- Settore
- Commercio, commercio al dettaglio
- Genere
- Uomo
- Base legale
- Non specificato
- Parole chiave giuridiche
- Ambito
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2001
- Decisione passata in giudicato
- sì
Anstellungsdiskriminierung eines Betriebsökonomen
Ein Betriebsökonom bewirbt sich als Kassier bei einem grossen Detailhandelsbetrieb. Er erhält eine Absage. Darauf wendet er sich an die Schlichtungsstelle mit der Forderung zu überprüfen, ob er aufgrund der Ausbildung nicht berücksichtigt worden sei. Dabei beruft er sich auf das Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 1 und 2). Er fordert eine Entschädigung von drei Monatslöhnen oder 10'500 Franken. Der Arbeitgeber weist den Vorwurf der Diskriminierung zurück. Er begründet die Absage damit, dass zur Zeit der Bewerbung keine Stelle offen gewesen sei.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Der Betriebsökonom bewirbt sich innerhalb eines halben Jahres dreimal um eine Stelle bei demselben Grossverteiler, jedoch nicht auf direkte Ausschreibungen hin. Jedesmal erhält er eine Absage.
Während der Verhandlung sagt der Kläger aus, dass er eine Diskriminierung aufgrund seiner Qualifikation vermute. Er habe aber keine Hinweise darauf, dass er aufgrund seines Geschlechts nicht berücksichtigt worden sei. Der Arbeitgeber begründet die Absage damit, dass zum Zeitpunkt der Bewerbung jeweils keine Stelle offen gewesen sei. Eine spätere Berücksichtigung sei ausgeschlossen, weil Bewerbungen nicht aufbewahrt würden.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, 21-2002-1
Während der Verhandlung sagt der Kläger aus, dass er eine Diskriminierung aufgrund seiner Qualifikation vermute. Er habe aber keine Hinweise darauf, dass er aufgrund seines Geschlechts nicht berücksichtigt worden sei. Der Arbeitgeber begründet die Absage damit, dass zum Zeitpunkt der Bewerbung jeweils keine Stelle offen gewesen sei. Eine spätere Berücksichtigung sei ausgeschlossen, weil Bewerbungen nicht aufbewahrt würden.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, 21-2002-1