- Branche
- Domaines social et de la santé
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2023
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung einer Mitarbeiterin Customer Support
Die Arbeitnehmerin ist bei der Arbeitgeberin als Mitarbeiterin Customer Support angestellt. Die Arbeitnehmerin bringt vor, die Arbeitgeberin habe ihre Arbeitsstelle während ihrer Mutterschaft auf andere Personen – für unbefristete Dauer – zugeteilt und damit die Stelle inexistent gemacht. Sie gibt an, die Umverteilung ihrer Arbeitsstelle auf andere Personen sei nur wegen ihrer Eigenschaft als Mutter und der damit einhergehenden Abwesenheit während der Mutterschaft erfolgt.Historique de la procédure
Die Parteien erzielen eine teilweise Einigung und schliessen einen Vergleich.
Die Arbeitnehmerin war bei der Arbeitgeberin als Mitarbeiterin Customer Support angestellt. Die Arbeitnehmerin bringt vor, die Arbeitgeberin habe ihre Arbeitsstelle während ihrer Mutterschaft auf andere Personen – für unbefristete Dauer – zugeteilt. Damit sei ihre die Stelle inexistent gemacht worden. Die Umverteilung ihrer Arbeitsstelle auf andere Personen sei nur wegen ihrer Eigenschaft als Mutter und der damit einhergehenden Abwesenheit während der Mutterschaft erfolgt. Sie sei daher wegen ihrer Eigenschaft als Mutter diskriminiert worden, was gemäss Art. 3 Abs. 1 GlG verboten sei.
Vor der Schlichtungsbehörde beantragt die Arbeitnehmerin eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung, ausstehenden Lohnzahlungen, die Auszahlung von Ferientagen sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses.
Die Parteien können vor der Schlichtungsbehörde einen Vergleich (mit Ausnahme des Arbeitszeugnisses) schliessen.
Schlichtungsbehörde für Gleichstellungsfragen Kanton Luzern, SBG 23.4
Vor der Schlichtungsbehörde beantragt die Arbeitnehmerin eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung, ausstehenden Lohnzahlungen, die Auszahlung von Ferientagen sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses.
Die Parteien können vor der Schlichtungsbehörde einen Vergleich (mit Ausnahme des Arbeitszeugnisses) schliessen.
Schlichtungsbehörde für Gleichstellungsfragen Kanton Luzern, SBG 23.4