufsbildner bestanden.
Bedeutung im Kontext des Gleichstellungsgesetzes
Der Entscheid BGer 2C_378/2010 verdeutlicht, dass das Gleichstellungsgesetz bereits im vorvertraglichen Kontext eines Lehrverhältnisses relevant sein kann. Sexuell konnotierte oder grenzüberschreitende Kontaktaufnahmen gegenüber Bewerbenden können als geschlechtsbezogene Diskriminierung gewertet werden.
Das Bundesgericht betont die besondere Schutzbedürftigkeit jugendlicher Lernender und die erhöhte Verantwortung von Berufsbildnenden. Die Fürsorgepflicht nach Obligationenrecht sowie der Schutz vor sexueller Belästigung nach Art. 4 GlG greifen auch bei asymmetrischen Machtverhältnissen im Bewerbungsprozess.
Praxisrelevant ist insbesondere, dass bereits ein einzelnes Verhalten genügen kann, um Zweifel an der persönlichen Eignung eines Berufsbildners zu begründen und aufsichtsrechtliche Massnahmen zu rechtfertigen.
Der Entscheid stärkt damit den präventiven Schutzgedanken des Gleichstellungsgesetzes und zeigt, dass Ausbildungsinstitutionen frühzeitig einschreiten dürfen, um Lernende vor möglichen Übergriffen oder Abhängigkeitsmissbrauch zu schützen.