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Lohngleichheit für eine Journalistin
Eine Journalistin klagt auf Lohngleichheit, weil ihr Kollege mehr verdient. Vor der Schlichtungsstelle kommt kein Vergleich zustande. So klagt sie beim Bezirksgericht auf Lohnerhöhung und rückwirkende Lohnnachzahlung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin und ihr Kollege dieselbe Arbeit ausüben, er aber 1'584 Franken mehr Lohn erhält. Der Arbeitgeber begründet die Differenz damit, dass der Bewerber als Wunschbesetzung denselben Lohn wie an der vorherigen Stelle verlangt habe. Das Gericht weist eine geschlechtsspezifische Diskriminierung zurück, weil die Klägerin mit Ausnahme des einen Kollegen im Vergleich zu den anderen RedaktorInnen am meisten verdient. Sie zieht das Urteil ans Kantonsgericht weiter, das aber bestätigt, die Marktsituation erlaube in Ausnahmefällen eine höhere Entlöhnung. Doch das Bundesgericht lässt dies nicht gelten und stellt Lohndiskriminierung fest. Es verfügt beim Kantonsgericht Neubeurteilung mit Überprüfung der Arbeitsmarktsituation. Nach einem Beweisverfahren weist das Kantonsgericht die Klage erneut ab. Es wertet eine Lohndifferenz von 600 Franken als sachlich gerechtfertigt, weil der Lokalredaktor im Unterschied zur Klägerin eine indirekte Führungsposition ausgeübt habe und zusätzliche Leistungen erbringen musste. Weil die Firma den Lohnunterschied innerhalb von sechs Jahren um 500 Franken reduziert habe, sei sie der Verpflichtung zur Lohngleichheit nachgekommen. Das Bundesgericht entscheidet nochmals klar, dass der Diskriminierungsvorwurf damit nicht widerlegt worden sei, denn der Grundsatz auf gleichen Lohn gelte bedingungslos. Deshalb müsse eine marktbedingte Lohnungleichheit innert Jahresfrist bereinigt werden. Nach über sechs Jahren erhält die Klägerin schliesslich 57'846 Franken Lohndifferenz nachbezahlt und eine Parteientschädigung von 37'250 Franken.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Journalistin, die seit neun Jahren in einer Lokalredaktion arbeitet, gelangt wegen Lohndiskriminierung an die Schlichtungsstelle. Sie führt an, dass sie 1'584 Franken weniger als ihr gleichaltriger Kollege verdiene, der drei Jahre nach ihr mit derselben Funktion als Redaktor eingestellt worden ist.
Während der obligatorischen Schlichtungsverhandlung kann die Schlichtungsstelle keine Einigung herbeiführen.
Die Schlichtungsstelle muss Nichteinigung feststellen.
Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz, 1996
Während der obligatorischen Schlichtungsverhandlung kann die Schlichtungsstelle keine Einigung herbeiführen.
Die Schlichtungsstelle muss Nichteinigung feststellen.
Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz, 1996
Das Bezirksgericht St. Gallen weist Klage ab
Die Journalistin klagt beim Bezirksgericht St. Gallen wegen Verstosses gegen das Gleichstellungsgesetz. Sie fordert, dass ihr ab Oktober 1996 derselbe Grundlohn wie ihrem Kollegen ausbezahlt wird, und sie rückwirkend auf fünf Jahre die Lohndifferenz erhält.
Das Gericht stellt einen unbestrittenen Lohnunterschied von 1000 Franken bei gleicher Arbeit zwischen der Klägerin und ihrem Kollegen fest. Die Klägerin hat ein Hochschulstudium abgeschlossen und weist drei Jahre mehr Berufserfahrung als der Kollege aus, der ein Primarlehrerpatent gemacht hat. Deshalb sei die Diskriminierung glaubhaft gemacht. Der Arbeitgeber begründet den Lohnunterschied damit, dass der Kollege der Klägerin die Wunschbesetzung gewesen sei und die Stelle nur annehmen wollte, wenn ihm derselbe Lohn wie vorher als Primarlehrer bezahlt werde. Ein Vergleich mit den Löhnen der anderen RedaktorInnen ergibt, dass die Klägerin rund 350 Franken mehr verdient als die bestbezahlten unter ihnen. Das Gericht kommt zum Schluss, der Lohnunterschied sei sachlich gerechtfertigt und es bestehe keine Diskriminierung wegen des Geschlechts.
