Branche
Négoce, commerce de détail
Sexe
Homme
Base légale
Pas d’indication
Mots-clés juridiques
Embauche
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2001
Entrée en force
oui
Lucerne Cas 4

Anstellungsdiskriminierung eines Betriebsökonomen

Ein Betriebsökonom bewirbt sich als Kassier bei einem grossen Detailhandelsbetrieb. Er erhält eine Absage. Darauf wendet er sich an die Schlichtungsstelle mit der Forderung zu überprüfen, ob er aufgrund der Ausbildung nicht berücksichtigt worden sei. Dabei beruft er sich auf das Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 1 und 2). Er fordert eine Entschädigung von drei Monatslöhnen oder 10'500 Franken. Der Arbeitgeber weist den Vorwurf der Diskriminierung zurück. Er begründet die Absage damit, dass zur Zeit der Bewerbung keine Stelle offen gewesen sei.

Historique de la procédure

24.04.2001
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Der Betriebsökonom bewirbt sich innerhalb eines halben Jahres dreimal um eine Stelle bei demselben Grossverteiler, jedoch nicht auf direkte Ausschreibungen hin. Jedesmal erhält er eine Absage.

Während der Verhandlung sagt der Kläger aus, dass er eine Diskriminierung aufgrund seiner Qualifikation vermute. Er habe aber keine Hinweise darauf, dass er aufgrund seines Geschlechts nicht berücksichtigt worden sei. Der Arbeitgeber begründet die Absage damit, dass zum Zeitpunkt der Bewerbung jeweils keine Stelle offen gewesen sei. Eine spätere Berücksichtigung sei ausgeschlossen, weil Bewerbungen nicht aufbewahrt würden.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, 21-2002-1