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Lohngleichheit für Lehrerin der Krankenpflege
Eine Lehrerin für Krankenpflege verlangt 1989 Gleichstellung beim Lohn mit Berufsschullehrern, die durchschnittlich um acht Lohnstufen höher eingereiht sind. Der Regierungsrat lehnt den Antrag ab. Im Januar 1991 reicht sie, unterstützt von zwei Berufsverbänden, beim Bezirksgericht Klage wegen Verstosses gegen die Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3 (BV alt Art. 4 Abs. 2) ein. Sie fordert Nachzahlung der Lohndifferenz. Das Bezirksgericht holt ein arbeitswissenschaftliches Gutachten ein. Dieses weist die Gleichwertigkeit der Arbeit nach. Das Gericht heisst die Klage gut. Als darauf 30 LehrerInnen Lohnerhöhung fordern, reicht der Kanton Berufung gegen das Urteil ein. Er fordert beim Kantonsgericht, dass eine neue Expertise durchgeführt wird. Diese stellt Unterschiede bei der Ausbildung und den geistigen Anforderungen zwischen den Berufen fest. Das Gericht rechtfertigt die Lohndifferenz auch damit, dass der Kanton den LehrerInnen für Krankenpflege die Ausbildungskosten bezahle und die Arbeitsmarktsituation für die Berufsschullehrer konkurrenzfähige Löhne erfordere. Die Klägerin zieht das Urteil ans Bundesgericht weiter. Sie fordert eine Neubeurteilung beider Gutachten und bemängelt, dass die Urteilsbegründungen geschlechterdiskriminierende Kriterien verstärken. Doch das Bundesgericht stützt die Vorinstanz. Es unterstreicht, dass die Marktsituation zu einer Besserstellung führen darf. Weil kein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot vorliege, weist es die Klage ab.Historique de la procédure
Das Bezirksgericht St. Gallen heisst Klage gut
Die Lehrerin für Krankenpflege in der Psychiatrie wendet sich an den Regierungsrat, weil sie mit Lohnklasse 16, später 17, deutlich tiefer als Berufsschullehrer mit Lohnklasse 24 bis 28 eingestuft ist. Der Regierungsrat weist den Antrag auf Gleichstellung bei der Lohneinreihung ab. Darauf klagt die Lehrerin, unterstützt vom Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) und vom Schweizer Berufsverband für Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK), beim Bezirksgericht. Sie fordert Lohnnachzahlungen von 13'128 Franken jährlich rückwirkend auf die Klageeinreichung.
Das Bezirksgericht beauftragt Prof. Christof Baitsch von der ETH Zürich, ein arbeitswissenschaftliches Gutachten durchzuführen. Dieses stützt sich einerseits auf eine Funktionsbewertung, anderseits auf ein bereits bestehendes Gutachten für Lehrberufe. Der Experte kommt aufgrund beider Methoden zum Schluss, dass LehrerInnen für Krankenpflege gleichwertige Arbeit wie Berufsschullehrer erbringen.
Das Bezirksgericht entscheidet, dass mit der unterschiedlichen Lohneinreihung ein Verstoss gegen den Lohngleichheitsgrundsatz vorliegt. Es verurteilt den Kanton, der Klägerin die geforderte Lohndifferenz auszuzahlen.
Bezirksgericht St. Gallen, 3 ZK.1994.27
Das Bezirksgericht beauftragt Prof. Christof Baitsch von der ETH Zürich, ein arbeitswissenschaftliches Gutachten durchzuführen. Dieses stützt sich einerseits auf eine Funktionsbewertung, anderseits auf ein bereits bestehendes Gutachten für Lehrberufe. Der Experte kommt aufgrund beider Methoden zum Schluss, dass LehrerInnen für Krankenpflege gleichwertige Arbeit wie Berufsschullehrer erbringen.
Das Bezirksgericht entscheidet, dass mit der unterschiedlichen Lohneinreihung ein Verstoss gegen den Lohngleichheitsgrundsatz vorliegt. Es verurteilt den Kanton, der Klägerin die geforderte Lohndifferenz auszuzahlen.
Bezirksgericht St. Gallen, 3 ZK.1994.27
Das Kantonsgericht weist Klage ab
Gegen das Urteil erhebt der Kanton Berufung, denn während der laufenden Berufungsfrist reichen 30 LehrerInnen für Krankenpflege Lohngleichheitsklagen ein. Er verlangt, dass das arbeitswissenschaftliche Gutachten von Prof. Baitsch durch eine Oberexpertise zu überprüfen und zu ergänzen sei. Er begründet dies auch damit, dass die Lehrerin für Krankenpflege eine Mischtätigkeit ausübe, die nur zu einem Drittel aus theoretischem Unterricht bestehe, und deshalb ein sachlicher Unterschied zwischen den Berufen nachweisbar sei. Ausserdem verweist er darauf, dass der Arbeitsmarkt höhere Löhne für die Berufsschullehrer erfordere. Die Klägerin, die 1992 ihre Stelle als Lehrerin für Krankenpflege gekündigt hat, verlangt Nichteintreten oder Abweisung der Berufung.
