Settore
Istruzione
Genere
Donna
Base legale
Art. 8 Costituzione federale
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Valutazione del lavoro • Azione collettiva
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
3 Decisioni 1993 - 2000
Decisione passata in giudicato
San Gallo Caso 3

Parità salariale per le insegnanti di scienze infermieristiche

DTF 126 II 217 del 17.5.2000 (ricorso di diritto amministrativo)

Uguaglianza di retribuzione (art. 4 cpv. 2 terza frase vCost. risp. art. 8 cpv. 3 Cost. come pure art. 3 cpv. 1 LPar): questione della parità di trattamento di maestre in cure infermieristiche psichiatriche con maestri di scuole professionali titolari di una maestria

La LPar non regola la questione dell'indennità per ripetibili. L'art. 13 cpv. 5 LPar non esclude di principio il riconoscimento di ripetibili. Anche nella procedura cantonale l'equità impone la rinuncia al riconoscimento di ripetibili al Cantone, in applicazione analogica dell'art. 159 cpv. 2 OG (valore di causa basso, gratuità della procedura per valori di causa fino a fr. 20'000.-- secondo l'art. 343 cpv. 3 CO, controparte il Cantone che non abbisogna di patrocinio da parte di un avvocato) (consid. 3c). In particolare per quanto concerne la parità di salario, la LPar non va oltre a quanto già previsto dall'art. 4 cpv. 2 frase 3 vCost. (ora 8 cpv. 3 Cost.) (consid. 4). Per la giustificazione di disparità di salario il TF non chiede una prova scientifica, ma unicamente dei motivi oggettivamente sostenibili. Una valutazione di una determinata funzione non viola il divieto di discriminazione salariale per il semplice fatto che una valutazione diversa sarebbe altrettanto sostenibile o - dal punto di vista di determinate teorie della scienza del lavoro - meglio motivata, ma soltanto se nella valutazione sono intervenute delle discriminazioni fondate sul sesso nella scelta o nella valutazione dei criteri o nella classificazione di singole funzioni (in casu vi erano due perizie, una più dettagliata dell'altra e il Tribunale cantonale si era basato unicamente su quella semplificata) (consid. 5a). La determinazione della funzione di paragone è una questione di diritto che non può essere determinata dalla parte richiedente (consid. 5c). Esame delle due professioni - l'assenza per le docenti in cure infermieristiche psichiatriche della possibilità di un esame comparabile a quello della maestria non va corretta mediante azione per discriminazione salariale; non è discriminatorio dare più valore all'insegnamento teorico rispetto all'insegnamento pratico (consid. 6). Il finanziamento della formazione da parte del Cantone giustifica una disparità di retribuzione rispetto ai docenti di scuola professionale, la cui formazione viene finanziata dal Cantone unicamente tramite borse di studio e per il resto dalla Confederazione (consid. 8). Presa in considerazione della situazione di mercato (la ricorrente faceva valere che nelle professioni di cura vi è praticamente un monopolio dello Stato e che il mercato promuove delle situazioni discriminatorie): non è di principio esclusa. Trattamento salariale che può essere conseguito dai docenti di scuole professionali nell'economia privata quale fattore di retribuzione (consid. 9). P.S. Sentenza molto criticata, che per molti versi esce dai principi precedentemente stabiliti. Pubblicazione della sentenza su sito del Tribunale federale (www.bger.ch)

Categorie: Motivi oggettivi, Retribuzione, LPar, Cost, Settore sanitario, LPar art. 3, Metodo di valutazione, Solo sentenze principali, Criteri di valutazione, LPar art. 1, Gruppo di paragone Origine: http://sentenzeparita.ch/2000/05/17/dtf-126-ii-217-del-17-5-2000-ricorso-di-diritto-amministrativo/

Sviluppo del procedimento

17.11.1993
Das Bezirksgericht St. Gallen heisst Klage gut
Die Lehrerin für Krankenpflege in der Psychiatrie wendet sich an den Regierungsrat, weil sie mit Lohnklasse 16, später 17, deutlich tiefer als Berufsschullehrer mit Lohnklasse 24 bis 28 eingestuft ist. Der Regierungsrat weist den Antrag auf Gleichstellung bei der Lohneinreihung ab. Darauf klagt die Lehrerin, unterstützt vom Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) und vom Schweizer Berufsverband für Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK), beim Bezirksgericht. Sie fordert Lohnnachzahlungen von 13'128 Franken jährlich rückwirkend auf die Klageeinreichung.

Das Bezirksgericht beauftragt Prof. Christof Baitsch von der ETH Zürich, ein arbeitswissenschaftliches Gutachten durchzuführen. Dieses stützt sich einerseits auf eine Funktionsbewertung, anderseits auf ein bereits bestehendes Gutachten für Lehrberufe. Der Experte kommt aufgrund beider Methoden zum Schluss, dass LehrerInnen für Krankenpflege gleichwertige Arbeit wie Berufsschullehrer erbringen.

Das Bezirksgericht entscheidet, dass mit der unterschiedlichen Lohneinreihung ein Verstoss gegen den Lohngleichheitsgrundsatz vorliegt. Es verurteilt den Kanton, der Klägerin die geforderte Lohndifferenz auszuzahlen.

Bezirksgericht St. Gallen, 3 ZK.1994.27
27.09.1999
Das Kantonsgericht weist Klage ab
Gegen das Urteil erhebt der Kanton Berufung, denn während der laufenden Berufungsfrist reichen 30 LehrerInnen für Krankenpflege Lohngleichheitsklagen ein. Er verlangt, dass das arbeitswissenschaftliche Gutachten von Prof. Baitsch durch eine Oberexpertise zu überprüfen und zu ergänzen sei. Er begründet dies auch damit, dass die Lehrerin für Krankenpflege eine Mischtätigkeit ausübe, die nur zu einem Drittel aus theoretischem Unterricht bestehe, und deshalb ein sachlicher Unterschied zwischen den Berufen nachweisbar sei. Ausserdem verweist er darauf, dass der Arbeitsmarkt höhere Löhne für die Berufsschullehrer erfordere. Die Klägerin, die 1992 ihre Stelle als Lehrerin für Krankenpflege gekündigt hat, verlangt Nichteintreten oder Abweisung der Berufung.

