- Branche
- Secteur manufacturier, industrie
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Pas d’indication
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Harcèlement sexuel
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 1997
- Entrée en force
- oui
Sammelfall 1997: Sexuelle Belästigung und diskriminierende Kündigung
Die Schlichtungsstelle Basel-Stadt führt die Schlichtungsverhandlungen mündlich durch. Der Sammelfall fasst pro Jahr Ergebnisse einer Befragung der Schlichtungsstellen im Auftrag des Bundesamtes für Justiz zusammen (Evaluation).Die Schlichtungsstelle kann bei zwei Begehren eine Einigung zwischen den Parteien herbeiführen, zwei Klagen werden zurückgezogen. Eine Frau, die in einem Industriebetrieb arbeitet, klagt im September 1996 wegen sexueller Belästigung. Sie erhält eine Entschädigung von 7'350 Franken. Im April 1997 wendet sich eine Handwerkerin wegen diskriminierender Kündigung an die Schlichtungsstelle. Auch diese Verhandlung endet mit einem Vergleich. Die Arbeitgeberin muss ihr 8'000 Franken Entschädigung bezahlen.
Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Bei den beiden 1997 abgeschlossenen Begehren kommt es zu einem Vergleich zwischen den Parteien. Die erste Klägerin klagt wegen sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 4), die zweite Klägerin wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3).
Bei beiden Begehren einigen sich die Parteien auf eine Entschädigungszahlung von 7'350 Franken bzw. 8'000 Franken.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)
Bei beiden Begehren einigen sich die Parteien auf eine Entschädigungszahlung von 7'350 Franken bzw. 8'000 Franken.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)