Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2003
Entrée en force
oui
Berne Cas 36

Lohngleichheit für zwei Abteilungsleiterinnen

Zwei Abteilungsleiterinnen im Hauswirtschaftsbereich vermuten Lohndiskriminierung, weil sie weniger verdienen als ein Mitarbeiter in vergleichbarer Funktion. Die Arbeitgeberin begründet die Lohndifferenz damit, dass diese stärker kundenorientiert arbeiten und deshalb der Marketingeffekt in ihrer Position höher gewichtet werde als die starre Einhaltung des Lohnsystems. Die Schlichtungskommission vermutet eine Diskriminierung und schlägt vor, den Lohn der Klägerinnen anzugleichen und sie rückwirkend auf die diskriminierende Neueinstufung zu entschädigen (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Die Arbeitgeberin weist die Empfehlung ab.

Historique de la procédure

23.06.2003
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die beiden Abteilungsleiterinnen im Hauswirtschaftsbereich klagen wegen vermuteter Lohndiskriminierung gegenüber einem Kollegen.

Ein Vergleich der Lohnlisten ergibt einen erheblichen Lohunterschied für dieselbe Funktion in unterschiedlichen Abteilungen. Die Arbeitgeberin weist darauf hin, dass dort mehr Kundenkontakt bestehe und deshalb der Marketingeffekt bei der Lohneinstufung berücksichtigt werden müsse. Das Geschlecht habe dabei keine Rolle gespielt. Die Schlichtungskommission vermutet hingegen eine Lohndiskriminierung, weil die grosse Lohndifferenz mit dem Marktargument nicht gerechtfertigt werden kann. Sie schlägt vor, die Klägerinnen in dieselbe Lohnklasse wie ihre Kollegen einzureihen und ihnen rückwirkend die diskriminierende Lohndifferenz nachzuzahlen. Die Klägerinnen sind einverstanden. Die Arbeitgeberin weist die Empfehlung ab.

Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 1/2003