Das Gericht stellt fest, dass für das Verfahren keine Rückwirkung und Beweislastverteilung nach Gleichstellungsgesetz Art. 17 und Gleichstellungsgesetz Art. 6 gilt. Die Lohndifferenz werde deshalb nur von der Einreichung der Klage anfang 1990 bis zur Kündigung der Klägerin festgestellt. Das Kantonsgericht holt ein neues Gutachten bei Dr. Schaeren ein, das Ausbildungssituation und Arbeitsmarkt in die Lohnbeurteilung einbeziehen soll. Der Gutachter stellt Unterschiede zwischen den Berufsgruppen bei der Ausbildung und beim Unterricht fest. Berufsschullehrer müssen mindestens eine Meisterprüfung vorweisen und mehr theoretischen Unterricht erteilen. Das Gericht entscheidet, dass die ausgewiesenen Unterschiede eine Lohndifferenz von 3 bis 4 Stufen sachlich erklären. Eine weitere Differenz von 2,5 Stufen sei damit gerechtfertigt, dass der Kanton der Krankenpflegelehrerin die Ausbildungskosten vollumfänglich bezahle. Die Übernahme der Kosten durch den Kanton als Arbeitgeber sei als ein Teil des Lohngleichheitsanspruchs zu werten. Schliesslich verweist es auch auf die Marktsituation, die eine gewisse Differenz zwischen den Löhnen rechtfertige. Das Bundesgericht überlasse es dem Kanton, «das Lohnsystem auf einen grösseren Markt auszurichten und die dort bezahlten Gehälter mit zu berücksichtigen, soweit er damit nicht einen typischen Frauenberuf in sachlich ungerechtfertigter Weise und in Abweichung von der Arbeitsplatzbewertung deutlich unterbezahlt» (BGE 125 I 71, Kanton Bern Fall 4). Es kommt zum Schluss, dass die Konkurrenzsituation zur Privatwirtschaft eine eher höhere Lohndifferenz rechtfertigt als wenn kantonale Löhne im öffentlichen Unterrichtswesen verglichen werden, «weil dabei von Seiten des Staates keine Einflussmöglichkeit besteht." Eine geschlechtsspezifische Diskriminierung schliesst das Gericht aus. Der tiefere Marktwert der Krankenpflegelehrerin sei nicht auf typisch weibliche persönliche Eigenschaften zurückzuführen. Und der Vergleich der Löhne sei zwischen einem frauentypischen und einem männertypischen Beruf vorgenommen worden.

Das Kantonsgericht weist die Klage ab. Es verurteilt die Klägerin, für die Verfahren vor beiden Gerichtsinstanzen 25'000 Franken zu bezahlen.

Kantonsgericht, BZ. 1994.33-K3
17.05.2000
Das Bundesgericht weist Beschwerde ab
Die Klägerin zieht das Urteil aus Verfahrensgründen mit zwei verschiedenen Beschwerden ans Bundesgericht weiter. Dort fordert sie, dass die beiden Vergleichsberufe zu überprüfen seien, weil die Meisterprüfung im Vergleich zu den Abschlussprüfungen für die Pflegelehrerin zu hoch bewertet wurde. Der Einbezug der Ausbildungskosten in die Lohneinstufung und die Ausrichtung des Lohnes an die Gehälter der Privatwirtschaft verstosse gegen das Lohngleichheitsgebot.

Das Bundesgericht verfügt keine neue Beurteilung, «weil es in der Kompetenz des Kantonsgerichts liege, sich auf ein Gutachten abzustützen und ein anderes ausser Acht zu lassen». Es hält die Bewertung des zweiten Gutachtens für korrekt. Als nicht stichhaltig beurteilt es den Vorwurf der Klägerin, ein Einbezug der Ausbildungskosten in die Lohneinstufung benachteilige kantonal geregelte Berufe, die grösstenteils von Frauen ergriffen werden. Es argumentiert, dass eine Berücksichtigung dieser Kosten durch den Kanton als Arbeitgeber sozialen Lohnkomponenten wie Familien- und Kinderzulagen oder der Besoldung während des Mutterschaftsurlaubs gleichkomme. Das Gericht stützt die Vorinstanz auch darin, dass die Ausrichtung auf die Privatwirtschaft eine gewisse Lohndifferenz rechtfertigt und verweist auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil. Es entscheidet, dass «die unterschiedliche Marktsituation gegenüber den Lehrerinnen für Krankenpflege zu einer Besserstellung der Berufsschullehrer mit Meisterausbildung führen darf». Es sei nicht ersichtlich, dass damit diskriminierende Umstände aus der Privatwirtschaft in das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis eingeführt würden. Der Kanton könne innerhalb einer Berufsgruppe die Löhne an den Markt angleichen, müsse andere Berufsgruppen ohne Konkurrenzsituation aber nicht zwingend gleich behandeln.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Klägerin ab. Es entscheidet, dass die Besserstellung der Berufsschullehrer nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstösst, sondern objektiv und sachlich durch unterschiedliche Ausbildung, Anforderungen und durch die Konkurrenzsituation auf dem Arbeitsmarkt gerechtfertigt ist.

Bundesgericht, 1A.255/1999 + 1P.641/1999 und Bundesgerichtsentscheid 126 II 217