Branche
Secteur manufacturier, industrie
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Mesures préventives • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2003
Entrée en force
oui
Berne Cas 32

Sexuelle Belästigung einer Sachbearbeiterin in der Industrie

Eine Sachbearbeiterin klagt, weil sie von ihrem Chef sexuell belästigt worden sei. Nach der Einladung des Betriebs zur Stellungnahme erhält sie die Kündigung. Die Geschäftsleitung bestreitet, dass der Direktor ihrer Niederlassung die Klägerin belästigt habe. Diese habe bei der Anstellung akzeptiert, dass Bilder mit nackten Frauen in seinem Büro aufgehängt seien. Die Schlichtungskommission weist sie auf die Unterlassung präventiver Massnahmen hin und schlägt eine Entschädigung von 10’000 Franken vor (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3). Die beiden Parteien einigen sich.

Historique de la procédure

25.02.2003
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Die Sachbearbeiterin, die seit acht Monaten in einer Niederlassung des Betriebs arbeitet, beschuldigt den Direktor der sexuellen Belästigung.

Die Geschäftsleitung des Industriebetriebs bestreitet die sexuelle Belästigung. Der Kalender mit nackten Frauen im Büro des Direktors sei nicht belästigend. Im selben Büro sei das Anstellungsgespräch mit der Klägerin durchgeführt worden. Deshalb habe sie die Wahl gehabt, die Stelle nicht anzunehmen. Die Schlichtungskommission weist die Geschäftsleitung auf die Unterlassung präventiver Massnahmen hin und schlägt eine Entschädigung von 10’000 Franken vor. Beide Parteien gehen auf den Vorschlag ein.

Die Schlichtungskommission stellt Einigung fest.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 5/2002