Das Bezirksgericht weist die Klage ab. Die Klägern muss die Parteikosten von 11’123 Franken bezahlen.
Bezirksgericht St. Gallen, 2 KZ 97/3
Das Gericht stellt einen unbestrittenen Lohnunterschied von 1000 Franken bei gleicher Arbeit zwischen der Klägerin und ihrem Kollegen fest. Die Klägerin hat ein Hochschulstudium abgeschlossen und weist drei Jahre mehr Berufserfahrung als der Kollege aus, der ein Primarlehrerpatent gemacht hat. Deshalb sei die Diskriminierung glaubhaft gemacht. Der Arbeitgeber begründet den Lohnunterschied damit, dass der Kollege der Klägerin die Wunschbesetzung gewesen sei und die Stelle nur annehmen wollte, wenn ihm derselbe Lohn wie vorher als Primarlehrer bezahlt werde. Ein Vergleich mit den Löhnen der anderen RedaktorInnen ergibt, dass die Klägerin rund 350 Franken mehr verdient als die bestbezahlten unter ihnen. Das Gericht kommt zum Schluss, der Lohnunterschied sei sachlich gerechtfertigt und es bestehe keine Diskriminierung wegen des Geschlechts.
Das Bezirksgericht weist die Klage ab. Die Klägern muss die Parteikosten von 11’123 Franken bezahlen.
Bezirksgericht St. Gallen, 2 KZ 97/3
Das Kantonsgericht weist Berufung ab
Die Klägerin zieht mit Berufung ans Kantonsgericht. Sie hält fest, dass eine Lohndiskriminierung vorliegt, weil sie und ihr Kollege bei gleicher Arbeit und gleichwertiger Vorbildung unterschiedlich entlöhnt werden. Sie fordert rückwirkende Lohnnachzahlung und denselben Lohn bis zur Kündigung im August 1998. Der Arbeitgeber verlangt Abweisung der Berufung. Er wirft der Klägerin mangelnde Teamfähigkeit, Ineffizienz, mangelnde persönliche Eignung und Unterschiede bei den Leistungen gegenüber dem Kollegen vor.
Der Arbeitgeber begründet den Lohnunterschied durch die Marktsituation und führt Unterschiede bei den Leistungen an. Das Kantonsgericht hält mit Bezug auf ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahre 1987 fest, dass objektive Umstände «einen Einbruch in den Grundsatz des Rechts auf gleichen Lohn rechtfertigen können» (BGE 113 I a 116). Es wertet eine gewisse Zwangslage des Arbeitgebers als sachlich nachgewiesen, weil der neue Kollege am besten qualifiziert war, aber denselben Lohn wie als Primarlehrer forderte. Dabei stützt es sich darauf, dass alle anderen Kollegen der Klägerin gleichviel oder weniger als sie verdienen. Deshalb sei eine geschlechtsspezifische Diskriminierung auszuschliessen. Zum Vorwurf, dass eine konjunkturelle Ungleichheit nicht während neun Jahren beibehalten werden dürfe, stellt das Gericht fest, eine Angleichung der übrigen Belegschaft auf das Niveau des «Ausreissers» würde jeden Betrieb ruinieren. Zudem rechtfertigt es den Lohnunterschied damit, dass die Klägerin nach einer Reorganisation 1996 Mühe mit der Technik gehabt habe. Es entscheidet, dass die Ungleichbehandlung auf objektive Faktoren zurückzuführen ist und keine Diskriminierung vorliegt.
