Branche
Autres services
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2000
Entrée en force
oui
Berne Cas 21

Sexuelle Belästigung einer Sachbearbeiterin in der Informatik

Eine Sachbearbeiterin wird von ihrem Vorgesetzten wiederholt sexuell belästigt. Nachdem ihr gekündigt wird, wendet sie sich an die Schlichtungskommission. Diese schlägt eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung von 5'000 Franken vor (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Die Arbeitgeberin bestreitet die Vorwürfe der Klägerin, akzeptiert aber den Vergleichsvorschlag.

Historique de la procédure

17.10.2000
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Die Sachbearbeiterin wendet sich erst an die Schlichtungskommission, als sie die Kündigung erhält. Sie klagt ihren Vorgesetzten, der Teilhaber der Firma ist, der sexuellen Belästigung an. Dieser bestreitet die Vorwürfe.

Die Schlichtungskommission schlägt eine Entschädigung von 5'000 Franken vor. Die Arbeitgeberin hält daran fest, dass keine Belästigungen vorgekommen seien. Doch sie tritt auf den Vergleichsvorschlag ein.

Die Schlichtungskommission erzielt einen Vergleich. Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 5'000 Franken.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 5/2000