Branche
Autres services
Sexe
Femme
Base légale
Pas d’indication
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
3 Décisions 2001 - 2006
Entrée en force
oui
Lucerne Cas 3

Lohngleichheit für eine Werbefachfrau

Eine Sachbearbeiterin im Direktmarketing verlangt den gleichen Lohn wie ein Mitarbeiter in derselben Funktion, der rund 20 Prozent mehr als sie verdient (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Während der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf eine Lohnerhöhung. Doch die Klägerin widerruft den Vergleich und kündigt. Beim Arbeitsgericht fordert sie eine Nachzahlung von insgesamt 29'875 Franken Lohndifferenz. Nach der Beweisaufnahme kommt das Arbeitsgericht zum Schluss, dass die Klägerin trotz derselben Funktion nicht gleichwertige Arbeit verrichtet habe. Zudem bestehe für die technische Ausbildung gegenüber der kaufmännischen eine höhere Marktbewertung. Es entscheidet, dass objektive Gründe eine Lohndiskriminierung widerlegen (Gleichstellungsgesetz Art. 6) und weist die Klage ab. Die Klägerin geht vor Obergericht, wo sie auch vergeblich ein arbeitswissenschaftliches Gutachten fordert. Stattdessen vergleicht das Gericht gestützt auf die Unterlagen der Vorinstanz die Ausbildung, die funktionsbezogene und nützliche Erfahrung, die Art der Arbeit, den Leistungsumfang und die Leistungsqualität. Es weist die Klage ab, weil bei allen Kriterien objektive Unterschiede bestehen, die den tieferen Lohn der Klägerin rechtfertigen.

Historique de la procédure

24.04.2001
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Werbefachfrau arbeitet mit einem 80-Prozent-Pensum in einem kleinen Dienstleistungsbetrieb für Direktmarketing. Sie stellt fest, dass ihr Kollege rund 1250 Franken mehr als sie verdient. Bei der Schlichtungsstelle fordert sie eine Anpassung des Lohnes mit rückwirkender Auszahlung der Differenz auf den Zeitpunkt ihrer Anstellung.

Die Arbeitgeberin begründet die Lohndifferenz mit der unterschiedlichen Ausbildung, die beim Kollegen fachspezifischer sei. Die Klägerin benötige mehr Führung und Überwachung durch Vorgesetzte und sei weniger teamfähig. Die Klägerin, welche mit derselben Funktionsbezeichnung wie ihr Kollege angestellt ist, beruft sich auf das Lohngleichheitsgebot. Die Vorwürfe der Arbeitgeberin bezeichnet sie als Mobbing und verweist auf ein gutes Zwischenzeugnis. Die Schlichtungsstelle vergleicht die Lohnauszüge. Danach einigen sich die Parteien darauf, dass die Klägerin eine Lohnerhöhung von rund 15 Prozent oder 750 Franken erhält und rückwirkend für vier Monate eine Nachzahlung von monatlich 550 Franken. Nach der Verhandlung widerruft die Klägerin aber diesen Vergleich.

Die Schlichtungsstelle stellt der Klägerin einen Weisungsschein für das Gericht aus.

Schlichtungsstelle für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, 21-2001-1
14.12.2004
Das Arbeitsgericht Luzern weist Klage ab
Wegen des schlechten Arbeitsklimas kündigt die Sachbearbeiterin die Stelle und zieht die Klage ans Arbeitsgericht. Sie klagt wegen Verletzung des Lohngleichheitsgebotes, weil sie als Sachbearbeiterin Verkauf dieselbe Funktion und Tätigkeit wie der Kollege ausgeübt habe. Er sei erst seit zwei Jahren im Betrieb und neun Jahre jünger als sie. Sie fordert eine Nachzahlung der Lohndifferenz seit seiner Anstellung von insgesamt rund 29’835 Franken.

Vor Gericht bestreitet die Arbeitgeberin den Lohnunterschied von 1'125 Franken nicht, begründet diesen aber mit der unterschiedlichen Ausbildung: Er habe eine Lehre als Typograf und danach die dreijährige berufsbegleitende Technikerschule absolviert, sie eine Verkaufslehre mit anschliessender Handelsschule. Deshalb seien auch die Anforderungen bei der Arbeit teilweise unterschiedlich. Ausserdem wirft sie der Klägerin eine geringere Belastbarkeit nach einer langen Krankheit vor. Das Gericht vergleicht die Arbeitsabläufe, befragt sieben Personen und nimmt einen Augenschein in der Firma vor. Aufgrund der Beweisaufnahme stellt es fest, dass Erfahrung und Aufgabenbereiche sowie die Anforderungen in einigen Bereichen unterschiedlich sind und deshalb keine Gleichwertigkeit der Arbeit gegeben sei. Beim Kollegen zähle zudem auch die Ausbildung als Typograf zur branchenspezifischen Erfahrung, deshalb sei diese viel länger. Einen weiteren Teil der Lohndifferenz erklärt das Gericht mit dem Marktlohn, der für technisch ausgebildete MitarbeiterInnen generell höher als für jene mit kaufmännischem Abschluss sei.

Das Arbeitsgericht erachtet die Lohndifferenz als sachlich begründet und weist die Klage ab.

Arbeitsgericht Kanton Luzern, Nr. 11 01 210
20.01.2006
Das Obergericht weist Klage ab
Die Sachbearbeiterin zieht die Klage ans Obergericht weiter. Sie fordert eine Lohnnachzahlung von insgesamt rund 29'800 Franken oder die Feststellung eines diskriminierungsfreien Lohnes für die Zeit von März 1999 bis Juni 2001. Ausserdem beantragt sie eine Lohnexpertise und ein arbeitswissenschaftliches Gutachten.

Das Obergericht will kein Gutachten durchführen, weil eine solche Arbeitsbewertung nur bei verschiedenen Funktionen und Tätigkeiten oder einem Gruppenvergleich Sinn mache, nicht aber bei einem Einzelvergleich mit gleicher Tätigkeit. Es stützt sich dabei auf einen Bundesgerichtsentscheid (Luzern Fall 1) und stellt auch fest, dass die Klägerin immer betont habe, dass sie in derselben Funktion wie der Kollege angestellt war. Das Obergericht untersucht einzig, ob es sachliche Gründe für die Lohndifferenz zwischen den beiden gibt. Beim Vergleich der Ausbildung, der funktionsbezogenen und nützlichen Erfahrung, der Art der Arbeit, des Leistungsumfangs und der Leistungsqualität kommt es zum Schluss, dass es für alle Kriterien Unterschiede gibt, die den tieferen Lohn der Klägerin rechtfertigen.

Das Obergericht weist die Klage ab.

Obergericht Kanton Luzern, Nr. 11 05 13