- Branche
- Secteur manufacturier, industrie
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 1999
- Entrée en force
- oui
Lohngleichheit für kaufmännische Angestellte
Eine kaufmännische Angestellte in einem Industriebetrieb wendet sich ans Einigungsamt, weil sie viel weniger verdiene als ihr Kollege im selben Arbeitsbereich. Sie fordert eine rückwirkende Auszahlung der Lohndifferenz für vier Jahre (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Ihr Arbeitgeber begründet den höheren Lohn des Kollegen mit mehr Verantwortung und Unterschieden bei der Aufgabenzuteilung. Er lehnt einen Vergleich ab.Historique de la procédure
Das Einigungsamt stellt Nichteinigung fest
Die kaufmännische Angestellte wendet sich nach der Kündigung ans Einigungsamt. Sie verlangt, von einem Anwalt vertreten, für die Anstellungszeit von rund vier Jahren eine Nachzahlung der Lohndifferenz von insgesamt 59’000 Franken.
Der Arbeitgeber stellt sich auf den Standpunkt, dass die Lohndifferenz sachlich gerechtfertigt sei. Er lehnt einen Vergleich ab und hält fest, dass er zu keinem Kompromiss bereit sei.
Das Einigungsamt muss Nichteinigung feststellen.
Kantonales Einigungsamt, 1999
Der Arbeitgeber stellt sich auf den Standpunkt, dass die Lohndifferenz sachlich gerechtfertigt sei. Er lehnt einen Vergleich ab und hält fest, dass er zu keinem Kompromiss bereit sei.
Das Einigungsamt muss Nichteinigung feststellen.
Kantonales Einigungsamt, 1999