Das Kantonsgericht weist die Berufung der Klägerin ab. Sie wird verurteilt, die Parteikosten von 9'421 Franken zu bezahlen.
Kantonsgericht St. Gallen, BZ.1997.117-K3
Der Arbeitgeber begründet den Lohnunterschied durch die Marktsituation und führt Unterschiede bei den Leistungen an. Das Kantonsgericht hält mit Bezug auf ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahre 1987 fest, dass objektive Umstände «einen Einbruch in den Grundsatz des Rechts auf gleichen Lohn rechtfertigen können» (BGE 113 I a 116
Das Kantonsgericht weist die Berufung der Klägerin ab. Sie wird verurteilt, die Parteikosten von 9'421 Franken zu bezahlen.
Kantonsgericht St. Gallen, BZ.1997.117-K3
Das Bundesgericht heisst Berufung teilweise gut
Die Klägerin zieht das Urteil ans Bundesgericht. Sie klagt, dass die Vorinstanz eine einseitige und nicht objektive Untersuchung des Lohnunterschieds durchgeführt habe.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die vorgebrachten objektiven Unterschiede zwischen der Klägerin und dem besser bezahlten Kollegen bei der technischen Arbeitsausführung und in Bezug auf die Speditivität nicht nachgewiesen wurden. Zum konjunkturell begründeten Unterschied hält es fest, ein solcher sei erlaubt, wenn die Abweichung verhältnismässig ist, eine zwingende Notwendigkeit für das Unternehmen besteht und die Differenz innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird (Bern Fall 4, BGE 125 I 71). Es bemängelt, die Vorinstanz habe nicht genügend Belege für eine zwingende Konjunktursituation erbracht und auch nicht nachweisen können, dass der Arbeitgeber der Pflicht zur Wiederherstellung der Lohngleichheit nachgekommen ist. Das Gleichstellungsgebot rechtfertige keine «Ausreisse» ohne sachliche Begründung, warum deren Arbeit nicht tatsächlich mehr wert ist. Das Bundesgericht verweist darauf, dass ohne diesen Druck bestehende geschlechtsspezifische Marktbewertungen verstärkt werden, «weil Frauen in Lohnverhandlungen eher gezwungen sind, niedrigere Löhne zu akzeptieren». Auch die Lohnvergleiche mit weiteren Kollegen seien ungenügend, weil sie sich nur auf das Kriterium der Ausbildung stützen.
Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut und hebt das angefochtene Urteil auf. Das Kantonsgericht muss das Verfahren im Sinne weiterer Überprüfungen und Nachweise neu aufrollen.
Bundesgerichtsurteil 125 III 368 und Bundesgericht, 4 C.177/1999 (Urteildatenbank Bundesgericht)
Das Bundesgericht stellt fest, dass die vorgebrachten objektiven Unterschiede zwischen der Klägerin und dem besser bezahlten Kollegen bei der technischen Arbeitsausführung und in Bezug auf die Speditivität nicht nachgewiesen wurden. Zum konjunkturell begründeten Unterschied hält es fest, ein solcher sei erlaubt, wenn die Abweichung verhältnismässig ist, eine zwingende Notwendigkeit für das Unternehmen besteht und die Differenz innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird (Bern Fall 4, BGE 125 I 71). Es bemängelt, die Vorinstanz habe nicht genügend Belege für eine zwingende Konjunktursituation erbracht und auch nicht nachweisen können, dass der Arbeitgeber der Pflicht zur Wiederherstellung der Lohngleichheit nachgekommen ist. Das Gleichstellungsgebot rechtfertige keine «Ausreisse» ohne sachliche Begründung, warum deren Arbeit nicht tatsächlich mehr wert ist. Das Bundesgericht verweist darauf, dass ohne diesen Druck bestehende geschlechtsspezifische Marktbewertungen verstärkt werden, «weil Frauen in Lohnverhandlungen eher gezwungen sind, niedrigere Löhne zu akzeptieren». Auch die Lohnvergleiche mit weiteren Kollegen seien ungenügend, weil sie sich nur auf das Kriterium der Ausbildung stützen.
Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut und hebt das angefochtene Urteil auf. Das Kantonsgericht muss das Verfahren im Sinne weiterer Überprüfungen und Nachweise neu aufrollen.
Bundesgerichtsurteil 125 III 368 und Bundesgericht, 4 C.177/1999 (Urteildatenbank Bundesgericht)
Das Kantonsgericht bestätigt Abweisung der Klage
Das Kantonsgericht muss eine Neubeurteilung der Klage vornehmen. Die Klägerin hält an ihrer Forderung fest. Weil sie unterdessen gekündigt hat, beziffert sie die Nachzahlung der Lohndifferenz auf 60'726 Franken.
Das Kantonsgericht nimmt Einsicht in die Lohndaten, die Lohnentwicklung und die Stellenbeschreibungen um zu überprüfen, ob Unterschiede bestehen, die sich auf den Wert der Arbeit auswirken. Es entscheidet, dass der Lokalredaktor auch dank Vollzeitarbeit eine indirekte Führungsposition als Ansprechpartner ausgeübt habe, was eine Lohndifferenz von 200 Franken rechtfertige. Eine weitere Differenz von 100 und nach einer technischen Umstellung ab 1996 von 400 Franken erklärt es mit nachgewiesenen Mängeln der Klägerin. Im weiteren verweist es auf die wirtschaftliche Bedeutung der Anstellung des Lokalredaktors. Er sei der einzige Bewerber gewesen und habe deshalb eine starke Verhandlungsposition gehabt und so Besitzstandwahrung verlangen können. Das Gericht erklärt, dass es dafür auch soziale Gründe gebe. Es entscheidet, der Lohnunterschied sei objektiv begründet und beinhalte keine geschlechtsspezifische Benachteiligung. Ab 1996 habe der Arbeitgeber die Differenz um 500 Franken reduziert und sei somit seiner Verpflichtung zur Lohngleichheit innerhalb seiner wirtschaftlichen Möglichkeit nachgekommen. Es weist von neuem darauf hin, dass die Entlöhnung der Klägerin im Durchschnitt jener der anderen Kolleginnen und Kollegen in der Redaktion entspreche.
Das Kantonsgericht entscheidet, die Klägerin sei nicht aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert worden. Es weist die Berufung ab und verurteilt die Klägerin zur Übernahme aller Parteikosten von 26'685 Franken.
Kantonsgericht St. Gallen, BZ.1999.142-K3
Das Kantonsgericht nimmt Einsicht in die Lohndaten, die Lohnentwicklung und die Stellenbeschreibungen um zu überprüfen, ob Unterschiede bestehen, die sich auf den Wert der Arbeit auswirken. Es entscheidet, dass der Lokalredaktor auch dank Vollzeitarbeit eine indirekte Führungsposition als Ansprechpartner ausgeübt habe, was eine Lohndifferenz von 200 Franken rechtfertige. Eine weitere Differenz von 100 und nach einer technischen Umstellung ab 1996 von 400 Franken erklärt es mit nachgewiesenen Mängeln der Klägerin. Im weiteren verweist es auf die wirtschaftliche Bedeutung der Anstellung des Lokalredaktors. Er sei der einzige Bewerber gewesen und habe deshalb eine starke Verhandlungsposition gehabt und so Besitzstandwahrung verlangen können. Das Gericht erklärt, dass es dafür auch soziale Gründe gebe. Es entscheidet, der Lohnunterschied sei objektiv begründet und beinhalte keine geschlechtsspezifische Benachteiligung. Ab 1996 habe der Arbeitgeber die Differenz um 500 Franken reduziert und sei somit seiner Verpflichtung zur Lohngleichheit innerhalb seiner wirtschaftlichen Möglichkeit nachgekommen. Es weist von neuem darauf hin, dass die Entlöhnung der Klägerin im Durchschnitt jener der anderen Kolleginnen und Kollegen in der Redaktion entspreche.
