- Branche
- Administration, services publics
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale
- Rapport de travail
- Droit public
- Décisions
- 1 Décision 1999
- Entrée en force
- oui
Lohngleichheit für Verwaltungsangestellte
Eine Verwaltungsangestellte verlangt die Feststellung einer Lohndiskriminierung, weil sie trotz Beförderung zur Gruppenleiterin nicht gleich viel verdiene wie ihr Kollege mit derselben Arbeit (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Schlichtungskommission stellt fest, dass in einem bestimmten Zeitraum für die gleiche Arbeit nicht der gleiche Lohn bezahlt wurde und schlägt vor, der Klägerin einen Ausgleichsbetrag zu bezahlen. Die Arbeitgeberin stimmt dem Vorschlag nicht zu.Historique de la procédure
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Gruppenleiterin fordert die Feststellung und Nachzahlung einer diskriminierenden Lohndifferenz. Seit ihrer Beförderung vor rund einem halben Jahr erhalte sie für dieselbe Arbeit weniger Lohn als der ihr unterstellte Arbeitskollege. Die Arbeitgeberin begründet, die Lohndifferenz sei eine Folge eines neu eingeführten Lohnsystems.
Die Schlichtungskommission schlägt einen Vergleich vor. Für vier Monate soll die Klägerin einen Ausgleichsbetrag von 1'700 Franken für die ungerechtfertigte Lohndifferenz erhalten. Sie ist mit dem Vergleich einverstanden. Doch die Arbeitgeberin stimmt nicht zu.
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest. Die Klägerin zieht die Klage weiter, zieht sie jedoch nach einem Jahr zurück.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 19/1998; Angaben der Klägerin
Die Schlichtungskommission schlägt einen Vergleich vor. Für vier Monate soll die Klägerin einen Ausgleichsbetrag von 1'700 Franken für die ungerechtfertigte Lohndifferenz erhalten. Sie ist mit dem Vergleich einverstanden. Doch die Arbeitgeberin stimmt nicht zu.
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest. Die Klägerin zieht die Klage weiter, zieht sie jedoch nach einem Jahr zurück.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 19/1998; Angaben der Klägerin