- Branche
- Secteur manufacturier, industrie
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Mesures préventives • Harcèlement sexuel
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 1999
- Entrée en force
- oui
Arbeitgeberin verlangt Feststellung wegen sexueller Belästigung
Eine Mitarbeiterin in der Industrie beklagt sich, dass sie von einem Kollegen sexuell belästigt worden sei. Der Betrieb führt eine interne Untersuchung durch und stellt fest, dass die Vorwürfe berechtigt sind. Der Belästiger wird verwarnt. Darauf wird er krank und verlangt den Rückzug der Verwarnung. Die Arbeitgeberin geht nicht auf diese Forderung ein, sondern wendet sich an die Schlichtungskommission. Diese soll feststellen, dass der Betrieb gegen die Belästigung Massnahmen (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs.3) ergriffen hat. Der Betrieb schlägt die Einberufung einer Schlichtungsverhandlung vor. Der Belästiger gibt die Einwilligung, kündigt dann aber die Stelle.Historique de la procédure
Die Schlichtungskommission schreibt Verfahren ab
Die Mitarbeiterin wirft einem Kollegen im selben Arbeitsraum sexuelle Belästigung vor. Der Mitarbeiter wird verwarnt. Er meldet sich krank und verlangt die Aufhebung der Verwarnung.
Die Arbeitgeberin reicht ein Gesuch bei der Schlichtungskommission ein, nachdem sie selber eine interne Untersuchung durchgeführt hat. Der betroffene Mitarbeiter reagiert mit der Anerkennung der Verwarnung. Die Arbeitgeberin zieht ihr Schlichtungsgesuch zurück.
Die Schlichtungskommission schreibt das Verfahren wegen Rückzugs ab.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 20/1998
Die Arbeitgeberin reicht ein Gesuch bei der Schlichtungskommission ein, nachdem sie selber eine interne Untersuchung durchgeführt hat. Der betroffene Mitarbeiter reagiert mit der Anerkennung der Verwarnung. Die Arbeitgeberin zieht ihr Schlichtungsgesuch zurück.
Die Schlichtungskommission schreibt das Verfahren wegen Rückzugs ab.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 20/1998