Das Kantonsgericht entscheidet, die Klägerin sei nicht aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert worden. Es weist die Berufung ab und verurteilt die Klägerin zur Übernahme aller Parteikosten von 26'685 Franken.
Kantonsgericht St. Gallen, BZ.1999.142-K3
Das Bundesgericht heisst Berufung teilweise gut
Gegen dieses Urteil reicht die Klägerin Berufung beim Bundesgericht ein, wo sie an ihren Anträgen festhält.
Das Bundesgericht hält fest, der Nachweis einer indirekten Führungsposition könne nicht berücksichtigt werden, weil er der ursprünglich festgestellten Gleichwertigkeit der Arbeit widerspreche. Ausserdem lasse sich mit einer vermehrten Präsenz keine Lohndifferenz rechtfertigen, weil «Teilzeitarbeit als Kriterium geschlechtsdiskriminierend wirkt» (Solothurn Fall 2, BGE 124 II 436). Es schliesst ein sozial begründetes Recht auf Besitzstandwahrung ausserhalb von existenziellen Bedürfnissen aus. Es heisst einzig einen sachlich begründeten Lohnunterschied von fünf Prozent gut, weil die Klägerin nach 1996 Schwierigkeiten mit der technischen Umstellung hatte. Eingehend äussert es sich zum konjunkturell begründeten Lohnunterschied. Eine Bereinigung der Lohnstruktur könne bei der jährlichen Budgetierung erwartet werden, wenn keine zwingenden Gründe dagegen sprechen, weil «der Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit im Grundsatz bedingungslos gilt».
Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut und hebt das Urteil des Kantonsgerichts wieder auf. Der Klägerin soll die Lohndifferenz unter Einbezug eines sachlich gerechtfertigten Abzugs rückwirkend nachbezahlt werden.
Bundesgerichtsentscheid 4C.57/2002
Das Bundesgericht hält fest, der Nachweis einer indirekten Führungsposition könne nicht berücksichtigt werden, weil er der ursprünglich festgestellten Gleichwertigkeit der Arbeit widerspreche. Ausserdem lasse sich mit einer vermehrten Präsenz keine Lohndifferenz rechtfertigen, weil «Teilzeitarbeit als Kriterium geschlechtsdiskriminierend wirkt» (Solothurn Fall 2, BGE 124 II 436). Es schliesst ein sozial begründetes Recht auf Besitzstandwahrung ausserhalb von existenziellen Bedürfnissen aus. Es heisst einzig einen sachlich begründeten Lohnunterschied von fünf Prozent gut, weil die Klägerin nach 1996 Schwierigkeiten mit der technischen Umstellung hatte. Eingehend äussert es sich zum konjunkturell begründeten Lohnunterschied. Eine Bereinigung der Lohnstruktur könne bei der jährlichen Budgetierung erwartet werden, wenn keine zwingenden Gründe dagegen sprechen, weil «der Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit im Grundsatz bedingungslos gilt».
Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut und hebt das Urteil des Kantonsgerichts wieder auf. Der Klägerin soll die Lohndifferenz unter Einbezug eines sachlich gerechtfertigten Abzugs rückwirkend nachbezahlt werden.
Bundesgerichtsentscheid 4C.57/2002
Das Kantonsgericht heisst Lohnnachzahlung gut
Aufgrund der klaren Vorgaben des Bundesgerichtes entscheidet das Kantonsgericht schliesslich, dass die Klägerin eine Nachzahlung von 57'846 Franken sowie Parteikosten von 37'250 Franken erhält.
Kantonsgericht St. Gallen, BZ.2002.80-K3
Kantonsgericht St. Gallen, BZ.2002.80-K3