Das Gericht stellt fest, dass für das Verfahren keine Rückwirkung und Beweislastverteilung nach Gleichstellungsgesetz Art. 17 und Gleichstellungsgesetz Art. 6 gilt. Die Lohndifferenz werde deshalb nur von der Einreichung der Klage anfang 1990 bis zur Kündigung der Klägerin festgestellt. Das Kantonsgericht holt ein neues Gutachten bei Dr. Schaeren ein, das Ausbildungssituation und Arbeitsmarkt in die Lohnbeurteilung einbeziehen soll. Der Gutachter stellt Unterschiede zwischen den Berufsgruppen bei der Ausbildung und beim Unterricht fest. Berufsschullehrer müssen mindestens eine Meisterprüfung vorweisen und mehr theoretischen Unterricht erteilen. Das Gericht entscheidet, dass die ausgewiesenen Unterschiede eine Lohndifferenz von 3 bis 4 Stufen sachlich erklären. Eine weitere Differenz von 2,5 Stufen sei damit gerechtfertigt, dass der Kanton der Krankenpflegelehrerin die Ausbildungskosten vollumfänglich bezahle. Die Übernahme der Kosten durch den Kanton als Arbeitgeber sei als ein Teil des Lohngleichheitsanspruchs zu werten. Schliesslich verweist es auch auf die Marktsituation, die eine gewisse Differenz zwischen den Löhnen rechtfertige. Das Bundesgericht überlasse es dem Kanton, «das Lohnsystem auf einen grösseren Markt auszurichten und die dort bezahlten Gehälter mit zu berücksichtigen, soweit er damit nicht einen typischen Frauenberuf in sachlich ungerechtfertigter Weise und in Abweichung von der Arbeitsplatzbewertung deutlich unterbezahlt» (BGE 125 I 71, Kanton Bern Fall 4). Es kommt zum Schluss, dass die Konkurrenzsituation zur Privatwirtschaft eine eher höhere Lohndifferenz rechtfertigt als wenn kantonale Löhne im öffentlichen Unterrichtswesen verglichen werden, «weil dabei von Seiten des Staates keine Einflussmöglichkeit besteht." Eine geschlechtsspezifische Diskriminierung schliesst das Gericht aus. Der tiefere Marktwert der Krankenpflegelehrerin sei nicht auf typisch weibliche persönliche Eigenschaften zurückzuführen. Und der Vergleich der Löhne sei zwischen einem frauentypischen und einem männertypischen Beruf vorgenommen worden.
Das Kantonsgericht weist die Klage ab. Es verurteilt die Klägerin, für die Verfahren vor beiden Gerichtsinstanzen 25'000 Franken zu bezahlen.
Kantonsgericht, BZ. 1994.33-K3
Das Gericht stellt fest, dass für das Verfahren keine Rückwirkung und Beweislastverteilung nach Gleichstellungsgesetz Art. 17 und Gleichstellungsgesetz Art. 6 gilt. Die Lohndifferenz werde deshalb nur von der Einreichung der Klage anfang 1990 bis zur Kündigung der Klägerin festgestellt. Das Kantonsgericht holt ein neues Gutachten bei Dr. Schaeren ein, das Ausbildungssituation und Arbeitsmarkt in die Lohnbeurteilung einbeziehen soll. Der Gutachter stellt Unterschiede zwischen den Berufsgruppen bei der Ausbildung und beim Unterricht fest. Berufsschullehrer müssen mindestens eine Meisterprüfung vorweisen und mehr theoretischen Unterricht erteilen. Das Gericht entscheidet, dass die ausgewiesenen Unterschiede eine Lohndifferenz von 3 bis 4 Stufen sachlich erklären. Eine weitere Differenz von 2,5 Stufen sei damit gerechtfertigt, dass der Kanton der Krankenpflegelehrerin die Ausbildungskosten vollumfänglich bezahle. Die Übernahme der Kosten durch den Kanton als Arbeitgeber sei als ein Teil des Lohngleichheitsanspruchs zu werten. Schliesslich verweist es auch auf die Marktsituation, die eine gewisse Differenz zwischen den Löhnen rechtfertige. Das Bundesgericht überlasse es dem Kanton, «das Lohnsystem auf einen grösseren Markt auszurichten und die dort bezahlten Gehälter mit zu berücksichtigen, soweit er damit nicht einen typischen Frauenberuf in sachlich ungerechtfertigter Weise und in Abweichung von der Arbeitsplatzbewertung deutlich unterbezahlt» (BGE 125 I 71, Kanton Bern Fall 4). Es kommt zum Schluss, dass die Konkurrenzsituation zur Privatwirtschaft eine eher höhere Lohndifferenz rechtfertigt als wenn kantonale Löhne im öffentlichen Unterrichtswesen verglichen werden, «weil dabei von Seiten des Staates keine Einflussmöglichkeit besteht." Eine geschlechtsspezifische Diskriminierung schliesst das Gericht aus. Der tiefere Marktwert der Krankenpflegelehrerin sei nicht auf typisch weibliche persönliche Eigenschaften zurückzuführen. Und der Vergleich der Löhne sei zwischen einem frauentypischen und einem männertypischen Beruf vorgenommen worden.
