Branche
Construction
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Indemnité • Réintégration • Congé représailles • Licenciement • Harcèlement sexuel
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2023
Entrée en force
oui
Lucerne Cas 28

Rachekündigung nach sexueller Belästigung einer Vertragsspezialistin

Eine Mitarbeiterin ist als Vertragsspezialistin bei ihrer Arbeitgeberin in der Baubranche tätig. Bereits während der Einarbeitungszeit kommt es für die Mitarbeiterin wiederholt zu unangenehmen und anstössigen Situationen seitens eines Arbeitskollegen. Auch nach Wechsel des Arbeitsortes der Mitarbeiterin kommt es erneut zu anzüglichen Bemerkungen seitens von Bauarbeitern. Die Mitarbeiterin meldet die Vorfälle ihrem Vorgesetzten sowie dem Geschäftsführer, damit Massnahmen ergriffen werden können. Darauf wird der Mitarbeiterin die Kündigung innerhalb der Probezeit ausgesprochen. Mit Schlichtungsgesuch fordert die Mitarbeiterin die Feststellung einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung, die Aufhebung der Kündigung wegen Rachekündigung und eine Entschädigungszahlung

Historique de la procédure

01.01.2023
Die Parteien schliessen einen Vergleich
Eine Mitarbeiterin ist als Vertragsspezialistin bei ihrer Arbeitgeberin, einer Unternehmung in der Baubranche, tätig. Bereits während der Einarbeitungszeit kommt es für die Mitarbeiterin zu unangenehmen und anstössigen Situationen (penetrante Blicke, anzügliche und unangebrachte Sprüche, übergriffige Berührungen) seitens eines Arbeitskollegen. Nach Wechsel des Arbeitsorts an eine Niederlassung der Arbeitgeberin kommt es wiederum zu anzüglichen Bemerkungen und Tuscheleien seitens von Bauarbeitern. Nach Mitteilung der Vorfälle an den Gebietsverantwortlichen der Arbeitgeberin werden die Bauarbeiter verwarnt. Die Arbeitnehmerin wendet sich in der Folge an ihren Vorgesetzten, damit Massnahmen ergriffen werden können, was nicht geschieht. Deshalb wendet sich die Arbeitnehmerin an den Geschäftsführer. Daraufhin wird der Mitarbeiterin die Kündigung innerhalb der Probezeit ausgesprochen, gegen die sie Einsprache wegen Missbräuchlichkeit erhebt. Mit Schlichtungsgesuch verlangt die Arbeitnehmerin die Feststellung einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 4 GlG, die Aufhebung der Kündigung wegen Rachekündigung i.S.v. Art. 10 GlG und eine Entschädigungszahlung von mindestens drei Monatslöhnen. Die Arbeitgeberin beantragt die Abweisung der Anträge.

Anlässlich der Schlichtungsverhandlung können sich die Parteien einigen und einen Vergleich schliessen.

Schlichtungsbehörde für Gleichstellungsfragen Kanton Luzern, SBG 23.1