Das Kantonsgericht weist die Klage ab. Es verurteilt die Klägerin, für die Verfahren vor beiden Gerichtsinstanzen 25'000 Franken zu bezahlen.
Kantonsgericht, BZ. 1994.33-K3
Das Bundesgericht weist Beschwerde ab
Die Klägerin zieht das Urteil aus Verfahrensgründen mit zwei verschiedenen Beschwerden ans Bundesgericht weiter. Dort fordert sie, dass die beiden Vergleichsberufe zu überprüfen seien, weil die Meisterprüfung im Vergleich zu den Abschlussprüfungen für die Pflegelehrerin zu hoch bewertet wurde. Der Einbezug der Ausbildungskosten in die Lohneinstufung und die Ausrichtung des Lohnes an die Gehälter der Privatwirtschaft verstosse gegen das Lohngleichheitsgebot.
Das Bundesgericht verfügt keine neue Beurteilung, «weil es in der Kompetenz des Kantonsgerichts liege, sich auf ein Gutachten abzustützen und ein anderes ausser Acht zu lassen». Es hält die Bewertung des zweiten Gutachtens für korrekt. Als nicht stichhaltig beurteilt es den Vorwurf der Klägerin, ein Einbezug der Ausbildungskosten in die Lohneinstufung benachteilige kantonal geregelte Berufe, die grösstenteils von Frauen ergriffen werden. Es argumentiert, dass eine Berücksichtigung dieser Kosten durch den Kanton als Arbeitgeber sozialen Lohnkomponenten wie Familien- und Kinderzulagen oder der Besoldung während des Mutterschaftsurlaubs gleichkomme. Das Gericht stützt die Vorinstanz auch darin, dass die Ausrichtung auf die Privatwirtschaft eine gewisse Lohndifferenz rechtfertigt und verweist auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil. Es entscheidet, dass «die unterschiedliche Marktsituation gegenüber den Lehrerinnen für Krankenpflege zu einer Besserstellung der Berufsschullehrer mit Meisterausbildung führen darf». Es sei nicht ersichtlich, dass damit diskriminierende Umstände aus der Privatwirtschaft in das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis eingeführt würden. Der Kanton könne innerhalb einer Berufsgruppe die Löhne an den Markt angleichen, müsse andere Berufsgruppen ohne Konkurrenzsituation aber nicht zwingend gleich behandeln.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Klägerin ab. Es entscheidet, dass die Besserstellung der Berufsschullehrer nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstösst, sondern objektiv und sachlich durch unterschiedliche Ausbildung, Anforderungen und durch die Konkurrenzsituation auf dem Arbeitsmarkt gerechtfertigt ist.
Bundesgericht, 1A.255/1999 + 1P.641/1999 undBundesgerichtsentscheid 126 II 217
Das Bundesgericht verfügt keine neue Beurteilung, «weil es in der Kompetenz des Kantonsgerichts liege, sich auf ein Gutachten abzustützen und ein anderes ausser Acht zu lassen». Es hält die Bewertung des zweiten Gutachtens für korrekt. Als nicht stichhaltig beurteilt es den Vorwurf der Klägerin, ein Einbezug der Ausbildungskosten in die Lohneinstufung benachteilige kantonal geregelte Berufe, die grösstenteils von Frauen ergriffen werden. Es argumentiert, dass eine Berücksichtigung dieser Kosten durch den Kanton als Arbeitgeber sozialen Lohnkomponenten wie Familien- und Kinderzulagen oder der Besoldung während des Mutterschaftsurlaubs gleichkomme. Das Gericht stützt die Vorinstanz auch darin, dass die Ausrichtung auf die Privatwirtschaft eine gewisse Lohndifferenz rechtfertigt und verweist auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil. Es entscheidet, dass «die unterschiedliche Marktsituation gegenüber den Lehrerinnen für Krankenpflege zu einer Besserstellung der Berufsschullehrer mit Meisterausbildung führen darf». Es sei nicht ersichtlich, dass damit diskriminierende Umstände aus der Privatwirtschaft in das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis eingeführt würden. Der Kanton könne innerhalb einer Berufsgruppe die Löhne an den Markt angleichen, müsse andere Berufsgruppen ohne Konkurrenzsituation aber nicht zwingend gleich behandeln.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Klägerin ab. Es entscheidet, dass die Besserstellung der Berufsschullehrer nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstösst, sondern objektiv und sachlich durch unterschiedliche Ausbildung, Anforderungen und durch die Konkurrenzsituation auf dem Arbeitsmarkt gerechtfertigt ist.
Bundesgericht, 1A.255/1999 + 1P.641/1999 und